Gründe:
Norbert P***** war mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Dezember 2006 (ON 19) mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I.), mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (II.), des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 und 2 StGB idF BGBl I 2004/15 (III.) sowie mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Fall iVm Abs 4 Z 3 und 4 StGB idF BGBl I 2004/15 (IV.) schuldig erkannt worden. Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 25. September 2007, AZ 11 Os 53/07i, wurde das Urteil im Schuldspruch IV., in der rechtlichen Unterstellung der dem Schuldspruch III. zugrunde liegenden Tat unter den Tatbestand des § 207a Abs 1 Z 1 StGB iVm § 207a Abs 4 Z 1 und 2 StGB idF BGBl I 2004/15 sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Zur Aufhebung des Schuldspruchs III. führte der Oberste Gerichtshof aus, dass diese Verurteilung nach der erst mit 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Fassung des § 207a StGB erfolgt sei, wogegen der Tatzeitraum in der angefochtenen Entscheidung als im Jahr 1999 oder 2000 gelegen festgestellt worden war. Der damals in Geltung stehende § 207a Abs 1 StGB idF vor dem StRÄG 2004 habe aber eine geringere Strafdrohung vorgesehen (§§ 1, 61 StGB).Norbert P***** war mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Dezember 2006 (ON 19) mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins.), mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch zwei.), des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins und 2 StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2004/15 (römisch drei.) sowie mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 3 und 4 StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2004/15 (römisch vier.) schuldig erkannt worden. Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 25. September 2007, AZ 11 Os 53/07i, wurde das Urteil im Schuldspruch römisch vier., in der rechtlichen Unterstellung der dem Schuldspruch römisch drei. zugrunde liegenden Tat unter den Tatbestand des Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 207 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2004/15 sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Zur Aufhebung des Schuldspruchs römisch drei. führte der Oberste Gerichtshof aus, dass diese Verurteilung nach der erst mit 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Fassung des Paragraph 207 a, StGB erfolgt sei, wogegen der Tatzeitraum in der angefochtenen Entscheidung als im Jahr 1999 oder 2000 gelegen festgestellt worden war. Der damals in Geltung stehende Paragraph 207 a, Absatz eins, StGB in der Fassung vor dem StRÄG 2004 habe aber eine geringere Strafdrohung vorgesehen (Paragraphen eins, 61, StGB).
Mit dem nun angefochtenen Urteil (ON 48) wurde Norbert P***** - unter Berücksichtigung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Spruchteile - zu Punkt III. des Urteilsspruchs vom 21. Dezember 2006 des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl 1996/762 schuldig erkannt. Hinsichtlich der in der Hauptverhandlung vom 31. Jänner 2008 ausgedehnten Faktengruppe IV. des ursprünglichen Urteils erfolgte ein Ausspruch nach § 263 Abs 2 StPO.Mit dem nun angefochtenen Urteil (ON 48) wurde Norbert P***** - unter Berücksichtigung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Spruchteile - zu Punkt römisch drei. des Urteilsspruchs vom 21. Dezember 2006 des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in der Fassung BGBl 1996/762 schuldig erkannt. Hinsichtlich der in der Hauptverhandlung vom 31. Jänner 2008 ausgedehnten Faktengruppe römisch vier. des ursprünglichen Urteils erfolgte ein Ausspruch nach Paragraph 263, Absatz 2, StPO.
Die aus Z 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die aus Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.