Entscheidung 11 Os 68/12b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.06.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Angrosch als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Dieter B***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 7 Bl 2/12k des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Siegfried P*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 7. Mai 2012, AZ 8 Bs 183/12s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Angrosch als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Dieter B***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 7 Bl 2/12k des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Siegfried P*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 7. Mai 2012, AZ 8 Bs 183/12s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Siegfried P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. März 2012, GZ 7 Bl 2/12k-5, mit dem dessen Antrag auf Fortführung des gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen und dem Fortführungswerber die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen wurde (§ 196 Abs 2 StPO), nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Siegfried P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. März 2012, GZ 7 Bl 2/12k-5, mit dem dessen Antrag auf Fortführung des gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen und dem Fortführungswerber die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen wurde (Paragraph 196, Absatz 2, StPO), nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Verfahrensordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Verfahrensordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00068.12B.0628.000
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2012
Dokumentnummer
JJT_20120628_OGH0002_0110OS00068_12B0000_000