Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der entscheidungswesentlichen Feststellungen, der Angeklagte habe den PKW Mitsubishi Pajero im Wissen und Wollen nach Neudorf bei Staatz überstellt, dass er damit Milan L***** und Branko P***** bei einem schweren Diebstahl dadurch unterstütze, dass der PKW als Transportfahrzeug bei der beschriebenen Tat dienen solle. Dem zuwider haben die Tatrichter ihre Konstatierungen zur subjektiven Tatseite nicht unbegründet gelassen, sondern ohne Verstoß gegen die Kriterien folgerichtigen Denkens und grundlegende Erfahrungssätze auf die enge Freundschaft des Angeklagten zu Dragan J*****, in dessen Lokal der Angeklagte die genannten unmittelbaren Täter kennen gelernt hatte (US 37 f), aber auch auf Teile der Angaben des Zeugen Milan L***** (US 34, vgl S 379/X) gestützt, dem das Schöffengericht lediglich im Umfang der Belastung zu den im freisprechenden Teil des Urteils angeführten Punkten nicht gefolgt ist (US 39: „In diesen Punkten ... nicht ganz der Wahrheit entsprechend. Neben der belastenden Aussage des L***** ..."). Von einer bloß „unstatthaften Vermutung zu Lasten des Angeklagten ohne jeden Bezug auf konkrete Beweisergebnisse" kann daher nicht die Rede sein.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der entscheidungswesentlichen Feststellungen, der Angeklagte habe den PKW Mitsubishi Pajero im Wissen und Wollen nach Neudorf bei Staatz überstellt, dass er damit Milan L***** und Branko P***** bei einem schweren Diebstahl dadurch unterstütze, dass der PKW als Transportfahrzeug bei der beschriebenen Tat dienen solle. Dem zuwider haben die Tatrichter ihre Konstatierungen zur subjektiven Tatseite nicht unbegründet gelassen, sondern ohne Verstoß gegen die Kriterien folgerichtigen Denkens und grundlegende Erfahrungssätze auf die enge Freundschaft des Angeklagten zu Dragan J*****, in dessen Lokal der Angeklagte die genannten unmittelbaren Täter kennen gelernt hatte (US 37 f), aber auch auf Teile der Angaben des Zeugen Milan L***** (US 34, vergleiche S 379/X) gestützt, dem das Schöffengericht lediglich im Umfang der Belastung zu den im freisprechenden Teil des Urteils angeführten Punkten nicht gefolgt ist (US 39: „In diesen Punkten ... nicht ganz der Wahrheit entsprechend. Neben der belastenden Aussage des L***** ..."). Von einer bloß „unstatthaften Vermutung zu Lasten des Angeklagten ohne jeden Bezug auf konkrete Beweisergebnisse" kann daher nicht die Rede sein.
Mit der Behauptung der Aktenwidrigkeit von Feststellungen verkennt die Beschwerde das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes (Z 5 letzter Fall), der voraussetzt, dass im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde unrichtig oder unvollständig wiedergegeben ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467). Im Übrigen betrifft die Frage, ob ursprünglich zusätzlich geplant war, dass der Angeklagte nach dem Einbruchsdiebstahl den PKW mit dem leeren Banktresor abtransportiere, keinen für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand. Mit dem bloßen Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge und die Umstände, dass der Angeklagte auf Aufforderung der Sicherheitsbehörde freiwillig aus dem Ausland angereist sei und dass er lediglich 200 Euro für seinen Tatbeitrag bekommen habe, vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken.Mit der Behauptung der Aktenwidrigkeit von Feststellungen verkennt die Beschwerde das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 5, letzter Fall), der voraussetzt, dass im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde unrichtig oder unvollständig wiedergegeben ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467). Im Übrigen betrifft die Frage, ob ursprünglich zusätzlich geplant war, dass der Angeklagte nach dem Einbruchsdiebstahl den PKW mit dem leeren Banktresor abtransportiere, keinen für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand. Mit dem bloßen Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge und die Umstände, dass der Angeklagte auf Aufforderung der Sicherheitsbehörde freiwillig aus dem Ausland angereist sei und dass er lediglich 200 Euro für seinen Tatbeitrag bekommen habe, vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.