Soweit sie mit zahlreichen punktuellen, jedoch keine entscheidenden Tatsachen betreffenden Argumenten die Dringlichkeit des Tatverdachts in Frage zu stellen versucht, vermag sie weder Begründungsmängel des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen, noch erhebliche Bedenken gegen die dazu ausführlich dargelegten Annahmen des Oberlandesgerichts (Beschlußseite 4 ff) zu erzeugen (§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO). Vielmehr übersieht sie, im wesentlichen unter Vernachlässigung sämtlicher gegen den Beschuldigten vorliegender Beweise und unter bloßer Wiederholung dessen Verantwortung, daß bei Prüfung der Haftfrage kein Schuldbeweis zu führen ist, sondern eine qualifizierte Verdachtslage genügt.Soweit sie mit zahlreichen punktuellen, jedoch keine entscheidenden Tatsachen betreffenden Argumenten die Dringlichkeit des Tatverdachts in Frage zu stellen versucht, vermag sie weder Begründungsmängel des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen, noch erhebliche Bedenken gegen die dazu ausführlich dargelegten Annahmen des Oberlandesgerichts (Beschlußseite 4 ff) zu erzeugen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO). Vielmehr übersieht sie, im wesentlichen unter Vernachlässigung sämtlicher gegen den Beschuldigten vorliegender Beweise und unter bloßer Wiederholung dessen Verantwortung, daß bei Prüfung der Haftfrage kein Schuldbeweis zu führen ist, sondern eine qualifizierte Verdachtslage genügt.
Ohne Bedeutung für die Beurteilung der - das Schwergewicht der Vorwürfe darstellenden - zum Nachteil der Kärntner L*****bank begangenen strafbaren Handlungen ist es somit, ob und wann der Beschuldigte eine formale Funktion in der Fa. K***** innehatte oder aber nur faktisch deren Geschäfte führte, wie die anzeigende Polizeidienststelle den Sachverhalt rechtlich qualifizierte, aus welchen Gründen der Kreditreferent unbesicherte Kontoüberziehungen genehmigte, ob ein Gewerbekredit oder eine Kontoüberziehung vorlag, ob der Beschuldigte direkt oder über Gerhard W***** an Josef P***** - um ihn als Gründungsgesellschafter zu gewinnen - herantrat, für welche Zwecke der Beschuldigte die einzelnen Geldbeträge verwendet hat, ob er Zeichnungsbefugnis am Fremdwährungskonto hatte, welche Funktion er bei der Fa. J***** innehatte, sowie wann genau die Zahlungsunfähigkeit der Fa. K***** eintrat. Nunmehrige Behauptungen von Gegenforderungen des Beschuldigten oder der von ihm geleiteten Gesellschaft werden im Zuge des weiteren Verfahrens zu überprüfen sein, vermögen aber nichts an der vom Oberlandesgericht bejahten Dringlichkeit des Tatverdachts hinsichtlich der zum Nachteil der Kärntner L*****bank gesetzten Transaktionen in Richtung schweren Betrugs wie auch (punkto D*****-Card) Untreue zu ändern.
Bei dieser Sachlage ist es aber für die Prüfung der Haftfrage ohne Relevanz, ob der Tatverdacht auch in Richtung betrügerischer Krida als dringend anzusehen - siehe dazu das Gutachten des Sachverständigen Mag. Peter L***** (S 441 ff/II) - oder aber das Beiseiteschaffen von Bestandteilen des Firmenvermögens vor Konkurseröffnung nur § 159 Abs 1 Z 2 StGB zu unterstellen war.Bei dieser Sachlage ist es aber für die Prüfung der Haftfrage ohne Relevanz, ob der Tatverdacht auch in Richtung betrügerischer Krida als dringend anzusehen - siehe dazu das Gutachten des Sachverständigen Mag. Peter L***** (S 441 ff/II) - oder aber das Beiseiteschaffen von Bestandteilen des Firmenvermögens vor Konkurseröffnung nur Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu unterstellen war.
Die Annahme des Haftgrunds der Fluchtgefahr wird von der Beschwerde nicht bekämpft, sondern lediglich behauptet, das Oberlandesgericht habe sich (trotz Angebots einer Kaution von 25.000 S) mit der Frage der Substituierung der Haft durch das gelindere Mittel einer Sicherheitsleistung (§ 180 Abs 5 Z 7 StPO) nicht auseinandergesetzt. Dem zuwider enthält der angefochtene Beschluß auch dazu eine denkfehlerfreie Begründung (Beschlußseite 12), der die Beschwerde inhaltlich nichts entgegenzusetzen vermag.Die Annahme des Haftgrunds der Fluchtgefahr wird von der Beschwerde nicht bekämpft, sondern lediglich behauptet, das Oberlandesgericht habe sich (trotz Angebots einer Kaution von 25.000 S) mit der Frage der Substituierung der Haft durch das gelindere Mittel einer Sicherheitsleistung (Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 7, StPO) nicht auseinandergesetzt. Dem zuwider enthält der angefochtene Beschluß auch dazu eine denkfehlerfreie Begründung (Beschlußseite 12), der die Beschwerde inhaltlich nichts entgegenzusetzen vermag.
Soweit sie die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft unter Hinweis auf die Unbescholtenheit und das fortgeschrittene Lebensalter des Beschuldigten behauptet, vernachlässigt sie die - vom Oberlandesgericht aufgezeigte - hohe Strafdrohung (von einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe) und die somit im Fall einer Verurteilung zu erwartende Sanktion, sowie die demgegenüber noch nicht einmal vierwöchige Dauer der Haft bei Fassung des angefochtenen Beschlusses.
Der Anregung der Grundrechtsbeschwerde, nach Art 89 Abs 2 zweiter Satz B-VG vorzugehen, ist zu erwidern, daß mangels Anwendung des § 179 Abs 6 StPO durch den Obersten Gerichtshof keine Kompetenz desselben zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof gegeben ist. Mit der Behauptung eines Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot durch die im Beschluß des Oberlandesgerichts aufscheinende Haftfrist bemängelt der Beschwerdeführer nämlich nicht eine strafgerichtliche Entscheidung, sondern das Gesetz selbst, weil die dort normierte Haftfrist nicht Gegenstand des Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ist, sondern durch diesen nur ausgelöst wird. Aus dem in § 179 Abs 4 Z 5 StPO verwendeten Ausdruck "Mitteilung" folgt, daß der Anführung des Ablauftages im Haftbeschluß (§ 181 Abs 1 StPO) nur deklarative Bedeutung zukommt, sodaß selbst eine unrichtige Bezeichnung des Endes der Haftfrist keine Veränderung der gesetzlichen Dauer der Wirksamkeit des Haftbeschlusses herbeiführen kann (vgl 14 Os 42/98).Der Anregung der Grundrechtsbeschwerde, nach Artikel 89, Absatz 2, zweiter Satz B-VG vorzugehen, ist zu erwidern, daß mangels Anwendung des Paragraph 179, Absatz 6, StPO durch den Obersten Gerichtshof keine Kompetenz desselben zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof gegeben ist. Mit der Behauptung eines Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot durch die im Beschluß des Oberlandesgerichts aufscheinende Haftfrist bemängelt der Beschwerdeführer nämlich nicht eine strafgerichtliche Entscheidung, sondern das Gesetz selbst, weil die dort normierte Haftfrist nicht Gegenstand des Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ist, sondern durch diesen nur ausgelöst wird. Aus dem in Paragraph 179, Absatz 4, Ziffer 5, StPO verwendeten Ausdruck "Mitteilung" folgt, daß der Anführung des Ablauftages im Haftbeschluß (Paragraph 181, Absatz eins, StPO) nur deklarative Bedeutung zukommt, sodaß selbst eine unrichtige Bezeichnung des Endes der Haftfrist keine Veränderung der gesetzlichen Dauer der Wirksamkeit des Haftbeschlusses herbeiführen kann vergleiche 14 Os 42/98).
Giuseppe R***** wurde daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Giuseppe R***** wurde daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.