Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Günther K*****:
Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) kritisiert der Beschwerdeführer, dass im Urteil auf die Protokolle über die Vernehmungen der Alexandra Z***** vor dem Gendarmerieposten Kapfenberg vom 26. September 2002 und vor dem Untersuchungsrichter (ON 24) Bezug genommen wurde, obgleich sie nicht verlesen und daher in die Hauptverhandlung nicht eingeführt wurden. Dabei unterlässt er es jedoch, jene entscheidungsrelevanten Feststellungen zu bezeichnen, denen diese Aussagen zugrundegelegt worden sein sollen, womit aber der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß dargestellt wird. Zudem wies das Schöffengericht nur auf die aktenkundigen Vernehmungen und darauf hin, dass die Zeugin darin den Angeklagten im Gegensatz zu ihrer Vernehmung vor dem Landesgendameriekommando für Steiermark vom 1. Oktober 2002 nicht belastete (US 25). Soweit die Beschwerde die "nur teilweise Verlesung von Zeugenaussagen" rügt, wird kein nichtigkeitsbegründender Verfahrensfehler aufgezeigt.Im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert der Beschwerdeführer, dass im Urteil auf die Protokolle über die Vernehmungen der Alexandra Z***** vor dem Gendarmerieposten Kapfenberg vom 26. September 2002 und vor dem Untersuchungsrichter (ON 24) Bezug genommen wurde, obgleich sie nicht verlesen und daher in die Hauptverhandlung nicht eingeführt wurden. Dabei unterlässt er es jedoch, jene entscheidungsrelevanten Feststellungen zu bezeichnen, denen diese Aussagen zugrundegelegt worden sein sollen, womit aber der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß dargestellt wird. Zudem wies das Schöffengericht nur auf die aktenkundigen Vernehmungen und darauf hin, dass die Zeugin darin den Angeklagten im Gegensatz zu ihrer Vernehmung vor dem Landesgendameriekommando für Steiermark vom 1. Oktober 2002 nicht belastete (US 25). Soweit die Beschwerde die "nur teilweise Verlesung von Zeugenaussagen" rügt, wird kein nichtigkeitsbegründender Verfahrensfehler aufgezeigt.
Den Feststellungen zu den Urteilsfakten B II und B III legte das Schöffengericht die Angaben der Zeugin Alexandra Z***** vom 1. Oktober 2002 (S 119 ff/I) zugrunde, weshalb der Beschwerde zuwider von einer bloßen Scheinbegründung keine Rede sein kann. Weshalb die Tatrichter diese Angaben entgegen anderslautender Aussagen dieser Zeugin, insbesondere in der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2003, für glaubwürdig hielten, wurde im Übrigen durch den Verweis auf die Depositionen der Zeugen Esther und Alex Z***** sowie Werner G*****, durch welche die vom Beschwerdeführer behaupteten Ursachen für die angebliche Falschbelastung als widerlegt erachtet wurden (US 28), hinreichend begründet, womit der im Vorwurf, das Gericht sei auf die von der Zeugin Alexandra Z***** angegebenen Beweggründe ihrer belastenden Aussage vom 1. Oktober 2002 nicht eingegangen, gelegene Einwand der Unvollständigkeit entkräftet ist.Den Feststellungen zu den Urteilsfakten B römisch zwei und B römisch drei legte das Schöffengericht die Angaben der Zeugin Alexandra Z***** vom 1. Oktober 2002 (S 119 ff/I) zugrunde, weshalb der Beschwerde zuwider von einer bloßen Scheinbegründung keine Rede sein kann. Weshalb die Tatrichter diese Angaben entgegen anderslautender Aussagen dieser Zeugin, insbesondere in der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2003, für glaubwürdig hielten, wurde im Übrigen durch den Verweis auf die Depositionen der Zeugen Esther und Alex Z***** sowie Werner G*****, durch welche die vom Beschwerdeführer behaupteten Ursachen für die angebliche Falschbelastung als widerlegt erachtet wurden (US 28), hinreichend begründet, womit der im Vorwurf, das Gericht sei auf die von der Zeugin Alexandra Z***** angegebenen Beweggründe ihrer belastenden Aussage vom 1. Oktober 2002 nicht eingegangen, gelegene Einwand der Unvollständigkeit entkräftet ist.
Im Hinblick darauf bedurfte es auch keiner näheren Erörterung der - aus dem Zusammenhang gelösten - Angaben des Zeugen Alex Z*****, seine Tochter habe (in der Vergangenheit) auch gelogen (S 121/II) und jener der Esther Z*****, wonach sie nicht wisse, was sie Alexandra glauben, und nur wiederholen könne, was sie erzähle (S 112/II) bzw nicht ausschließen könne, dass sie übertrieben habe (S 113/II). Die Beschwerdeargumentation, die auf den Angaben der Alexandra Z***** beruhenden Urteilsannahmen zum Faktum B I seien unzureichend begründet, weil die Zeugin lediglich davon gesprochen habe, Geld an den Zweitangeklagten (S*****) überwiesen oder übergeben zu haben (S 133/I), übersieht, dass S***** der Darstellung Z***** zufolge 30 % ihres Verdienstes an den Beschwerdeführer abgeben musste (S 127, 139).Im Hinblick darauf bedurfte es auch keiner näheren Erörterung der - aus dem Zusammenhang gelösten - Angaben des Zeugen Alex Z*****, seine Tochter habe (in der Vergangenheit) auch gelogen (S 121/II) und jener der Esther Z*****, wonach sie nicht wisse, was sie Alexandra glauben, und nur wiederholen könne, was sie erzähle (S 112/II) bzw nicht ausschließen könne, dass sie übertrieben habe (S 113/II). Die Beschwerdeargumentation, die auf den Angaben der Alexandra Z***** beruhenden Urteilsannahmen zum Faktum B römisch eins seien unzureichend begründet, weil die Zeugin lediglich davon gesprochen habe, Geld an den Zweitangeklagten (S*****) überwiesen oder übergeben zu haben (S 133/I), übersieht, dass S***** der Darstellung Z***** zufolge 30 % ihres Verdienstes an den Beschwerdeführer abgeben musste (S 127, 139).
Soweit der Nichtigkeitswerber mit Blick auf das Schuldspruchfaktum B I reklamiert, das Schöffengericht habe sich mit den Aussagen des Zweitangeklagten (S 104/II) und jenen der Zeugen Alexandra Z***** (S 106/II) und R***** (S 117/II) nicht auseinandergesetzt, geht sein Vorbringen schon deshalb fehl, weil die Tatrichter die Verantwortung der Angeklagten, soweit sie den als glaubwürdig beurteilten Angaben der Alexandra Z***** widersprechen, als Schutzbehauptungen werteten (US 29; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394), die Behauptung dieser Zeugin in der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2003 (S 106/II), sie habe K***** kein Einkommen überlassen, mit ihren Angaben vom 1. Oktober 2002 durchaus im Einklang stehen, damit aber nicht ausgeschlossen ist, dass K***** einen Teil dieser Einkünfte plangemäß von S***** erhielt, und aus der Aussage R*****, die hiezu nichts beitragen konnte, für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. Die angeführten Zeugenaussagen stehen aber auch der Beschwerdeauffassung zuwider der Annahme gewerbsmäßigen Handelns zum Faktum B III nicht entgegen, welche logisch und empirisch einwandfrei begründet wurde (US 29).Soweit der Nichtigkeitswerber mit Blick auf das Schuldspruchfaktum B römisch eins reklamiert, das Schöffengericht habe sich mit den Aussagen des Zweitangeklagten (S 104/II) und jenen der Zeugen Alexandra Z***** (S 106/II) und R***** (S 117/II) nicht auseinandergesetzt, geht sein Vorbringen schon deshalb fehl, weil die Tatrichter die Verantwortung der Angeklagten, soweit sie den als glaubwürdig beurteilten Angaben der Alexandra Z***** widersprechen, als Schutzbehauptungen werteten (US 29; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394), die Behauptung dieser Zeugin in der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2003 (S 106/II), sie habe K***** kein Einkommen überlassen, mit ihren Angaben vom 1. Oktober 2002 durchaus im Einklang stehen, damit aber nicht ausgeschlossen ist, dass K***** einen Teil dieser Einkünfte plangemäß von S***** erhielt, und aus der Aussage R*****, die hiezu nichts beitragen konnte, für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. Die angeführten Zeugenaussagen stehen aber auch der Beschwerdeauffassung zuwider der Annahme gewerbsmäßigen Handelns zum Faktum B römisch drei nicht entgegen, welche logisch und empirisch einwandfrei begründet wurde (US 29).
Inwieweit der Schuldspruch wegen des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB (B I) zum Freispruch vom Vorwurf der Nötigung (C I 1 lit b der Anklageschrift) in einem unauflösbaren Widerspruch stehen sollte, vermochte die Beschwerde nicht aufzuzeigen, ebensowenig, worin ein - gar nicht nichtigkeitsbegründender - Verstoß gegen die Bestimmung des § 206 StPO zu erblicken wäre. Die Behauptung zum Faktum B III wiederum, ein Tatversuch indiziere keine Gewerbsmäßigkeit, ist mangels Substantiierung nicht nachvollziehbar und entzieht sich bereits aus diesem Grund einer sachlichen Erwiderung.Inwieweit der Schuldspruch wegen des Vergehens der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, StGB (B römisch eins) zum Freispruch vom Vorwurf der Nötigung (C römisch eins 1 Litera b, der Anklageschrift) in einem unauflösbaren Widerspruch stehen sollte, vermochte die Beschwerde nicht aufzuzeigen, ebensowenig, worin ein - gar nicht nichtigkeitsbegründender - Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 206, StPO zu erblicken wäre. Die Behauptung zum Faktum B römisch drei wiederum, ein Tatversuch indiziere keine Gewerbsmäßigkeit, ist mangels Substantiierung nicht nachvollziehbar und entzieht sich bereits aus diesem Grund einer sachlichen Erwiderung.
Schließlich übergeht der Einwand mangelnder Begründung der nicht näher konkretisierten "Feststellungen zur subjektiven Tatseite" die tatrichterlichen Beweiserwägungen im Urteil (US 29), während die Feststellung des - für das idealkonkurrierend zusammentreffende Delikt der Nötigung tatbestandsessentiellen - auf die Verletzung wichtiger Interessen, nämlich der sexuellen Selbstbestimmung Alexandra Z*****s gerichteten (bedingten) Vorsatzes in keinem Widerspruch zur - für das Verbrechen der gewerbsmäßigen Erpressung erforderlichen - konstatierten Absicht des Beschwerdeführers steht, sich durch die Wiederaufnahme der Prostitution eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 20).
In der Tatsachenrüge (Z 5a) werden keine aktenkundigen Umstände aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen erwecken; vielmehr erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) werden keine aktenkundigen Umstände aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen erwecken; vielmehr erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.
Die nur zum Schuldspruch wegen des (idealkonkurrierenden) Verbrechens der versuchten schweren Erpressung (B III 2) erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10), mit welcher Feststellungsmängel zum Bereicherungsvorsatz und zur Gewerbsmäßigkeit releviert werden, übergeht die diesbezüglich eindeutigen Urteilsannahmen (US19, 20, 29) und ist daher mangels Orientierung am Urteilssachverhalt nicht gesetzesgemäß ausgeführt.Die nur zum Schuldspruch wegen des (idealkonkurrierenden) Verbrechens der versuchten schweren Erpressung (B römisch drei 2) erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,), mit welcher Feststellungsmängel zum Bereicherungsvorsatz und zur Gewerbsmäßigkeit releviert werden, übergeht die diesbezüglich eindeutigen Urteilsannahmen (US19, 20, 29) und ist daher mangels Orientierung am Urteilssachverhalt nicht gesetzesgemäß ausgeführt.
Gleiches gilt für die nur gegen das Schuldspruchfaktum B I gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10), die Feststellungen zu den Qualifikationsmerkmalen des § 216 Abs 2 StGB vermisst, jedoch übersieht, dass das Schöffengericht die vorsätzliche Ausbeutung Z*****s durch die beiden Angeklagten ausdrücklich festgestellt hat (US 17 unten)Gleiches gilt für die nur gegen das Schuldspruchfaktum B römisch eins gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die Feststellungen zu den Qualifikationsmerkmalen des Paragraph 216, Absatz 2, StGB vermisst, jedoch übersieht, dass das Schöffengericht die vorsätzliche Ausbeutung Z*****s durch die beiden Angeklagten ausdrücklich festgestellt hat (US 17 unten)
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Günther S*****:
Dass das Schöffengericht der Zeugin Sch***** nicht uneingeschränkt Glauben schenkte und demzufolge einige auf ihre Aussagen gestützte Anklagevorwürfe als nicht stichhältig, andere dagegen als erwiesen erachtete, stellt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht her, weil die Tatrichter ihre differenzierende Beurteilung insbesondere durch den Hinweis auf bestätigende Angaben der Alexandra Z***** in deren Vernehmung vom 1. Oktober 2002 schlüssig begründet haben. Mit seinem weiteren Vorbringen unternimmt der Beschwerdeführer den im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens unzulässigen Versuch, die Glaubwürdigkeit der Zeugin Z***** in Zweifel zu ziehen, wobei die Bezugnahme auf die Aussage dieser Zeugin vor der Gendarmerie (am 26. September 2002), vor dem Untersuchungsrichter (am 12. Februar 2003) und in der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2003 schon deshalb verfehlt ist, weil die beiden erstgenannten Vernehmungen mangels Verlesung der darüber aufgenommenen Protokolle in der Hauptverhandlung (vgl S 140/II) nicht Eingang in das Verfahren gefunden haben und demnach auch nicht zu berücksichtigen waren, die Angaben Z*****s in der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2003 vom Schöffengericht aber, was die Beschwerde unbeachtet lässt, als unglaubwürdig verworfen wurden (US 25 f). Schließlich hat das Erstgericht auch die von Alexandra Z***** an den Zweitangeklagten gerichteten Briefe (ON 16 und 28) in seine beweiswürdigenden Überlegungen mit einbezogen (US 25 unten f), sodass auch insoweit keine Unvollständigkeit iSd relevierten Nichtigkeitsgrundes vorliegt. Mit der Behauptung unzureichender Begründung der für die Schuldspruchfakten A II, B II und III maßgeblichen Urteilsannahmen und der Kritik an der den Zeugen Esther Z***** und Alex Z***** mit eingehender Begründung (US 26) attestierten Glaubwürdigkeit greift der Beschwerdeführer erneut unter unzulässiger Bezugnahme auf nicht verlesene Protokolle die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung an.Dass das Schöffengericht der Zeugin Sch***** nicht uneingeschränkt Glauben schenkte und demzufolge einige auf ihre Aussagen gestützte Anklagevorwürfe als nicht stichhältig, andere dagegen als erwiesen erachtete, stellt den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht her, weil die Tatrichter ihre differenzierende Beurteilung insbesondere durch den Hinweis auf bestätigende Angaben der Alexandra Z***** in deren Vernehmung vom 1. Oktober 2002 schlüssig begründet haben. Mit seinem weiteren Vorbringen unternimmt der Beschwerdeführer den im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens unzulässigen Versuch, die Glaubwürdigkeit der Zeugin Z***** in Zweifel zu ziehen, wobei die Bezugnahme auf die Aussage dieser Zeugin vor der Gendarmerie (am 26. September 2002), vor dem Untersuchungsrichter (am 12. Februar 2003) und in der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2003 schon deshalb verfehlt ist, weil die beiden erstgenannten Vernehmungen mangels Verlesung der darüber aufgenommenen Protokolle in der Hauptverhandlung vergleiche S 140/II) nicht Eingang in das Verfahren gefunden haben und demnach auch nicht zu berücksichtigen waren, die Angaben Z*****s in der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2003 vom Schöffengericht aber, was die Beschwerde unbeachtet lässt, als unglaubwürdig verworfen wurden (US 25 f). Schließlich hat das Erstgericht auch die von Alexandra Z***** an den Zweitangeklagten gerichteten Briefe (ON 16 und 28) in seine beweiswürdigenden Überlegungen mit einbezogen (US 25 unten f), sodass auch insoweit keine Unvollständigkeit iSd relevierten Nichtigkeitsgrundes vorliegt. Mit der Behauptung unzureichender Begründung der für die Schuldspruchfakten A römisch zwei, B römisch zwei und römisch drei maßgeblichen Urteilsannahmen und der Kritik an der den Zeugen Esther Z***** und Alex Z***** mit eingehender Begründung (US 26) attestierten Glaubwürdigkeit greift der Beschwerdeführer erneut unter unzulässiger Bezugnahme auf nicht verlesene Protokolle die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung an.
Der Beschwerde zuwider wurde der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf, sie hätten Alexandra Z***** von Mitte August bis 23. September 2002 in Hirschfeld durch gefährliche Drohungen zur weiteren Ausübung der Prostitution im Bordellbetrieb "C*****" genötigt, nicht (auch) damit begründet, dass Günther S***** den Wunsch geäußert habe, dass Alexandra Z***** die Tätigkeit als Prostituierte aufgibt (vgl US 24), sodass der behauptete Widerspruch zum Schuldspruchfaktum B III nicht vorliegt.Der Beschwerde zuwider wurde der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf, sie hätten Alexandra Z***** von Mitte August bis 23. September 2002 in Hirschfeld durch gefährliche Drohungen zur weiteren Ausübung der Prostitution im Bordellbetrieb "C*****" genötigt, nicht (auch) damit begründet, dass Günther S***** den Wunsch geäußert habe, dass Alexandra Z***** die Tätigkeit als Prostituierte aufgibt vergleiche US 24), sodass der behauptete Widerspruch zum Schuldspruchfaktum B römisch drei nicht vorliegt.
Mit seinen Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidungsrelevanten Feststellungen nicht zu erwecken. Den Angaben der Zeugin Sch***** wurde ohnedies nur gefolgt, soweit sie durch die als glaubhaft bewertete Aussage der Alexandra Z***** bestätigt wurden, weshalb der Vorverurteilung Sch*****s wegen Verleumdung zum Nachteil ihres Stiefvaters keine Bedeutung zukommt. Dass eine Prostituierte ihr Erwerbseinkommen eher nach Einschüchterung oder unter Druck einem Dritten abliefert, steht der Annahme freiwilligen Überlassens nicht entgegen. Die Angaben der Zeugin R***** sind in diesem Zusammenhang ohne Beweiswert. Die Behauptung, Alexandra Z***** habe den Zweitangeklagten unter dem Einfluss ihres Vaters belastet, wurde im Beweisverfahren nicht verifiziert und kann daher den Urteilskonstatierungen nicht entgegengesetzt werden. Die beiden Briefe Z*****s (ON 16 und 28) enthalten zwar Liebesbeteuerungen, weisen aber keinen beweiserheblichen Inhalt auf und sind deshalb nicht geeignet, Zweifel an den Urteilsannahmen hervorzurufen. Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, das Schöffengericht hätte bei richtiger Beweiswürdigung erkennen müssen, dass er die ihm angelasteten strafbaren Handlungen nicht begangen habe, ist somit nur als - auch im Rahmen der Tatsachenrüge unzulässiger - Versuch zu werten, gegenüber der Beweiswürdigung der Tatrichter seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen.Mit seinen Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidungsrelevanten Feststellungen nicht zu erwecken. Den Angaben der Zeugin Sch***** wurde ohnedies nur gefolgt, soweit sie durch die als glaubhaft bewertete Aussage der Alexandra Z***** bestätigt wurden, weshalb der Vorverurteilung Sch*****s wegen Verleumdung zum Nachteil ihres Stiefvaters keine Bedeutung zukommt. Dass eine Prostituierte ihr Erwerbseinkommen eher nach Einschüchterung oder unter Druck einem Dritten abliefert, steht der Annahme freiwilligen Überlassens nicht entgegen. Die Angaben der Zeugin R***** sind in diesem Zusammenhang ohne Beweiswert. Die Behauptung, Alexandra Z***** habe den Zweitangeklagten unter dem Einfluss ihres Vaters belastet, wurde im Beweisverfahren nicht verifiziert und kann daher den Urteilskonstatierungen nicht entgegengesetzt werden. Die beiden Briefe Z*****s (ON 16 und 28) enthalten zwar Liebesbeteuerungen, weisen aber keinen beweiserheblichen Inhalt auf und sind deshalb nicht geeignet, Zweifel an den Urteilsannahmen hervorzurufen. Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, das Schöffengericht hätte bei richtiger Beweiswürdigung erkennen müssen, dass er die ihm angelasteten strafbaren Handlungen nicht begangen habe, ist somit nur als - auch im Rahmen der Tatsachenrüge unzulässiger - Versuch zu werten, gegenüber der Beweiswürdigung der Tatrichter seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird mangels Orientierung am Urteilssachverhalt nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. So wird zwar der für die Urteilfakten A I und B I wesentliche normative Begriff des "Ausbeutens" in der Beschwerde im Wesentlichen richtig dargestellt und zutreffend darauf hingewiesen, dass "Ausbeuten" auch anzunehmen ist, wenn der Prostituierten der aus der gewerbsmäßigen Unzucht erzielte Gewinn ganz oder zum großen Teil abgenommen wird, doch wird verabsäumt, darzutun, weshalb die zu A I getroffenen Feststellungen, wonach Sch***** ihre gesamten Einnahmen aufzeichnen und an Günther S*****, der lediglich für ihren Unterhalt aufkam, abliefern musste (US 14) oder auf die Urteilsannahmen zu B I, denen zufolge Z***** ihren gesamten Verdienst aus der Prostitution mit Ausnahme eines Betrages von 100 EUR (für Arztbesuche) an die Angeklagten übergab (US 17), der zitierten Begriffsdefinition nicht genügen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wird mangels Orientierung am Urteilssachverhalt nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. So wird zwar der für die Urteilfakten A römisch eins und B römisch eins wesentliche normative Begriff des "Ausbeutens" in der Beschwerde im Wesentlichen richtig dargestellt und zutreffend darauf hingewiesen, dass "Ausbeuten" auch anzunehmen ist, wenn der Prostituierten der aus der gewerbsmäßigen Unzucht erzielte Gewinn ganz oder zum großen Teil abgenommen wird, doch wird verabsäumt, darzutun, weshalb die zu A römisch eins getroffenen Feststellungen, wonach Sch***** ihre gesamten Einnahmen aufzeichnen und an Günther S*****, der lediglich für ihren Unterhalt aufkam, abliefern musste (US 14) oder auf die Urteilsannahmen zu B römisch eins, denen zufolge Z***** ihren gesamten Verdienst aus der Prostitution mit Ausnahme eines Betrages von 100 EUR (für Arztbesuche) an die Angeklagten übergab (US 17), der zitierten Begriffsdefinition nicht genügen.
Das ersichtlich auf den Nachweis eines Feststellungsmangels abzielende Vorbringen, das Erstgericht habe sich "mit der subjektiven Tatseite überhaupt nicht auseinandergesetzt" hinwieder ist zum einen unsubstantiiert und übergeht zum anderen die dazu eindeutigen Urteilskonstatierungen (US 17 und 29).
Letzteres ist auch den Beschwerdeeinwendungen mangelnder Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A II), sowie zu dem für das Verbrechen der (teils versuchten) schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 bzw 145 Abs 1 Z 1, 15 StGB essentiellen Bereicherungsvorsatz und zur Gewerbsmäßigkeit (B II und B III) entgegenzuhalten, sind die vermissten Konstatierungen doch im Urteil unmissverständlich festgehalten US 19, 20, 29).Letzteres ist auch den Beschwerdeeinwendungen mangelnder Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (A römisch zwei), sowie zu dem für das Verbrechen der (teils versuchten) schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins, bzw 145 Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB essentiellen Bereicherungsvorsatz und zur Gewerbsmäßigkeit (B römisch zwei und B römisch drei) entgegenzuhalten, sind die vermissten Konstatierungen doch im Urteil unmissverständlich festgehalten US 19, 20, 29).
Der in der Strafbemessungsrüge (Z 11) erhobene Vorwurf, das Schöffengericht sei bei Bemessung der Strafe angesichts der Voraussetzungen der Rückfallstäterschaft nach § 39 StGB (dennoch) zu Unrecht von einem erweiterten Strafrahmen (von bis zu 15 Jahren) ausgegangen, trifft zwar zu, doch ist diesem Umstand im Rahmen der Erledigung der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe Rechnung zu tragen.Der in der Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) erhobene Vorwurf, das Schöffengericht sei bei Bemessung der Strafe angesichts der Voraussetzungen der Rückfallstäterschaft nach Paragraph 39, StGB (dennoch) zu Unrecht von einem erweiterten Strafrahmen (von bis zu 15 Jahren) ausgegangen, trifft zwar zu, doch ist diesem Umstand im Rahmen der Erledigung der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe Rechnung zu tragen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 iVm 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285a Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.