Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.
Das Schöffengericht gründete den angefochtenen Schuldspruch im wesentlichen auf das Ergebnis der polizeilichen Erhebungen, die Angaben des Zeugen Peter E*****, ferner auf jene der gesondert verfolgten Mohamed A*****, Mahmoud M. EL SAID E***** und Wagih Mohamed Abdella Z***** und legte ausführlich dar, warum es der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht folgte.
Soweit der Angeklagte dagegen mangelnde Begründung der Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung geltend macht (Z 5), setzt er sich über wesentliche, gerade die Grundlagen dieser Tatqualifikation betreffende Urteilspassagen hinweg, stützt sich doch das angefochtene Urteil dazu ausdrücklich auf die ersichtlich professionell geplanten und ausgeführten Modalitäten der in Rede stehenden Seriendiebstähle (US 7 ff, 13 ff).Soweit der Angeklagte dagegen mangelnde Begründung der Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung geltend macht (Ziffer 5,), setzt er sich über wesentliche, gerade die Grundlagen dieser Tatqualifikation betreffende Urteilspassagen hinweg, stützt sich doch das angefochtene Urteil dazu ausdrücklich auf die ersichtlich professionell geplanten und ausgeführten Modalitäten der in Rede stehenden Seriendiebstähle (US 7 ff, 13 ff).
Gleiches gilt für die Behauptung, das Erstgericht habe sich mit dem Umstand, warum der Beschwerdeführer im Fahrzeug verblieb, während sein Komplize das Diebsgut zum Wagen brachte, nicht auseinandergesetzt. Abgesehen davon, daß dies im Hinblick auf die festgestellte Kenntnis des Beschwerdeführers von der gleichzeitig tatplangemäß in Ausführung gesetzten deliktischen Tätigkeit seines Mittäters keine entscheidungsrelevante Tatsache betrifft, übergeht die Beschwerde die erstgerichtliche Feststellung, daß der Angeklagte fallweise auch bei der Verladung des Diebsgutes am Tatort unmittelbar mithalf.
Schwerpunktmäßig bekämpft der Angeklagte mit seinem bisher erörterten, aber auch mit den darüber hinausgehenden Ausführungen der Mängelrüge nach Art einer Schuldberufung lediglich die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, die jedoch - nach wie vor - einer Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof entzogen ist.
Soweit sich die Tatsachenrüge (Z 5 a) nicht überhaupt in einer bloßen Wiederholung einzelner Einwände zur Mängelrüge erschöpft, vermag sie keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Soweit sich die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) nicht überhaupt in einer bloßen Wiederholung einzelner Einwände zur Mängelrüge erschöpft, vermag sie keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Berufung gegen den Strafausspruch folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Berufung gegen den Strafausspruch folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.