Auch seiner eine Herabsetzung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebenden Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Sorgepflichten sind nach nunmehr geltendem Recht keine mildernden Umstände, denn das Strafgesetzbuch nahm sie nicht unter die Milderungsgründe des § 34 StGB. auf und enthält auch sonst keine den §§ 260 lit b, 55 StG.Sorgepflichten sind nach nunmehr geltendem Recht keine mildernden Umstände, denn das Strafgesetzbuch nahm sie nicht unter die Milderungsgründe des Paragraph 34, StGB. auf und enthält auch sonst keine den Paragraphen 260, Litera b,, 55 StG.
1945 nachgebildeten Regelungen (ÖJZ-LSK 1975/118;
ZVR. 1976/90 u.a.).
Ebensowenig vermag eine Bereitschaft zur Schadensgutmachung einen Milderungsumstand zu begründen (ÖJZ-LSK 1978/276 u.a.). Es wäre Sache des Angeklagten gewesen, seiner - insoweit unangefochten - im erstgerichtlichen Urteil ausgesprochenen Schadenersatzverpflichtung zu genügen und damit den im § 34 Z. 15 StGB. bezeichneten Milderungsgrund herzustellen.Ebensowenig vermag eine Bereitschaft zur Schadensgutmachung einen Milderungsumstand zu begründen (ÖJZ-LSK 1978/276 u.a.). Es wäre Sache des Angeklagten gewesen, seiner - insoweit unangefochten - im erstgerichtlichen Urteil ausgesprochenen Schadenersatzverpflichtung zu genügen und damit den im Paragraph 34, Ziffer 15, StGB. bezeichneten Milderungsgrund herzustellen.
Wohl hätte das Erstgericht als mildernd berücksichtigen sollen, daß der Angeklagte sich der Zufügung eines größeren Schadens enthielt, obwohl ihm die Gelegenheit dazu (durch Zugriff auf zwei weitere Tageslosungen) offenstand. Jedoch auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheint die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe vor allem im Hinblick darauf, daß der Angeklagte zuletzt wegen eines völlig gleichartigen Deliktes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt und aus dieser Freiheitsstrafe auf Grund eines Gnadenaktes bedingt entlassen worden war und die Probezeit zum Zeitpunkt der neuerlichen Delinquenz noch offenstand, im Ergebnis dem Verschulden des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Tat angepaßt.
Eine bedingte Strafnachsicht kommt nicht in Betracht. Nicht nur die Wirkungslosigkeit der eben erwähnten Maßnahme einer bedingten Begnadigung, sondern auch die Wirkungslosigkeit einer zuvor bereits einmal gewährten bedingten Strafnachsicht lassen die Voraussetzungen des § 43 Abs 1 StGB. nicht mehr gegeben erscheinen. Auf das haltlose Argument der Berufung, die bedingte Strafnachsicht sei 'im Hinblick auf die nicht völlige Klärung des Sachverhaltes' zu gewähren, ist nicht näher einzugehen.Eine bedingte Strafnachsicht kommt nicht in Betracht. Nicht nur die Wirkungslosigkeit der eben erwähnten Maßnahme einer bedingten Begnadigung, sondern auch die Wirkungslosigkeit einer zuvor bereits einmal gewährten bedingten Strafnachsicht lassen die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, StGB. nicht mehr gegeben erscheinen. Auf das haltlose Argument der Berufung, die bedingte Strafnachsicht sei 'im Hinblick auf die nicht völlige Klärung des Sachverhaltes' zu gewähren, ist nicht näher einzugehen.
Der Berufung war somit Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung ist in der im Spruch genannten Gesetzesstelle verankert.