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Entscheidung 11 Os 68/08x×

Entscheidung 11 Os 68/08x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os68/08x

Entscheidungsdatum

27.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärter Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Norbert P***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Jänner 2008, GZ 42 Hv 105/06a-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Norbert P***** war mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Dezember 2006 (ON 19) mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins.), mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch zwei.), des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins und 2 StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2004/15 (römisch drei.) sowie mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 3 und 4 StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2004/15 (römisch vier.) schuldig erkannt worden. Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 25. September 2007, AZ 11 Os 53/07i, wurde das Urteil im Schuldspruch römisch vier., in der rechtlichen Unterstellung der dem Schuldspruch römisch drei. zugrunde liegenden Tat unter den Tatbestand des Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 207 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2004/15 sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Zur Aufhebung des Schuldspruchs römisch drei. führte der Oberste Gerichtshof aus, dass diese Verurteilung nach der erst mit 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Fassung des Paragraph 207 a, StGB erfolgt sei, wogegen der Tatzeitraum in der angefochtenen Entscheidung als im Jahr 1999 oder 2000 gelegen festgestellt worden war. Der damals in Geltung stehende Paragraph 207 a, Absatz eins, StGB in der Fassung vor dem StRÄG 2004 habe aber eine geringere Strafdrohung vorgesehen (Paragraphen eins, 61, StGB).

Mit dem nun angefochtenen Urteil (ON 48) wurde Norbert P***** - unter Berücksichtigung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Spruchteile - zu Punkt römisch drei. des Urteilsspruchs vom 21. Dezember 2006 des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in der Fassung BGBl 1996/762 schuldig erkannt. Hinsichtlich der in der Hauptverhandlung vom 31. Jänner 2008 ausgedehnten Faktengruppe römisch vier. des ursprünglichen Urteils erfolgte ein Ausspruch nach Paragraph 263, Absatz 2, StPO.

Die aus Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der eine Undeutlichkeit und eine offenbar unzureichende Begründung der Tatsachenfeststellungen behauptenden Mängelrüge (Ziffer 5,) ist zu erwidern, dass die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Konstatierungen - von der Teilaufhebung unberührt - im ersten Rechtsgang in (Teil-)Rechtskraft erwachsen sind, sodass deren Bekämpfung unzulässig ist vergleiche RIS-Justiz RS0100082).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a und Litera b,) wiederholt großteils wortident das bereits im ersten Rechtsgang erstattete Vorbringen, sodass auf die hiezu erfolgten Ausführungen im Erkenntnis vom 25. September 2007 (S 7 f der Entscheidung) verwiesen werden kann. Die „bloße Darstellung eines Plastikpenis vor den gespreizten Beinen der unmündigen Person" wird dem Angeklagten - dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider - nach den tatrichterlichen Konstatierungen nicht vorgeworfen; ein Eingehen auf diesen Einwand erübrigt sich daher.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87664 11Os68.08x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00068.08X.0527.000

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080527_OGH0002_0110OS00068_08X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung