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Entscheidung 11 Os 68/12b×

Entscheidung 11 Os 68/12b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os68/12b

Entscheidungsdatum

28.06.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Angrosch als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Dieter B***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 7 Bl 2/12k des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Siegfried P*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 7. Mai 2012, AZ 8 Bs 183/12s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Siegfried P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. März 2012, GZ 7 Bl 2/12k-5, mit dem dessen Antrag auf Fortführung des gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen und dem Fortführungswerber die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen wurde (Paragraph 196, Absatz 2, StPO), nicht Folge.

Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Verfahrensordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E101409

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00068.12B.0628.000

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012

Dokumentnummer

JJT_20120628_OGH0002_0110OS00068_12B0000_000