Die (nominell) auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen die Schuldsprüche I./B./1./d./ bis h./, I./B./1./m./aa./ bis cc./ und IV./ sowie insgesamt gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tendenz und des Vorsatzes in Richtung § 128 Abs 1 Z 5 StGB und § 129 Abs 2 Z 2 StGB.Die (nominell) auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen die Schuldsprüche römisch eins./B./1./d./ bis h./, römisch eins./B./1./m./aa./ bis cc./ und römisch vier./ sowie insgesamt gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tendenz und des Vorsatzes in Richtung Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB und Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer 2, StGB.
Der auf die Schuldsprüche I./B./1./d./ bis h./ bezogene Einwand eines Rechtsfehlers mangels näherer Feststellungen zur Art des Eindringens (inhaltlich Z 10) unterlässt die gebotene Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116569), weshalb sich der damit angestrebte Wegfall der – zu den weiteren Schuldsprüchen des Komplexes B./ nicht in Frage gestellten – Qualifikation des § 129 Abs 1 Z 1 StGB hinsichtlich einzelner Taten auf den rechtlichen Bestand der nach § 29 StGB zu bildenden Subsumtionseinheit auswirken sollte (RIS-Justiz RS0120980; vgl Ratz in WK² StGB § 29 Rz 5 ff; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 568, 578), und bringt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Feststellung eines Eindringens durch Überwindung eines Sperrmechanismus (US 13, 23) für die Unterstellung auch dieser Taten unter § 129 Abs 1 Z 1 StGB hinreichte.Der auf die Schuldsprüche römisch eins./B./1./d./ bis h./ bezogene Einwand eines Rechtsfehlers mangels näherer Feststellungen zur Art des Eindringens (inhaltlich Ziffer 10,) unterlässt die gebotene Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116569), weshalb sich der damit angestrebte Wegfall der – zu den weiteren Schuldsprüchen des Komplexes B./ nicht in Frage gestellten – Qualifikation des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB hinsichtlich einzelner Taten auf den rechtlichen Bestand der nach Paragraph 29, StGB zu bildenden Subsumtionseinheit auswirken sollte (RIS-Justiz RS0120980; vergleiche Ratz in WK² StGB Paragraph 29, Rz 5 ff; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 568, 578), und bringt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Feststellung eines Eindringens durch Überwindung eines Sperrmechanismus (US 13, 23) für die Unterstellung auch dieser Taten unter Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB hinreichte.
Entgegen der weiteren gegen diese Schuldsprüche gerichteten Rüge (Z 5 zweiter Fall) mussten einzelne Beschreibungsdetails (Tätowierungen, Amtsbekanntheit in Österreich) der nicht bekannten Person, von der der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Bankomatkarte (Schuldspruchpunkte I./B./I./g./ und III./) erhalten haben will, schon mit Blick auf das Gebot einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nicht gesondert erörtert werden (RIS-Justiz RS0098642 [T1]; RS0098377 [T22 und T24]). Die Verantwortung des Angeklagten wurde diesbezüglich im Übrigen ohnedies berücksichtigt (US 26).Entgegen der weiteren gegen diese Schuldsprüche gerichteten Rüge (Ziffer 5, zweiter Fall) mussten einzelne Beschreibungsdetails (Tätowierungen, Amtsbekanntheit in Österreich) der nicht bekannten Person, von der der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Bankomatkarte (Schuldspruchpunkte römisch eins./B./I./g./ und römisch drei./) erhalten haben will, schon mit Blick auf das Gebot einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nicht gesondert erörtert werden (RIS-Justiz RS0098642 [T1]; RS0098377 [T22 und T24]). Die Verantwortung des Angeklagten wurde diesbezüglich im Übrigen ohnedies berücksichtigt (US 26).
Die in diesem Zusammenhang vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) der Urteilsannahmen zur Wegnahme (auch) der Bankomatkarte durch den Angeklagten findet sich in US 23.Die in diesem Zusammenhang vermisste Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Urteilsannahmen zur Wegnahme (auch) der Bankomatkarte durch den Angeklagten findet sich in US 23.
Soweit die Rüge hiezu schließlich die Beweiskraft der vom Erstgericht zur Begründung herangezogenen Fotos (US 22) erörtert, in weiterer Folge den aus der Verwendung der Bankomatkarte der Karin Z***** (I./B./1./g./ und III./) und den aus dem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den Anklagepunkten I./B./1./d./ bis h./ gezogenen Schluss auf eine entsprechende Tatbegehung des Anklagten in Frage stellt und die erstgerichtlichen Erwägungen zum Mobiltelefon des Angeklagten (US 23 f) als nicht nachvollziehbar bezeichnet, übt sie lediglich – im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige – Beweiswürdigungskritik (RIS-Justiz RS0098471).Soweit die Rüge hiezu schließlich die Beweiskraft der vom Erstgericht zur Begründung herangezogenen Fotos (US 22) erörtert, in weiterer Folge den aus der Verwendung der Bankomatkarte der Karin Z***** (römisch eins./B./1./g./ und römisch drei./) und den aus dem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den Anklagepunkten römisch eins./B./1./d./ bis h./ gezogenen Schluss auf eine entsprechende Tatbegehung des Anklagten in Frage stellt und die erstgerichtlichen Erwägungen zum Mobiltelefon des Angeklagten (US 23 f) als nicht nachvollziehbar bezeichnet, übt sie lediglich – im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige – Beweiswürdigungskritik (RIS-Justiz RS0098471).
Gleiches gilt für den gegen die Schuldsprüche I./B./1./m./aa./ bis cc./ gerichteten Vorwurf, die Tatrichter hätten die zu diesen – für den Angeklagten angesichts seines sonstigen Geständnisses völlig unbedeutenden – Anklagepunkten leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht gesondert berücksichtigt (siehe aber US 22 ff).Gleiches gilt für den gegen die Schuldsprüche römisch eins./B./1./m./aa./ bis cc./ gerichteten Vorwurf, die Tatrichter hätten die zu diesen – für den Angeklagten angesichts seines sonstigen Geständnisses völlig unbedeutenden – Anklagepunkten leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht gesondert berücksichtigt (siehe aber US 22 ff).
Der Vorwurf eines Rechtsfehlers mangels weiterer Feststellungen eines auf die Erzielung eines fortlaufenden Einkommens durch Einbruchsdiebstähle und die Überschreitung der Wertgrenze von 5.000 Euro gerichteten Vorsatzes (inhaltlich Z 10) übergeht die entsprechenden Urteilsannahmen (US 20 f, 28 f) und verfehlt damit die gesetzmäßige Darstellung materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).Der Vorwurf eines Rechtsfehlers mangels weiterer Feststellungen eines auf die Erzielung eines fortlaufenden Einkommens durch Einbruchsdiebstähle und die Überschreitung der Wertgrenze von 5.000 Euro gerichteten Vorsatzes (inhaltlich Ziffer 10,) übergeht die entsprechenden Urteilsannahmen (US 20 f, 28 f) und verfehlt damit die gesetzmäßige Darstellung materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Von einer unzureichenden Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite – insbesondere zur gewerbsmäßigen Tendenz – der Schuldsprüche I./ (Z 5 vierter Fall) kann im Hinblick auf die tatrichterlichen Erwägungen (US 28 f) keine Rede sein.Von einer unzureichenden Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite – insbesondere zur gewerbsmäßigen Tendenz – der Schuldsprüche römisch eins./ (Ziffer 5, vierter Fall) kann im Hinblick auf die tatrichterlichen Erwägungen (US 28 f) keine Rede sein.
Soweit sich die Rüge in Ansehung der bei einzelnen Angriffen mitgeführten Waffen (I./B./1./p./, I./D./2./a./ und IV./) gegen die Würdigung der Verantwortung des Angeklagten als reine Schutzbehauptung (US 26) wendet und sie hiezu vorbringt, der Angeklagte hätte sich „sichtlich in einem Verbotsirrtum“ befunden, übt sie erneut unzulässige Beweiskritik. Als Beschwerde nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO verstanden, verfehlt sie mit dem bloßen Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten und die Tatsache, dass dieser „Ausländer“ sei, die Ausrichtung am Verfahrensrecht, weil sie nicht darlegtSoweit sich die Rüge in Ansehung der bei einzelnen Angriffen mitgeführten Waffen (römisch eins./B./1./p./, römisch eins./D./2./a./ und römisch vier./) gegen die Würdigung der Verantwortung des Angeklagten als reine Schutzbehauptung (US 26) wendet und sie hiezu vorbringt, der Angeklagte hätte sich „sichtlich in einem Verbotsirrtum“ befunden, übt sie erneut unzulässige Beweiskritik. Als Beschwerde nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO verstanden, verfehlt sie mit dem bloßen Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten und die Tatsache, dass dieser „Ausländer“ sei, die Ausrichtung am Verfahrensrecht, weil sie nicht darlegt
, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen welche rechtliche Konsequenz hätte abgeleitet werden sollen (RIS-Justiz RS0099810).
Mit dem Vorwurf, das Erstgericht hätte die Bereitschaft des Angeklagten, sein Leben zu verändern, dessen Entschuldigung bei den Opfern sowie dessen Möglichkeit, in seiner Heimat jederzeit einen festen Arbeitsplatz zu bekommen, nicht mildernd gewertet, macht die Sanktionsrüge (Z 11) lediglich Berufungsgründe geltend (RIS-Justiz RS0099911).Mit dem Vorwurf, das Erstgericht hätte die Bereitschaft des Angeklagten, sein Leben zu verändern, dessen Entschuldigung bei den Opfern sowie dessen Möglichkeit, in seiner Heimat jederzeit einen festen Arbeitsplatz zu bekommen, nicht mildernd gewertet, macht die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) lediglich Berufungsgründe geltend (RIS-Justiz RS0099911).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.