Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sunday A***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sunday A***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung erklärte der anwaltlich vertretene Angeklagte, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 122 S 37).
Dessen ungeachtet brachte Sunday A***** ein mit 21. April 2010 datiertes, in englischer Sprache abgefasstes Schreiben unmittelbar beim Obersten Gerichtshof (AZ 14 Ns 22/10m) ein. Am 28. Mai 2010 langte, nachdem der Verurteilte darauf hingewiesen worden war, dass Gerichtssprache nur deutsch ist, eine „Beschwerde gegen das Urteil vom Verfahren 62 Hv 16/10s“ ein, das sich inhaltlich als Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung darstellt.
Diese - im Übrigen entgegen der Behauptung in der Beschwerde auch verspäteten - Rechtsmittel sind infolge ausdrücklichen Rechtsmittelverzichts des prozessfähigen Angeklagten (RIS-Justiz RS0116751) unzulässig und waren daher zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO; §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO).Diese - im Übrigen entgegen der Behauptung in der Beschwerde auch verspäteten - Rechtsmittel sind infolge ausdrücklichen Rechtsmittelverzichts des prozessfähigen Angeklagten (RIS-Justiz RS0116751) unzulässig und waren daher zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO; Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.