[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a, 10 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, 10 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bemängelt das Fehlen von Feststellungen zur „Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs iSd § 302 Abs 1 StGB“, legt aber nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb es für einen Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO; RIS-Justiz RS0116266) wegen eines Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (US 2) solcher Feststellungen bedürfte (RIS-Justiz RS0116569). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bemängelt das Fehlen von Feststellungen zur „Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs iSd Paragraph 302, Absatz eins, StGB“, legt aber nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb es für einen Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO; RIS-Justiz RS0116266) wegen eines Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB (US 2) solcher Feststellungen bedürfte (RIS-Justiz RS0116569).
[5] Soweit der Nichtigkeitswerber im Rahmen der Subsumtionsrüge (Z 10) vermeint, das Erstgericht habe den Sachverhalt „nach § 313 StGB iVm § 302 Abs 1 StGB“ (siehe aber RIS-Justiz RS0096385; Nordmeyer in WK2 StGB § 313 Rz 22) beurteilt, vernachlässigt er gleichfalls, dass dem Erkenntnis des angefochtenen Urteils zufolge (ausschließlich) ein Schuldspruch nach § 84 Abs 4 StGB gefällt wurde (US 2). Soweit der Nichtigkeitswerber im Rahmen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vermeint, das Erstgericht habe den Sachverhalt „nach Paragraph 313, StGB in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StGB“ (siehe aber RIS-Justiz RS0096385; Nordmeyer in WK2 StGB Paragraph 313, Rz 22) beurteilt, vernachlässigt er gleichfalls, dass dem Erkenntnis des angefochtenen Urteils zufolge (ausschließlich) ein Schuldspruch nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB gefällt wurde (US 2).
[6] Indem er weiters – zusammengefasst – vorbringt (Z 10), der Sachverhalt wäre (anstelle des § 84 Abs 4 StGB) „nach den rechtlichen Vorgaben des § 302 StGB zu beurteilen gewesen“, weil der für die Verletzung kausale Einsatz von physischer Gewalt in Form von Faustschlägen „im Zuge einer Festnahme“ (wegen beleidigenden Verhaltens) und zur Durchsetzung einer zur Sachverhaltsaufklärung und Gefahrenerforschung erforderlichen „Nachschau“ wegen des Verdachts häuslicher Gewalt erfolgt sei, übergeht der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig die gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts (RIS-Justiz RS0099810, RS0116569). Danach war zu keinem Zeitpunkt während des Polizeieinsatzes wegen eines häuslichen Streits (US 2) eine Festnahme ausgesprochen oder angedroht worden und auch keine ernsthafte Aufforderung erfolgt, Polizeibeamten Einlass in die Wohnung zu gewähren, um Nachschau zu halten (US 4, 9, 14). Ebenso verneinten die Tatrichter einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff seitens des Tatopfers sowie allfällige Widerstandshandlungen des Tatopfers und anderer vom Polizeieinsatz betroffener Personen (US 4, 8 f, 14). Indem er weiters – zusammengefasst – vorbringt (Ziffer 10,), der Sachverhalt wäre (anstelle des Paragraph 84, Absatz 4, StGB) „nach den rechtlichen Vorgaben des Paragraph 302, StGB zu beurteilen gewesen“, weil der für die Verletzung kausale Einsatz von physischer Gewalt in Form von Faustschlägen „im Zuge einer Festnahme“ (wegen beleidigenden Verhaltens) und zur Durchsetzung einer zur Sachverhaltsaufklärung und Gefahrenerforschung erforderlichen „Nachschau“ wegen des Verdachts häuslicher Gewalt erfolgt sei, übergeht der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig die gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts (RIS-Justiz RS0099810, RS0116569). Danach war zu keinem Zeitpunkt während des Polizeieinsatzes wegen eines häuslichen Streits (US 2) eine Festnahme ausgesprochen oder angedroht worden und auch keine ernsthafte Aufforderung erfolgt, Polizeibeamten Einlass in die Wohnung zu gewähren, um Nachschau zu halten (US 4, 9, 14). Ebenso verneinten die Tatrichter einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff seitens des Tatopfers sowie allfällige Widerstandshandlungen des Tatopfers und anderer vom Polizeieinsatz betroffener Personen (US 4, 8 f, 14).
[7] Dem Beschwerdestandpunkt (nominell Z 10, der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider ist die von den Tatrichtern vorgenommene eigenständige Würdigung
der Ergebnisse des Beweisverfahrens sowie des Bedeutungsinhalts des Verhaltens und der Äußerungen des Angeklagten im Zuge des Polizeieinsatzes unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (§ 258 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0123503 [ab T1], RS0092588). Dem Beschwerdestandpunkt (nominell Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die von den Tatrichtern vorgenommene eigenständige Würdigung, der Ergebnisse des Beweisverfahrens sowie des Bedeutungsinhalts des Verhaltens und der Äußerungen des Angeklagten im Zuge des Polizeieinsatzes unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (Paragraph 258, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0123503 [ab T1], RS0092588).
[8] Darin liegt auch kein – im Rechtsmittel ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behaupteter – Verstoß „gegen die Bindungswirkung“ eines von einer rechtswidrigen Festnahme ausgehenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts für Vorarlberg vom 19. Februar 2024 (ON 17.7; dazu US 9), weil im gerichtlichen Strafverfahren Vorfragen – hier wie auch in der Regel – ohne Bindung an Entscheidungen anderer Behörden selbständig zu beurteilen sind (§ 15 dritter Satz StPO; vgl auch RIS-Justiz RS0096138 sowie 12 Os 103/14k; 14 Os 167/13k; 13 Os 129/12p). Darin liegt auch kein – im Rechtsmittel ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behaupteter – Verstoß „gegen die Bindungswirkung“ eines von einer rechtswidrigen Festnahme ausgehenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts für Vorarlberg vom 19. Februar 2024 (ON 17.7; dazu US 9), weil im gerichtlichen Strafverfahren Vorfragen – hier wie auch in der Regel – ohne Bindung an Entscheidungen anderer Behörden selbständig zu beurteilen sind (Paragraph 15, dritter Satz StPO; vergleiche auch RIS-Justiz RS0096138 sowie 12 Os 103/14k; 14 Os 167/13k; 13 Os 129/12p).
[9] Insgesamt stellt das Vorbringen der Subsumtionsrüge bloß einen Versuch dar, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen. Insgesamt stellt das Vorbringen der Subsumtionsrüge bloß einen Versuch dar, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.
[10] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823). Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823).
[11] Die Beschwerde (Z 10a) bestreitet das Vorliegen eines spezialpräventiven Diversionshindernisses, vernachlässigt aber die Urteilsaussagen zum Fehlen einer echten Bereitschaft zur (nicht bloß „floskelhafte[n]“) Verantwortungsübernahme (US 6, 14 ff). Indem das Rechtsmittel solcherart nicht vom (gesamten) Urteilssachverhalt ausgeht, bringt es den angesprochenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (erneut RIS-Justiz RS0116823). Die Beschwerde (Ziffer 10 a,) bestreitet das Vorliegen eines spezialpräventiven Diversionshindernisses, vernachlässigt aber die Urteilsaussagen zum Fehlen einer echten Bereitschaft zur (nicht bloß „floskelhafte[n]“) Verantwortungsübernahme (US 6, 14 ff). Indem das Rechtsmittel solcherart nicht vom (gesamten) Urteilssachverhalt ausgeht, bringt es den angesprochenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (erneut RIS-Justiz RS0116823).
[12] Im Übrigen ist die Tatbegehung unter den Voraussetzungen des § 313 StGB auch bei der Abwägung nach § 198 Abs 2 Z 2 StPO schuldsteigernd in Rechnung zu stellen und käme diversionelles Vorgehen bei einer strafbaren Handlung, deren gesetzliche Höchststrafdrohung bereits fünf Jahre beträgt, bei Anwendbarkeit des § 313 StGB nur ausnahmsweise in Betracht (Nordmeyer in WK2 StGB § 313 Rz 41). Im Übrigen ist die Tatbegehung unter den Voraussetzungen des Paragraph 313, StGB auch bei der Abwägung nach Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO schuldsteigernd in Rechnung zu stellen und käme diversionelles Vorgehen bei einer strafbaren Handlung, deren gesetzliche Höchststrafdrohung bereits fünf Jahre beträgt, bei Anwendbarkeit des Paragraph 313, StGB nur ausnahmsweise in Betracht (Nordmeyer in WK2 StGB Paragraph 313, Rz 41).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.