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Entscheidung 11 Os 67/23x×

Entscheidung 11 Os 67/23x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os67/23x

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mair als Schriftführerin in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 2. Februar 2023, GZ 40 Hv 91/22i-94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * G* des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB (römisch eins), „des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und 3 WaffG“ (römisch zwei und römisch drei – vergleiche jedoch RIS-Justiz RS0129796), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (römisch vier) und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – am 12. Juli 2022 in S* seinen Bruder R* mit einem Schuss aus einer Faustfeuerwaffe der Kategorie B mit dem Kaliber 6,35 mm Browning in den Bauch zu töten versucht, wodurch R* eine an sich leichte, mit mehr als 14-tägiger Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit verbundene Schussverletzung am Bauch mit Eröffnung der Oberhaut und geringfügig auch Verletzung des Unterhautfettgewebes und Ausbildung eines umschriebenen Hämatoms erlitt, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil G* geringfügig daneben schoss, eine Wand traf und das [davon abprallende] Projektil dadurch kinetische Energie verlor:

[3] Die Geschworenen bejahten die anklagekonform in Richtung des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB gestellte Hauptfrage 1, die Beantwortung der hiezu in Richtung des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB gestellten Eventualfrage 1 entfiel.

Rechtliche Beurteilung

[4] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[5] Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge (Ziffer 6,) verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der Paragraphen 312, ff StPO abstellen, somit fallbezogen eines die begehrte Eventualfrage – nach den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0100871 [T3] und RS0100930) – indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0119417; Lässig, WK-StPO Paragraph 313, Rz 8, Paragraph 314, Rz 3; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23, 43).

[6] Beruft sich der Angeklagte hiebei auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweisergebnis (Tatsachenvorbringen im Sinn des Paragraph 314, Absatz eins, StPO) – wie auf den Inhalt seiner Verantwortung –, so darf er den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der Grundlage einzelner, isoliert aus dem Kontext der Gesamtverantwortung gelöster Teile davon führen, sondern hat vielmehr die Einlassung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0120766).

[7] Hievon ausgehend verfehlt die eine Eventualfrage (zur Hauptfrage 1) in Richtung des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB vermissende Fragenrüge die Ausrichtung am Verfahrensrecht. Verfahrensergebnisse, aus denen sich eine vorsätzliche – laut Beschwerdevorbringen in der Schussabgabe zu sehende – Drohung mit dem Tod ableiten ließe vergleiche Schwaighofer in WK² StGB Paragraph 106, Rz 1), werden nicht aufgezeigt. Vielmehr werden die Angaben des Angeklagten, wonach er die Waffe nur genommen habe, damit sein Bruder damit keine Probleme machen oder jemanden bedrohen könne (ON 93 S 3 f), er seinen Bruder nicht mit der Waffe bedroht, dies auch nicht gewollt (ON 93 S 4) und die Waffe nicht in die Richtung seines Bruders gerichtet habe (ON 93 S 9), übergangen und damit dessen Einlassung gerade nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigt.

[8] Soweit die Rüge auf einzelne Aussagenpassagen des Opfers und eines Zeugen, die diese Vermutungen zur Intention des Angeklagten zum Ausdruck brachten vergleiche ON 93 S 25, 34 und 41), verweist, übersieht sie, dass Werturteile, Mutmaßungen und Meinungen nicht Gegenstand des Zeugenbeweises sind (RIS-Justiz RS0097540, RS0097545, RS0097573) und diesbezügliche Äußerungen daher keine aus der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 314, Absatz eins, StPO relevanten Verfahrensergebnisse darstellen (RIS-Justiz RS0100625 [T2], RS0102724).

[9]           Die spekulative Erwägung, das Tatopfer wäre „aus lediglich (maximal) zwei bis drei Metern Distanz“ „unter den konkreten Gegebenheiten als Ziel keinesfalls verfehlbar gewesen“, zeigt ebenfalls keine taugliche Grundlage für die begehrte Fragestellung auf (RIS-Justiz RS0100871 [T10, T12]).

[10] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00067.23X.0829.000

Im RIS seit

14.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Dokumentnummer

JJT_20230829_OGH0002_0110OS00067_23X0000_000