Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 68/06v×

Entscheidung 11 Os 68/06v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os68/06v

Entscheidungsdatum

19.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dragan J***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Marinko M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 15. Februar 2006, GZ 20 Hv 163/05t-304, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Marinko M***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, dass auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Angeklagten Dragan J***** sowie einen rechtskräftigen Teilfreispruch des Beschwerdeführers enthält, wurde Marinko M***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am (US 31: unmittelbar vor dem) 10. April 2004 in Neudorf bei Staatz dadurch einen Tatbeitrag dazu geleistet, dass Milan L***** und Branko P***** Verfügungsberechtigten der E***** durch Aufbrechen der Filialeingangstür und gewaltsames Zerlegen eines Geldausgabeautomaten 23.000 Euro durch Einbruch mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen haben, dass er einen gestohlenen PKW Mitsubishi Pajero zum Tatort gelenkt und in der Nähe der E***** abgestellt hat (US 31: um diesen als Transportfahrzeug für den Bankomat bereit zu stellen).

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der entscheidungswesentlichen Feststellungen, der Angeklagte habe den PKW Mitsubishi Pajero im Wissen und Wollen nach Neudorf bei Staatz überstellt, dass er damit Milan L***** und Branko P***** bei einem schweren Diebstahl dadurch unterstütze, dass der PKW als Transportfahrzeug bei der beschriebenen Tat dienen solle. Dem zuwider haben die Tatrichter ihre Konstatierungen zur subjektiven Tatseite nicht unbegründet gelassen, sondern ohne Verstoß gegen die Kriterien folgerichtigen Denkens und grundlegende Erfahrungssätze auf die enge Freundschaft des Angeklagten zu Dragan J*****, in dessen Lokal der Angeklagte die genannten unmittelbaren Täter kennen gelernt hatte (US 37 f), aber auch auf Teile der Angaben des Zeugen Milan L***** (US 34, vergleiche S 379/X) gestützt, dem das Schöffengericht lediglich im Umfang der Belastung zu den im freisprechenden Teil des Urteils angeführten Punkten nicht gefolgt ist (US 39: „In diesen Punkten ... nicht ganz der Wahrheit entsprechend. Neben der belastenden Aussage des L***** ..."). Von einer bloß „unstatthaften Vermutung zu Lasten des Angeklagten ohne jeden Bezug auf konkrete Beweisergebnisse" kann daher nicht die Rede sein.

Mit der Behauptung der Aktenwidrigkeit von Feststellungen verkennt die Beschwerde das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 5, letzter Fall), der voraussetzt, dass im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde unrichtig oder unvollständig wiedergegeben ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467). Im Übrigen betrifft die Frage, ob ursprünglich zusätzlich geplant war, dass der Angeklagte nach dem Einbruchsdiebstahl den PKW mit dem leeren Banktresor abtransportiere, keinen für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand. Mit dem bloßen Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge und die Umstände, dass der Angeklagte auf Aufforderung der Sicherheitsbehörde freiwillig aus dem Ausland angereist sei und dass er lediglich 200 Euro für seinen Tatbeitrag bekommen habe, vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E82069 11Os68.06v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00068.06V.0919.000

Dokumentnummer

JJT_20060919_OGH0002_0110OS00068_06V0000_000