Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Der kritisch-psychologische Vorgang, der aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person führt, ist einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (RIS-Justiz RS0106588 [T9]). Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann zwar unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen, womit sich das Ausmaß der im Einzelfall geltenden Erörterungspflicht entsprechend reduziert (RIS-Justiz RS0119422 [T4, T6]; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431 f).Der kritisch-psychologische Vorgang, der aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person führt, ist einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (RIS-Justiz RS0106588 [T9]). Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann zwar unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen, womit sich das Ausmaß der im Einzelfall geltenden Erörterungspflicht entsprechend reduziert (RIS-Justiz RS0119422 [T4, T6]; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431 f).
Indem die Mängelrüge mit dem Ziel, die von den Tatrichtern (unter anderem [US 12 bis 23] zufolge des ehrlichen Eindrucks – US 15) bejahte (US 21) Glaubwürdigkeit der freigesprochenen Angeklagten zu erschüttern, die unterlassene Erörterung der weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage entscheidenden Umstände des („typischen“ und aktuellen) Auftragsvolumens der KO***** KG (und [vermeintlicher] Widersprüche in den Aussagen hiezu), des Fehlens einer Erwähnung der benötigten Zwischenfinanzierung in einem Partnership-Agreement vom 18. Dezember 2015, des Verzichts auf eine „Überprüfung“ des „UT E*****“ (dessen sich der Bestimmungstäter als Kontaktperson zu den beiden anderen Angeklagten bediente) oder eine schriftliche Vereinbarung mit diesem und der früheren Tätigkeit des Zekeriye R***** bei der „Finanzpolizei“ kritisiert und dazu eigene Beweiswerterwägungen anstellt, verfehlt sie den dargestellten Bezugspunkt. Gleiches gilt, als sie das Wissen der beiden freigesprochenen Angeklagten um die Unmöglichkeit einer Zwischenfinanzierung durch türkische oder osterreichische Banken, die angespannte Finanzlage ihres Unternehmens, ihre Vorkenntnisse bezüglich des SEPA-Lastschriftverfahrens, den bei der SWIFT-Überweisung am 25. Jänner 2015 angegebenen (unvollständigen) Verwendungszweck sowie das Verschweigen der entsprechenden Anschlussüberweisung der Investitionssumme auf das türkische Konto der KO***** KG (vgl US 10) gegenüber „UT E*****“ beweiswürdigend ins Treffen führt.Indem die Mängelrüge mit dem Ziel, die von den Tatrichtern (unter anderem [US 12 bis 23] zufolge des ehrlichen Eindrucks – US 15) bejahte (US 21) Glaubwürdigkeit der freigesprochenen Angeklagten zu erschüttern, die unterlassene Erörterung der weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage entscheidenden Umstände des („typischen“ und aktuellen) Auftragsvolumens der KO***** KG (und [vermeintlicher] Widersprüche in den Aussagen hiezu), des Fehlens einer Erwähnung der benötigten Zwischenfinanzierung in einem Partnership-Agreement vom 18. Dezember 2015, des Verzichts auf eine „Überprüfung“ des „UT E*****“ (dessen sich der Bestimmungstäter als Kontaktperson zu den beiden anderen Angeklagten bediente) oder eine schriftliche Vereinbarung mit diesem und der früheren Tätigkeit des Zekeriye R***** bei der „Finanzpolizei“ kritisiert und dazu eigene Beweiswerterwägungen anstellt, verfehlt sie den dargestellten Bezugspunkt. Gleiches gilt, als sie das Wissen der beiden freigesprochenen Angeklagten um die Unmöglichkeit einer Zwischenfinanzierung durch türkische oder osterreichische Banken, die angespannte Finanzlage ihres Unternehmens, ihre Vorkenntnisse bezüglich des SEPA-Lastschriftverfahrens, den bei der SWIFT-Überweisung am 25. Jänner 2015 angegebenen (unvollständigen) Verwendungszweck sowie das Verschweigen der entsprechenden Anschlussüberweisung der Investitionssumme auf das türkische Konto der KO***** KG vergleiche US 10) gegenüber „UT E*****“ beweiswürdigend ins Treffen führt.
Soweit die Rüge moniert, R***** sowie K***** hätten diverse Aspekte des Geschehens, wie weitere Aufträge der KO***** KG und das „Private Investment Agreement“ vom 14. Jänner 2016 in der Hauptverhandlung erstmals erwähnt, zieht sie bloß für ihren Standpunkt günstigere Schlüsse aus deren Aussageverhalten, ohne den postulierten – erörterungsbedürftigen – Widerspruch aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0098646 [T8]). Gleiches gilt für die Behauptung unterschiedlicher Angaben zum angeblichen Investor, weil sich die einzelnen – in der Beschwerde hervorgehobenen – Depositionen der beiden freigesprochenen Angeklagten bei verständiger Betrachtung (vgl auch US 13) in Zusammenschau mit dem vom Erstgericht konstatierten – und insoweit unbekämpft gebliebenen – gemeinsamen und eng verflochtenen Vorgehen des Mehmet C***** und seines „Komplizen UT E*****“ (US 7 f) nicht als denklogisch unvereinbar erweisen.Soweit die Rüge moniert, R***** sowie K***** hätten diverse Aspekte des Geschehens, wie weitere Aufträge der KO***** KG und das „Private Investment Agreement“ vom 14. Jänner 2016 in der Hauptverhandlung erstmals erwähnt, zieht sie bloß für ihren Standpunkt günstigere Schlüsse aus deren Aussageverhalten, ohne den postulierten – erörterungsbedürftigen – Widerspruch aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0098646 [T8]). Gleiches gilt für die Behauptung unterschiedlicher Angaben zum angeblichen Investor, weil sich die einzelnen – in der Beschwerde hervorgehobenen – Depositionen der beiden freigesprochenen Angeklagten bei verständiger Betrachtung vergleiche auch US 13) in Zusammenschau mit dem vom Erstgericht konstatierten – und insoweit unbekämpft gebliebenen – gemeinsamen und eng verflochtenen Vorgehen des Mehmet C***** und seines „Komplizen UT E*****“ (US 7 f) nicht als denklogisch unvereinbar erweisen.
Das auf den Inhalt des „Private Investment Agreement“ (vgl US 22) rekurrierende Vorbringen erschöpft sich in Überlegungen zur Nachvollziehbarkeit diesbezüglicher Angaben des Angeklagten Mehmet C*****, die jedoch vom Schöffengericht (mit eingehender Begründung insgesamt) als widersprüchlich, unglaubwürdig und lebensfremd verworfen wurden (US 20 ff). Mit zugestandenen „kleineren Zweifeln“ des Zekeriye R***** und des Ferman K***** bereits vor dem 25. Jänner 2015 und ihrem teils nachlässigen Verhalten haben sich die Tatrichter im Übrigen sehr wohl auseinandergesetzt (vgl US 15, wonach sie „unter dem Druck der Gläubiger im Vertrauen auf den Drittangeklagten“ [Mehmet C*****] „und UT 'E*****' allfällige Bedenken verdrängt und – geblendet vom großzügigen und weltmännischen Auftreten des Drittangeklagten – eine Überprüfung der Mandate [beispielsweise durch Kontaktaufnahme mit den Unternehmen] nicht für notwendig bzw. passend erachtet haben.“).Das auf den Inhalt des „Private Investment Agreement“ vergleiche US 22) rekurrierende Vorbringen erschöpft sich in Überlegungen zur Nachvollziehbarkeit diesbezüglicher Angaben des Angeklagten Mehmet C*****, die jedoch vom Schöffengericht (mit eingehender Begründung insgesamt) als widersprüchlich, unglaubwürdig und lebensfremd verworfen wurden (US 20 ff). Mit zugestandenen „kleineren Zweifeln“ des Zekeriye R***** und des Ferman K***** bereits vor dem 25. Jänner 2015 und ihrem teils nachlässigen Verhalten haben sich die Tatrichter im Übrigen sehr wohl auseinandergesetzt vergleiche US 15, wonach sie „unter dem Druck der Gläubiger im Vertrauen auf den Drittangeklagten“ [Mehmet C*****] „und UT 'E*****' allfällige Bedenken verdrängt und – geblendet vom großzügigen und weltmännischen Auftreten des Drittangeklagten – eine Überprüfung der Mandate [beispielsweise durch Kontaktaufnahme mit den Unternehmen] nicht für notwendig bzw. passend erachtet haben.“).
Die (aus Z 5) solcherart erfolglos bekämpfte Negativfeststellung zur subjektiven Tatseite der beiden freigesprochenen Angeklagten (US 11 f) steht einem Schuldspruch jedenfalls entgegen, sodass der Behauptung eines Feststellungsmangels (Z 9 lit a) hinsichtlich gewerbsmäßiger Begehungsweise die Grundlage entzogen ist.Die (aus Ziffer 5,) solcherart erfolglos bekämpfte Negativfeststellung zur subjektiven Tatseite der beiden freigesprochenen Angeklagten (US 11 f) steht einem Schuldspruch jedenfalls entgegen, sodass der Behauptung eines Feststellungsmangels (Ziffer 9, Litera a,) hinsichtlich gewerbsmäßiger Begehungsweise die Grundlage entzogen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Bleibt anzumerken, dass die tatrichterlichen Konstatierungen (US 11) die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung durch den Angeklagten Mehmet C***** nicht tragen. Die insoweit verfehlte rechtliche Unterstellung der Tat (auch) unter § 148a Abs 2 erster Fall StGB bietet allerdings keinen Anlass für eine amtswegige Maßnahme nach § 290 Abs 1 Z 2 zweiter Satz StPO: Der ungerügt gebliebene Subsumtionsfehler (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) hatte im Hinblick auf die gleichzeitig verwirklichte Qualifikation nach § 148a Abs 2 dritter Fall StGB auf den Strafrahmen keinen Einfluss, womit er per se keinen Nachteil im Sinn der genannten Bestimmung darstellt, zumal die mehrfache Qualifikation auch nicht als erschwerend gewertet wurde (US 24; vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 23). Bei der Entscheidung über die Berufung besteht insoweit keine Bindung des Oberlandesgerichts an den verfehlten Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 27/1; RIS-Justiz RS0118870).Bleibt anzumerken, dass die tatrichterlichen Konstatierungen (US 11) die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung durch den Angeklagten Mehmet C***** nicht tragen. Die insoweit verfehlte rechtliche Unterstellung der Tat (auch) unter Paragraph 148 a, Absatz 2, erster Fall StGB bietet allerdings keinen Anlass für eine amtswegige Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Satz StPO: Der ungerügt gebliebene Subsumtionsfehler (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) hatte im Hinblick auf die gleichzeitig verwirklichte Qualifikation nach Paragraph 148 a, Absatz 2, dritter Fall StGB auf den Strafrahmen keinen Einfluss, womit er per se keinen Nachteil im Sinn der genannten Bestimmung darstellt, zumal die mehrfache Qualifikation auch nicht als erschwerend gewertet wurde (US 24; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 23). Bei der Entscheidung über die Berufung besteht insoweit keine Bindung des Oberlandesgerichts an den verfehlten Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 27/1; RIS-Justiz RS0118870).