Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerald R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB (Punkt I des Urteilssatzes) und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerald R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) und des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Danach hat er
(I) zu nachstehenden Zeiten an nachangeführten Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die im Folgenden angeführten Verfügungsberechtigten durch Vorlage von fingierten Schadensmeldungen und teils gefälschten Rechnungen, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Urkunden, zu nachstehenden Handlungen verleitet, die diese teils an ihrem Vermögen schädigten (Fall 2), teils am Vermögen schädigen sollten (Fall 1), wobei er die Tathandlungen in der Absicht vornahm, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:(römisch eins) zu nachstehenden Zeiten an nachangeführten Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die im Folgenden angeführten Verfügungsberechtigten durch Vorlage von fingierten Schadensmeldungen und teils gefälschten Rechnungen, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Urkunden, zu nachstehenden Handlungen verleitet, die diese teils an ihrem Vermögen schädigten (Fall 2), teils am Vermögen schädigen sollten (Fall 1), wobei er die Tathandlungen in der Absicht vornahm, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
1) am 25. September 2000 in Geretsried und München Verantwortliche der Versicherungskammer Bayern durch die Abgabe einer fingierten Schadensmeldung über einen tatsächlich nie stattgefundenen Diebstahl zwischen dem 16. September 2000 und 18. September 2000 im Messestand seines damaligen Unternehmens C***** in der Halle 2 des M*****, wonach technische Geräte und Getränke im Gesamtwert von 16.673,23 Euro (damals 32.610 DM) von unbekannten Tätern gestohlen worden sein sollten, wobei die Vollendung unterblieb, weil die Versicherung die Leistung infolge mangelnder Deckung aufgrund nicht fristgerecht geleisteter Prämie ablehnte;
2) am 17. Mai 2001 in München Verantwortliche der Z***** Versicherungsgesellschaft durch die Vorlage einer fingierten Schadensmeldung, wonach bei einem Einbruchsdiebstahl in seiner Wohnung in München in der Zeit von 10. bis 14. Mai 2001 verschiedene Filmkameras, die er bei der Firma F***** gekauft habe, sowie Ausrüstungsgegenstände im Gesamtwert von 173.706 DM und darüber hinaus Schmuck im Wert von 4.644 DM gestohlen worden seien, wobei er gefälschte Rechnungen vorlegte, wodurch die Z***** Versicherungsgesellschaft im Betrag von ausbezahlten 62.722,02 Euro (damals 122.673,61 DM) geschädigt wurde;
(II) im Herbst 2000 in München Michael G***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung durch die deutsche Polizei ausgesetzt, dass er die Bekundungen desselben, er habe zwei Monate nach dem behaupteten Diebstahl die Geräte im Betrieb des Beschuldigten vorgefunden, als falsch und erlogen bezeichnete, und im Wege seiner Rechtsanwälte belastendes Material über das Vorleben G*****s den Verfolgungsbehörden überreichte, ihn mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Deliktsfall StGB, falsch verdächtigt, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war.(römisch zwei) im Herbst 2000 in München Michael G***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung durch die deutsche Polizei ausgesetzt, dass er die Bekundungen desselben, er habe zwei Monate nach dem behaupteten Diebstahl die Geräte im Betrieb des Beschuldigten vorgefunden, als falsch und erlogen bezeichnete, und im Wege seiner Rechtsanwälte belastendes Material über das Vorleben G*****s den Verfolgungsbehörden überreichte, ihn mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Deliktsfall StGB, falsch verdächtigt, wobei er wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass die Verdächtigung falsch war.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.