[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Durch die Abweisung (ON 42 S 15) des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags des Angeklagten auf Vernehmung dessen Tochter F* E* als Zeugin zum Beweis dafür, dass A* E* „ihr gegenüber nie darüber gesprochen oder Andeutungen gemacht hat, vom Angeklagten vergewaltigt worden zu sein, oder sich Anhaltspunkte für die Zeugin dafür ergeben haben“ (ON 42 S 15), wurden – der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider – Verteidigungsrechte nicht verkürzt. [4] Durch die Abweisung (ON 42 S 15) des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags des Angeklagten auf Vernehmung dessen Tochter F* E* als Zeugin zum Beweis dafür, dass A* E* „ihr gegenüber nie darüber gesprochen oder Andeutungen gemacht hat, vom Angeklagten vergewaltigt worden zu sein, oder sich Anhaltspunkte für die Zeugin dafür ergeben haben“ (ON 42 S 15), wurden – der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider – Verteidigungsrechte nicht verkürzt.
[5] Denn der Antrag versäumte schon darzulegen, inwieweit das angesprochene Beweisthema (Fehlen von Wahrnehmungen einer Zeugin über die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten) für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollte (RIS-Justiz RS0118444).
[6] Im Rechtsmittel nachgetragenes, den Antrag ergänzendes Vorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[7] Entgegen dem Vorwurf der „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) hat das Schöffengericht seine den Schuldspruch 2 (mit-)tragenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 10) – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte – aus jenen zum „äußeren Tatgeschehen“ abgeleitet (US 16). [7] Entgegen dem Vorwurf der „Scheinbegründung“ (Ziffer 5, vierter Fall) hat das Schöffengericht seine den Schuldspruch 2 (mit-)tragenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 10) – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte – aus jenen zum „äußeren Tatgeschehen“ abgeleitet (US 16).
[8] Indem sie diese Feststellungen auf der Basis eigenständig entwickelter Plausibilitätserwägungen als „unzutreffend“ bezeichnet, erschöpft sich die weitere Rüge (Z 5) in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [8] Indem sie diese Feststellungen auf der Basis eigenständig entwickelter Plausibilitätserwägungen als „unzutreffend“ bezeichnet, erschöpft sich die weitere Rüge (Ziffer 5,) in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[9] Die Behauptung der Tatsachenrüge (Z 5a), nach dem Protokoll über ihre kontradiktorische Vernehmung (ON 23 „Seiten 30 und 31“) habe die tatbetroffene Zeugin „ausdrücklich“ „betont, dass sie nur in der Zeit, als sie ihre Menstruation hatte, keinen Geschlechtsverkehr wollte und dann eben [vom Beschwerdeführer] gezwungen wurde“, trifft nicht zu. Auf jener aktenfremden Prämisse aufbauendes Beschwerdevorbringen geht daher von vornherein ins Leere. [9] Die Behauptung der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), nach dem Protokoll über ihre kontradiktorische Vernehmung (ON 23 „Seiten 30 und 31“) habe die tatbetroffene Zeugin „ausdrücklich“ „betont, dass sie nur in der Zeit, als sie ihre Menstruation hatte, keinen Geschlechtsverkehr wollte und dann eben [vom Beschwerdeführer] gezwungen wurde“, trifft nicht zu. Auf jener aktenfremden Prämisse aufbauendes Beschwerdevorbringen geht daher von vornherein ins Leere.
[10] Die (mit den von der Beschwerde bezeichneten Fundstellen insoweit allein angesprochenen) Depositionen des Beschwerdeführers (ON 42 S 9) und des Opfers (ON 23 S 31), wonach Geschlechtsverkehr – generell – zu den ehelichen Pflichten zähle, indizieren keinen Sachverhalt, der die Annahme eines Rechtsirrtums (§ 9 Abs 1 StGB) in Bezug auf Vergewaltigungen „in der Ehe“ (Schuldspruch 1) trüge. Mit – abseits des in der Hauptverhandlung Vorgekommenen (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO) – von der Rechtsrüge (Z 9 lit b) darüber hinaus entwickelten Spekulationen wird ein diesbezüglicher Feststellungsmangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0118580 sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600 f). [10] Die (mit den von der Beschwerde bezeichneten Fundstellen insoweit allein angesprochenen) Depositionen des Beschwerdeführers (ON 42 S 9) und des Opfers (ON 23 S 31), wonach Geschlechtsverkehr – generell – zu den ehelichen Pflichten zähle, indizieren keinen Sachverhalt, der die Annahme eines Rechtsirrtums (Paragraph 9, Absatz eins, StGB) in Bezug auf Vergewaltigungen „in der Ehe“ (Schuldspruch 1) trüge. Mit – abseits des in der Hauptverhandlung Vorgekommenen (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO) – von der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) darüber hinaus entwickelten Spekulationen wird ein diesbezüglicher Feststellungsmangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0118580 sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600 f).
[11] Mit Subsumtionsrüge (Z 10) reklamiert der Beschwerdeführer, die vom Schuldspruch wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB („4“) umfassten – vor dem Inkrafttreten des § 107b StGB mit 1. Juni 2009, BGBl I 2009/40, begangenen – Taten hätten stattdessen, weil sich § 107b Abs 1 StGB (idgF) gegenüber den Tatzeitgesetzen fallkonkret nicht ungünstiger (§ 61 zweiter Satz StGB) auswirke, mit den vom Schuldspruch 2 umfassten Taten zu einer Subsumtionseinheit (in Gestalt bloß eines Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung) nach § 107b Abs 1 StGB zusammengefasst werden müssen. [11] Mit Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) reklamiert der Beschwerdeführer, die vom Schuldspruch wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB („4“) umfassten – vor dem Inkrafttreten des Paragraph 107 b, StGB mit 1. Juni 2009, BGBl I 2009/40, begangenen – Taten hätten stattdessen, weil sich Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB (idgF) gegenüber den Tatzeitgesetzen fallkonkret nicht ungünstiger (Paragraph 61, zweiter Satz StGB) auswirke, mit den vom Schuldspruch 2 umfassten Taten zu einer Subsumtionseinheit (in Gestalt bloß eines Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung) nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB zusammengefasst werden müssen.
[12] Indem sie ihre Argumentation aber nicht auf der Basis des gesamten Urteilssachverhalts entwickelt (und ebenso wenig einen Feststellungsmangel geltend macht – RIS-Justiz RS0118580), verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen (materiell-rechtlichen) Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).
[13] Die angestrebte Subsumtion scheitert im Übrigen daran, dass das angefochtene Urteil, soweit es die (vor dem 1. Juni 2009 begangenen) vom Schuldspruch „4“ umfassten Taten betrifft, keine Feststellungen zum Tatbestandselement der „Fortgesetztheit“ iSd § 107b Abs 1 StGB (dazu RIS-Justiz RS0127377) enthält. [13] Die angestrebte Subsumtion scheitert im Übrigen daran, dass das angefochtene Urteil, soweit es die (vor dem 1. Juni 2009 begangenen) vom Schuldspruch „4“ umfassten Taten betrifft, keine Feststellungen zum Tatbestandselement der „Fortgesetztheit“ iSd Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB (dazu RIS-Justiz RS0127377) enthält.
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[15] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [15] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[16] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [16] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.