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Entscheidung 11 Os 67/92×

Entscheidung 11 Os 67/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os67/92-7

Entscheidungsdatum

30.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juni 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lendl als Schriftführer in der Strafsache gegen Nasser A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Nasser A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Dezember 1991, GZ 7 e römisch fünf r 378/91-168, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Nasser A***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Zeit vom 13.November 1990 bis 7. Februar 1991 in Wien in einverständlichem Zusammenwirken mit dem rechtskräftig mitverurteilten Fasal Abd R***** als Mittäter (Paragraph 12, StGB) gewerbsmäßig in zumindest sechzig Angriffen fremde bewegliche Sachen, nämlich Tageszeitungen und Illustrierte, in einem 25.000 S übersteigenden Wert Verfügungsberechtigten der Firma M***** durch Aufbrechen von vor Trafiken und Selbstbedienungsmärkten aufgestellten Zeitungscontainern mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.

Das Schöffengericht gründete den angefochtenen Schuldspruch im wesentlichen auf das Ergebnis der polizeilichen Erhebungen, die Angaben des Zeugen Peter E*****, ferner auf jene der gesondert verfolgten Mohamed A*****, Mahmoud M. EL SAID E***** und Wagih Mohamed Abdella Z***** und legte ausführlich dar, warum es der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht folgte.

Soweit der Angeklagte dagegen mangelnde Begründung der Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung geltend macht (Ziffer 5,), setzt er sich über wesentliche, gerade die Grundlagen dieser Tatqualifikation betreffende Urteilspassagen hinweg, stützt sich doch das angefochtene Urteil dazu ausdrücklich auf die ersichtlich professionell geplanten und ausgeführten Modalitäten der in Rede stehenden Seriendiebstähle (US 7 ff, 13 ff).

Gleiches gilt für die Behauptung, das Erstgericht habe sich mit dem Umstand, warum der Beschwerdeführer im Fahrzeug verblieb, während sein Komplize das Diebsgut zum Wagen brachte, nicht auseinandergesetzt. Abgesehen davon, daß dies im Hinblick auf die festgestellte Kenntnis des Beschwerdeführers von der gleichzeitig tatplangemäß in Ausführung gesetzten deliktischen Tätigkeit seines Mittäters keine entscheidungsrelevante Tatsache betrifft, übergeht die Beschwerde die erstgerichtliche Feststellung, daß der Angeklagte fallweise auch bei der Verladung des Diebsgutes am Tatort unmittelbar mithalf.

Schwerpunktmäßig bekämpft der Angeklagte mit seinem bisher erörterten, aber auch mit den darüber hinausgehenden Ausführungen der Mängelrüge nach Art einer Schuldberufung lediglich die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, die jedoch - nach wie vor - einer Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof entzogen ist.

Soweit sich die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) nicht überhaupt in einer bloßen Wiederholung einzelner Einwände zur Mängelrüge erschöpft, vermag sie keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Berufung gegen den Strafausspruch folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E29058

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0110OS00067.9207.0630.0

Dokumentnummer

JJT_19920630_OGH0002_0110OS00067_9200007_000