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Entscheidung 11 Os 67/26a×

Entscheidung 11 Os 67/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os67/26a

Entscheidungsdatum

25.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 25. März 2026, GZ 26 Hv 106/25f-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er am 21. Dezember 2023 in F* Al* vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung herbeigeführt, indem er ihm mehrere Faustschläge/-stöße gegen dessen Gesicht, gegen dessen Kopfbereich und die zum Schutz vor das Gesicht gehaltenen Hände versetzte, wodurch * A* eine Schädelprellung, ein Hämatom unter dem linken Auge und eine verkippte Schaftfraktur des 5. Mittelhandknochens, die eine operative Reposition und Versorgung mit Gipsverband erforderte, mithin eine an sich schwere Verletzung verbunden mit einer Gesundheitsschädigung von über 24 Tagen erlitt, „wobei er die Tat als Polizeibeamter im Einsatz, mithin als Beamter unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit“ vergleiche aber RIS-Justiz RS0111831, RS0112621, RS0096380; Nordmeyer in WK2 StGB Paragraph 313, Rz 36) beging.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, 10 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bemängelt das Fehlen von Feststellungen zur „Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs iSd Paragraph 302, Absatz eins, StGB“, legt aber nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb es für einen Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO; RIS-Justiz RS0116266) wegen eines Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB (US 2) solcher Feststellungen bedürfte (RIS-Justiz RS0116569).

[5]         Soweit der Nichtigkeitswerber im Rahmen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vermeint, das Erstgericht habe den Sachverhalt „nach Paragraph 313, StGB in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StGB“ (siehe aber RIS-Justiz RS0096385; Nordmeyer in WK2 StGB Paragraph 313, Rz 22) beurteilt, vernachlässigt er gleichfalls, dass dem Erkenntnis des angefochtenen Urteils zufolge (ausschließlich) ein Schuldspruch nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB gefällt wurde (US 2).

[6]         Indem er weiters – zusammengefasst – vorbringt (Ziffer 10,), der Sachverhalt wäre (anstelle des Paragraph 84, Absatz 4, StGB) „nach den rechtlichen Vorgaben des Paragraph 302, StGB zu beurteilen gewesen“, weil der für die Verletzung kausale Einsatz von physischer Gewalt in Form von Faustschlägen „im Zuge einer Festnahme“ (wegen beleidigenden Verhaltens) und zur Durchsetzung einer zur Sachverhaltsaufklärung und Gefahrenerforschung erforderlichen „Nachschau“ wegen des Verdachts häuslicher Gewalt erfolgt sei, übergeht der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig die gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts (RIS-Justiz RS0099810, RS0116569). Danach war zu keinem Zeitpunkt während des Polizeieinsatzes wegen eines häuslichen Streits (US 2) eine Festnahme ausgesprochen oder angedroht worden und auch keine ernsthafte Aufforderung erfolgt, Polizeibeamten Einlass in die Wohnung zu gewähren, um Nachschau zu halten (US 4, 9, 14). Ebenso verneinten die Tatrichter einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff seitens des Tatopfers sowie allfällige Widerstandshandlungen des Tatopfers und anderer vom Polizeieinsatz betroffener Personen (US 4, 8 f, 14).

[7]         Dem Beschwerdestandpunkt (nominell Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die von den Tatrichtern vorgenommene eigenständige Würdigung, der Ergebnisse des Beweisverfahrens sowie des Bedeutungsinhalts des Verhaltens und der Äußerungen des Angeklagten im Zuge des Polizeieinsatzes unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (Paragraph 258, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0123503 [ab T1], RS0092588).

[8]         Darin liegt auch kein – im Rechtsmittel ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behaupteter – Verstoß „gegen die Bindungswirkung“ eines von einer rechtswidrigen Festnahme ausgehenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts für Vorarlberg vom 19. Februar 2024 (ON 17.7; dazu US 9), weil im gerichtlichen Strafverfahren Vorfragen – hier wie auch in der Regel – ohne Bindung an Entscheidungen anderer Behörden selbständig zu beurteilen sind (Paragraph 15, dritter Satz StPO; vergleiche auch RIS-Justiz RS0096138 sowie 12 Os 103/14k; 14 Os 167/13k; 13 Os 129/12p).

[9]         Insgesamt stellt das Vorbringen der Subsumtionsrüge bloß einen Versuch dar, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.

[10]       Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823).

[11]       Die Beschwerde (Ziffer 10 a,) bestreitet das Vorliegen eines spezialpräventiven Diversionshindernisses, vernachlässigt aber die Urteilsaussagen zum Fehlen einer echten Bereitschaft zur (nicht bloß „floskelhafte[n]“) Verantwortungsübernahme (US 6, 14 ff). Indem das Rechtsmittel solcherart nicht vom (gesamten) Urteilssachverhalt ausgeht, bringt es den angesprochenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (erneut RIS-Justiz RS0116823).

[12]       Im Übrigen ist die Tatbegehung unter den Voraussetzungen des Paragraph 313, StGB auch bei der Abwägung nach Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO schuldsteigernd in Rechnung zu stellen und käme diversionelles Vorgehen bei einer strafbaren Handlung, deren gesetzliche Höchststrafdrohung bereits fünf Jahre beträgt, bei Anwendbarkeit des Paragraph 313, StGB nur ausnahmsweise in Betracht (Nordmeyer in WK2 StGB Paragraph 313, Rz 41).

[13]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[14]       Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148450

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00067.26A.0825.000

Im RIS seit

18.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260825_OGH0002_0110OS00067_26A0000_000