[4] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [4] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[5] Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge (Z 6) verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, somit fallbezogen eines die begehrte Eventualfrage – nach den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0100871 [T3] und RS0100930) – indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0119417; Lässig, WK-StPO § 313 Rz 8, § 314 Rz 3; vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23, 43). [5] Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge (Ziffer 6,) verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der Paragraphen 312, ff StPO abstellen, somit fallbezogen eines die begehrte Eventualfrage – nach den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0100871 [T3] und RS0100930) – indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0119417; Lässig, WK-StPO Paragraph 313, Rz 8, Paragraph 314, Rz 3; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23, 43).
[6] Beruft sich der Angeklagte hiebei auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweisergebnis (Tatsachenvorbringen im Sinn des § 314 Abs 1 StPO) – wie auf den Inhalt seiner Verantwortung –, so darf er den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der Grundlage einzelner, isoliert aus dem Kontext der Gesamtverantwortung gelöster Teile davon führen, sondern hat vielmehr die Einlassung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0120766). [6] Beruft sich der Angeklagte hiebei auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweisergebnis (Tatsachenvorbringen im Sinn des Paragraph 314, Absatz eins, StPO) – wie auf den Inhalt seiner Verantwortung –, so darf er den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der Grundlage einzelner, isoliert aus dem Kontext der Gesamtverantwortung gelöster Teile davon führen, sondern hat vielmehr die Einlassung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0120766).
[7] Hievon ausgehend verfehlt die eine Eventualfrage (zur Hauptfrage 1) in Richtung des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB vermissende Fragenrüge die Ausrichtung am Verfahrensrecht. Verfahrensergebnisse, aus denen sich eine vorsätzliche – laut Beschwerdevorbringen in der Schussabgabe zu sehende – Drohung mit dem Tod ableiten ließe (vgl Schwaighofer in WK² StGB § 106 Rz 1), werden nicht aufgezeigt. Vielmehr werden die Angaben des Angeklagten, wonach er die Waffe nur genommen habe, damit sein Bruder damit keine Probleme machen oder jemanden bedrohen könne (ON 93 S 3 f), er seinen Bruder nicht mit der Waffe bedroht, dies auch nicht gewollt (ON 93 S 4) und die Waffe nicht in die Richtung seines Bruders gerichtet habe (ON 93 S 9), übergangen und damit dessen Einlassung gerade nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. [7] Hievon ausgehend verfehlt die eine Eventualfrage (zur Hauptfrage 1) in Richtung des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB vermissende Fragenrüge die Ausrichtung am Verfahrensrecht. Verfahrensergebnisse, aus denen sich eine vorsätzliche – laut Beschwerdevorbringen in der Schussabgabe zu sehende – Drohung mit dem Tod ableiten ließe vergleiche Schwaighofer in WK² StGB Paragraph 106, Rz 1), werden nicht aufgezeigt. Vielmehr werden die Angaben des Angeklagten, wonach er die Waffe nur genommen habe, damit sein Bruder damit keine Probleme machen oder jemanden bedrohen könne (ON 93 S 3 f), er seinen Bruder nicht mit der Waffe bedroht, dies auch nicht gewollt (ON 93 S 4) und die Waffe nicht in die Richtung seines Bruders gerichtet habe (ON 93 S 9), übergangen und damit dessen Einlassung gerade nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigt.
[8] Soweit die Rüge auf einzelne Aussagenpassagen des Opfers und eines Zeugen, die diese Vermutungen zur Intention des Angeklagten zum Ausdruck brachten (vgl ON 93 S 25, 34 und 41), verweist, übersieht sie, dass Werturteile, Mutmaßungen und Meinungen nicht Gegenstand des Zeugenbeweises sind (RIS-Justiz RS0097540, RS0097545, RS0097573) und diesbezügliche Äußerungen daher keine aus der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO iVm § 314 Abs 1 StPO relevanten Verfahrensergebnisse darstellen (RIS-Justiz RS0100625 [T2], RS0102724). [8] Soweit die Rüge auf einzelne Aussagenpassagen des Opfers und eines Zeugen, die diese Vermutungen zur Intention des Angeklagten zum Ausdruck brachten vergleiche ON 93 S 25, 34 und 41), verweist, übersieht sie, dass Werturteile, Mutmaßungen und Meinungen nicht Gegenstand des Zeugenbeweises sind (RIS-Justiz RS0097540, RS0097545, RS0097573) und diesbezügliche Äußerungen daher keine aus der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 314, Absatz eins, StPO relevanten Verfahrensergebnisse darstellen (RIS-Justiz RS0100625 [T2], RS0102724).
[9] Die spekulative Erwägung, das Tatopfer wäre „aus lediglich (maximal) zwei bis drei Metern Distanz“ „unter den konkreten Gegebenheiten als Ziel keinesfalls verfehlbar gewesen“, zeigt ebenfalls keine taugliche Grundlage für die begehrte Fragestellung auf (RIS-Justiz RS0100871 [T10, T12]).
[10] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO). [10] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.