[4] Gegen das Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 1, 5, 6, 9, 10a, 11 lit a und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [4] Gegen das Urteil richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, 5, 6, 9, 10 a, 11, Litera a und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[5] Der Besetzungsrüge (Z 1) zuwider begründet die Zuständigkeit des beisitzenden Richters * für ein zu AZ 19 Hv 109/21t des Landesgerichts St. Pölten gegen * K* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 StGB unter anderem zum Nachteil des Angeklagten geführtes Verfahren, somit für ein Verfahren wegen nicht von der gegenständlichen Anklage umfasster Vorwürfe, keine Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 2 StPO (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 16; vgl auch RIS-Justiz RS0097314 [T10]) und ist per se nicht geeignet, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des genannten Richters im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO in Zweifel zu setzen (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10, 12; RIS-Justiz RS0096914). [5] Der Besetzungsrüge (Ziffer eins,) zuwider begründet die Zuständigkeit des beisitzenden Richters * für ein zu AZ 19 Hv 109/21t des Landesgerichts St. Pölten gegen * K* wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, StGB unter anderem zum Nachteil des Angeklagten geführtes Verfahren, somit für ein Verfahren wegen nicht von der gegenständlichen Anklage umfasster Vorwürfe, keine Ausgeschlossenheit nach Paragraph 43, Absatz 2, StPO (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 16; vergleiche auch RIS-Justiz RS0097314 [T10]) und ist per se nicht geeignet, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des genannten Richters im Sinn des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Zweifel zu setzen (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10, 12; RIS-Justiz RS0096914).
[6] Mit der – zufolge des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Berichtigungsbeschlusses des Vorsitzenden vom vom 7. April 2022 zudem überholten (vgl ON 52 S 1 iVm ON 45a) – Kritik, in der ursprünglichen Urteilsausfertigung ON 45 finde sich der Name eines in der Hauptverhandlung nicht anwesenden Richters, wird kein Besetzungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes geltend gemacht (13 Os 11/21y Rz 4). [6] Mit der – zufolge des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Berichtigungsbeschlusses des Vorsitzenden vom vom 7. April 2022 zudem überholten vergleiche ON 52 S 1 in Verbindung mit ON 45a) – Kritik, in der ursprünglichen Urteilsausfertigung ON 45 finde sich der Name eines in der Hauptverhandlung nicht anwesenden Richters, wird kein Besetzungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes geltend gemacht (13 Os 11/21y Rz 4).
[7] Die Verfahrensrüge (Z 5) reklamiert unterbliebenes „Nachstellen von Stichbewegungen“ und „lautes Abspielen der Tonbandaufnahme der * F*“ in der Hauptverhandlung. Dem genügt zu erwidern, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung am 1. Februar 2022 keine darauf bezogenen, dem § 55 Abs 1 StPO entsprechenden Anträge gestellt hat (ON 52 S 2 und S 4 f iVm ON 44a S 16 und S 74 – vgl § 302 Abs 1 StPO iVm § 238 StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302 ff [327]). Das ergänzende Vorbringen im Rechtsmittel ist im Übrigen aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117 [T20]). [7] Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) reklamiert unterbliebenes „Nachstellen von Stichbewegungen“ und „lautes Abspielen der Tonbandaufnahme der * F*“ in der Hauptverhandlung. Dem genügt zu erwidern, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung am 1. Februar 2022 keine darauf bezogenen, dem Paragraph 55, Absatz eins, StPO entsprechenden Anträge gestellt hat (ON 52 S 2 und S 4 f in Verbindung mit ON 44a S 16 und S 74 – vergleiche Paragraph 302, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 238, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302 ff [327]). Das ergänzende Vorbringen im Rechtsmittel ist im Übrigen aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117 [T20]).
[8] Das aus „§ 345 Abs 1 Z 6 StPO und 11 lit a“ erstattete Vorbringen vernachlässigt den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe (vgl RIS-Justiz RS0115902). [8] Das aus „§ 345 Absatz eins, Ziffer 6, StPO und 11 lit a“ erstattete Vorbringen vernachlässigt den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe vergleiche RIS-Justiz RS0115902).
[9] Soweit den Kriterien eines Nichtigkeitsgrundes zuordenbar, ist zu erwidern:
[10] Ebenso wie in Hauptfragen (§ 312 StPO) ist auch in Eventualfragen (§ 314 StPO) die Tat zu individualisieren und zu konkretisieren (RIS-Justiz RS0119082, RS0100686; Lässig, WK-StPO § 312 Rz 17 ff und § 314 Rz 1). [10] Ebenso wie in Hauptfragen (Paragraph 312, StPO) ist auch in Eventualfragen (Paragraph 314, StPO) die Tat zu individualisieren und zu konkretisieren (RIS-Justiz RS0119082, RS0100686; Lässig, WK-StPO Paragraph 312, Rz 17 ff und Paragraph 314, Rz 1).
[11] Indem sich die Beschwerde (der Sache nach Z 6) bloß darauf beschränkt, einzelne Beweisergebnisse anzusprechen, bleibt unklar, aus welchem Grund es zur Konkretisierung der Fragestellung nach einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung im Sinn des § 76 StGB (Eventualfrage I) der Aufnahme von Passagen der Verantwortung des Angeklagten sowie der Wiedergabe einzelner Textnachrichten des Opfers bedurft hätte (vgl SSt 56/7; RIS-Justiz RS0092347). [11] Indem sich die Beschwerde (der Sache nach Ziffer 6,) bloß darauf beschränkt, einzelne Beweisergebnisse anzusprechen, bleibt unklar, aus welchem Grund es zur Konkretisierung der Fragestellung nach einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung im Sinn des Paragraph 76, StGB (Eventualfrage römisch eins) der Aufnahme von Passagen der Verantwortung des Angeklagten sowie der Wiedergabe einzelner Textnachrichten des Opfers bedurft hätte vergleiche SSt 56/7; RIS-Justiz RS0092347).
[12] Mit der Behauptung (der Sache nach Z 8), das Tatbestandsmerkmal der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung sei den Geschworenen nicht ausreichend erläutert worden, negiert die Beschwerde den Inhalt der erteilten Rechtsbelehrung (ON 44a S 91 ff; vgl aber RIS-Justiz RS0119549) und legt überdies nicht dar, inwiefern sich die behauptete Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung auf die Beantwortung der Hauptfrage ausgewirkt haben sollte (RIS-Justiz RS0110682 [T1]; RS0111311). [12] Mit der Behauptung (der Sache nach Ziffer 8,), das Tatbestandsmerkmal der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung sei den Geschworenen nicht ausreichend erläutert worden, negiert die Beschwerde den Inhalt der erteilten Rechtsbelehrung (ON 44a S 91 ff; vergleiche aber RIS-Justiz RS0119549) und legt überdies nicht dar, inwiefern sich die behauptete Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung auf die Beantwortung der Hauptfrage ausgewirkt haben sollte (RIS-Justiz RS0110682 [T1]; RS0111311).
[13] Im Übrigen fällt das Zurückführen der in den Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt überhaupt nicht in den Rahmen der aus Z 8 des § 345 Abs 1 StPO anfechtbaren Rechtsbelehrung, sondern ist Sache der nach § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung (RIS-Justiz RS0100843; vgl auch RIS-Justiz RS0101130). [13] Im Übrigen fällt das Zurückführen der in den Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt überhaupt nicht in den Rahmen der aus Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO anfechtbaren Rechtsbelehrung, sondern ist Sache der nach Paragraph 323, Absatz 2, StPO abzuhaltenden Besprechung (RIS-Justiz RS0100843; vergleiche auch RIS-Justiz RS0101130).
[14] Soweit die Rüge (der Sache nach Z 11 lit a) unter Hinweis auf einzelne Verfahrensergebnisse behauptet, der Angeklagte habe sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung befunden, nimmt sie nicht Maß an den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0101527). [14] Soweit die Rüge (der Sache nach Ziffer 11, Litera a,) unter Hinweis auf einzelne Verfahrensergebnisse behauptet, der Angeklagte habe sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung befunden, nimmt sie nicht Maß an den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0101527).
[15] Mit der aus „Z 6, 9 und 12“ erhobenen Kritik (vgl jedoch erneut RIS-Justiz RS0115902) an der Zusammenfassung der Anklagepunkte I (in Richtung versuchtem Mord) und II (in Richtung schwerer Körperverletzung – vgl die Anklageschrift ON 21) – als tatbestandliche Handlungseinheit (RIS-Justiz RS0122006) – in der Hauptfrage I als Unterpunkte a und b ist die Rüge (der Sache nach Z 6) nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt (§§ 344, 282 StPO). Gleiches gilt für die Behauptung (nominell „Z 6 und Zif 12“), die Aufnahme des Sachverhalts als Unterpunkt b in die Hauptfrage I nach Mord sei „jedenfalls rechtlich verfehlt“, weil „der Fußtritt gegen den Flüchtenden zu einem Zeitpunkt gesetzt wurde, als die versuchte Tötungshandlung bereits abgeschlossen war“. Denn bei Annahme von zwei real konkurrierenden strafbaren Handlungen wäre für jede eine eigene, somit eine zweite Hauptfrage zu stellen gewesen (Lässig, WK-StPO § 312 Rz 16; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 37; RIS-Justiz RS0117640 [insb T5]). [15] Mit der aus „Z 6, 9 und 12“ erhobenen Kritik vergleiche jedoch erneut RIS-Justiz RS0115902) an der Zusammenfassung der Anklagepunkte römisch eins (in Richtung versuchtem Mord) und römisch zwei (in Richtung schwerer Körperverletzung – vergleiche die Anklageschrift ON 21) – als tatbestandliche Handlungseinheit (RIS-Justiz RS0122006) – in der Hauptfrage römisch eins als Unterpunkte a und b ist die Rüge (der Sache nach Ziffer 6,) nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt (Paragraphen 344, 282, StPO). Gleiches gilt für die Behauptung (nominell „Z 6 und Zif 12“), die Aufnahme des Sachverhalts als Unterpunkt b in die Hauptfrage römisch eins nach Mord sei „jedenfalls rechtlich verfehlt“, weil „der Fußtritt gegen den Flüchtenden zu einem Zeitpunkt gesetzt wurde, als die versuchte Tötungshandlung bereits abgeschlossen war“. Denn bei Annahme von zwei real konkurrierenden strafbaren Handlungen wäre für jede eine eigene, somit eine zweite Hauptfrage zu stellen gewesen (Lässig, WK-StPO Paragraph 312, Rz 16; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 37; RIS-Justiz RS0117640 [insb T5]).
[16] Mit dem Hinweis auf die allgemeine menschliche Erfahrung, die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers (ON 32), mehrere Textnachrichten des Opfers (ON 8,1 bis 8,7) sowie die Ergebnisse des Verfahrens AZ 19 Hv 109/21t des Landesgerichts St. Pölten erweckt die Tatsachenrüge (Z 10a) keine erheblichen Bedenken (vgl dazu RIS-Justiz RS0118780) gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen. Indem sie daraus anhand eigener Beweiswerterwägungen ableitet, der Beschwerdeführer habe sich im Affekt zur Tat hinreißen lassen, übt sie bloß unzulässig Kritik an der Beweiswürdigung der Geschworenen nach Art einer im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. [16] Mit dem Hinweis auf die allgemeine menschliche Erfahrung, die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers (ON 32), mehrere Textnachrichten des Opfers (ON 8,1 bis 8,7) sowie die Ergebnisse des Verfahrens AZ 19 Hv 109/21t des Landesgerichts St. Pölten erweckt die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) keine erheblichen Bedenken vergleiche dazu RIS-Justiz RS0118780) gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen. Indem sie daraus anhand eigener Beweiswerterwägungen ableitet, der Beschwerdeführer habe sich im Affekt zur Tat hinreißen lassen, übt sie bloß unzulässig Kritik an der Beweiswürdigung der Geschworenen nach Art einer im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
[17] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO). [17] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[18] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [18] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.