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Entscheidung 11 Os 67/12f×

Entscheidung 11 Os 67/12f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os67/12f

Entscheidungsdatum

28.06.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Angrosch als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Florin M***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. März 2012, GZ 034 Hv 6/12t-32, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Florin M***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

              Danach hat er am 8. Februar 2012 in Wien Mirona-Jaclin C***** dadurch, dass er sie in ihre Lippe biss und ihr Schläge ins Gesicht versetzte, wodurch sie ein Hämatom an der rechten Unterlippe sowie Kratzer im Gesicht neben der Nase erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt.

Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Einwand, die berechtigte Aussageverweigerung durch die Zeugin Mirona-Jaclin C***** hätte zur Freisprechung des Angeklagten führen müssen, wird aber die Verletzung oder Missachtung einer Vorschrift, deren Einhaltung in der Hauptverhandlung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet - im gegebenen Zusammenhang kämen allenfalls Paragraph 159, Absatz 3, oder Paragraph 252, StPO in Betracht - nicht einmal behauptet.

Soweit der Beschwerdeführer (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) eine bloße „Scheinbegründung“ darin zu erkennen glaubt, dass die Tatrichter ihre Feststellungen lediglich auf die Aussagen des Zeugen Klaus S***** im Zusammenhalt mit von den Verletzungen der Mirona-Jaclin C***** angefertigten Lichtbildern stützten, und aus seiner eigenen leugnenden Verantwortung - den mängelfreien tatrichterlichen Erwägungen (insbesondere US 6 f) zuwider - für ihn günstigere Schlüsse zieht, bekämpft er nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, somit unzulässig die erstgerichtliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, vierter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E101206

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00067.12F.0628.000

Im RIS seit

16.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012

Dokumentnummer

JJT_20120628_OGH0002_0110OS00067_12F0000_000