Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 8, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 8, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****.
Vorauszuschicken ist, dass die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). Soweit in der Beschwerde zu den Nichtigkeitsgründen „des § 281 Abs 1 Ziffer 5 und 5a StPO“ sowie „§ 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO“ unter gleichzeitiger Bezugnahme auf Z 5 und Z 5a (ON 65 S 2, S 11 iVm S 14) ein undifferenziertes Vorbringen erstattet wird, entspricht dies nicht der Strafprozessordnung.Vorauszuschicken ist, dass die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). Soweit in der Beschwerde zu den Nichtigkeitsgründen „des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5a StPO“ sowie „§ 281 Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO“ unter gleichzeitiger Bezugnahme auf Ziffer 5 und Ziffer 5 a, (ON 65 S 2, S 11 in Verbindung mit S 14) ein undifferenziertes Vorbringen erstattet wird, entspricht dies nicht der Strafprozessordnung.
Werden die angeführten Nichtigkeitsgründe nicht getrennt dargestellt, so gehen jegliche Unklarheiten, die durch diese Art der Rechtsmittelausführung bedingt sein könnten, zu Lasten des Beschwerdeführers (RIS-Justiz RS0100183, RS0100186).
Mit Blick auf die zum Schuldspruch I./ getroffenen Feststellungen zu den Ausführungshandlungen des Angeklagten S***** und zum bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Mittäter (US 6 f) bezieht sich das Vorbringen der Mängelrüge, M***** habe in Richtung des K***** uriniert, diesem den „ersten Faustschlag“ versetzt, der Vorfall habe nächtens „in einem dunklen Eck“ stattgefunden, die Angeklagten seien nachfolgend verwechselt worden und kein Zeuge hätte einen Tritt durch S***** beobachtet, nicht auf für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0090011, RS0090006, RS0089835). Im Übrigen übergeht der Beschwerdeführer die Gesamtheit der Erwägungen (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370) der Tatrichter, die sich auch mit den „Ungereimtheiten“ in den Aussagen der Zeugen auseinandergesetzt haben (US 9; RIS-Justiz RS0106642). Der „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand des formellen Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO sein (RIS-Justiz RS0102162).Mit Blick auf die zum Schuldspruch römisch eins./ getroffenen Feststellungen zu den Ausführungshandlungen des Angeklagten S***** und zum bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Mittäter (US 6 f) bezieht sich das Vorbringen der Mängelrüge, M***** habe in Richtung des K***** uriniert, diesem den „ersten Faustschlag“ versetzt, der Vorfall habe nächtens „in einem dunklen Eck“ stattgefunden, die Angeklagten seien nachfolgend verwechselt worden und kein Zeuge hätte einen Tritt durch S***** beobachtet, nicht auf für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0090011, RS0090006, RS0089835). Im Übrigen übergeht der Beschwerdeführer die Gesamtheit der Erwägungen (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370) der Tatrichter, die sich auch mit den „Ungereimtheiten“ in den Aussagen der Zeugen auseinandergesetzt haben (US 9; RIS-Justiz RS0106642). Der „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand des formellen Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sein (RIS-Justiz RS0102162).
Soweit der Beschwerdeführer eine Überschreitung der Anklage (Z 8) behauptet, weil der „Vorwurf auf Versuch der angelasteten Delikte“ gelautet hätte (siehe aber Anklageschrift ON 4: „… absichtlich am Körper verletzt oder dies versucht ...“), verkennt er, dass das Gericht bei der Urteilsfällung an den unter Anklage gestellten Lebenssachverhalt, nicht aber an die rechtliche Beurteilung der Tat durch den Ankläger gebunden und die Erscheinungsform der Tat für die Lösung der Schuld- und der Subsumtionsfrage nicht von Bedeutung ist (vgl RIS-Justiz RS0121607, RS0122137, RS0097725 [T5]).Soweit der Beschwerdeführer eine Überschreitung der Anklage (Ziffer 8,) behauptet, weil der „Vorwurf auf Versuch der angelasteten Delikte“ gelautet hätte (siehe aber Anklageschrift ON 4: „… absichtlich am Körper verletzt oder dies versucht ...“), verkennt er, dass das Gericht bei der Urteilsfällung an den unter Anklage gestellten Lebenssachverhalt, nicht aber an die rechtliche Beurteilung der Tat durch den Ankläger gebunden und die Erscheinungsform der Tat für die Lösung der Schuld- und der Subsumtionsfrage nicht von Bedeutung ist vergleiche RIS-Justiz RS0121607, RS0122137, RS0097725 [T5]).
Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Demgemäß liegt keine prozessordnungsgemäße Darstellung eines derartigen Beschwerdegrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten oder übergangen oder aber ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird (RIS-Justiz RS0099810 [T15]).
Die gegen die Subsumtion der vom Schuldspruch I./ umfassten Tat nach § 87 Abs 1 StGB gerichtete Rüge (Z 10, nominell auch Z 9 lit a) übergeht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zur Mittäterschaft (US 6, 11) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit. Hinzugefügt sei, dass dem Beschwerdeführer auf Basis dieser Konstatierungen jedenfalls der durch die Gewaltanwendung eingetretene Gesamterfolg zuzurechnen ist (vgl RIS-Justiz RS0089808 [insb T12], RS0089844, RS0090006; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 24 ff).Die gegen die Subsumtion der vom Schuldspruch römisch eins./ umfassten Tat nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB gerichtete Rüge (Ziffer 10,, nominell auch Ziffer 9, Litera a,) übergeht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zur Mittäterschaft (US 6, 11) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit. Hinzugefügt sei, dass dem Beschwerdeführer auf Basis dieser Konstatierungen jedenfalls der durch die Gewaltanwendung eingetretene Gesamterfolg zuzurechnen ist vergleiche RIS-Justiz RS0089808 [insb T12], RS0089844, RS0090006; Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 24 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.