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Entscheidung 11 Os 68/18m×

Entscheidung 11 Os 68/18m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os68/18m

Entscheidungsdatum

28.08.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Antonio G***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 2. März 2018, GZ 22 Hv 104/17v-291, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der Angeklagte Antonio G***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB (1./), des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB (2./), des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (3./), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (4./) und des Vergehens der Störung der Totenruhe nach Paragraph 190, Absatz eins, StGB (5./) schuldig erkannt.

Demnach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz zusammengefasst wiedergegeben – in T***** und andernorts

1./ am 14. Februar 2017 Reinhard S***** durch Verabreichen des medikamentösen Wirkstoffs „Brotizolam“ aus der Gruppe der Benzodiazepine (Schlaf- und Beruhigungsmittel) im hochtoxischen, potentiell komatösen Bereich sowie lang andauerndes Strangulieren vorsätzlich getötet;

2./ …;

3./ am 14. Februar 2017 mit Gewalt gegen die Person des Reinhard S***** diesem mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen weggenommen, nämlich zwei PKW im Gesamtwert von 45.000 bis 46.000 Euro sowie weitere im Urteil näher bezeichnete Gebrauchs- und Wertgegenstände des S***** und der Christina S*****, indem er S***** an Händen und Füßen fesselte, ihm Schläge gegen die Brustkorbaußenseite und in das Gesicht versetzte, ihm den medikamentösen Wirkstoff „Brotizolam“ aus der Gruppe der Benzodiazepine im hochtoxischen, potentiell komatösen Bereich verabreichte und lang andauernd strangulierte;

4./ …;

5./ ….

Die Geschworenen bejahten – soweit im Folgenden von Bedeutung – die anklagekonforme Hauptfrage in Richtung Mord nach Paragraph 75, StGB (1), verneinten jedoch die Hauptfrage in Richtung schwerer Diebstahl nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB (4) und bejahten die für den Fall deren Verneinung gestellte Eventualfrage nach Raub (Paragraph 142, Absatz eins, StGB).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Antonio G***** stützt sich auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4 und 13 StPO.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet eine nichtigkeitsbegründende Verletzung des Paragraph 310, Absatz 4, StPO durch Ablehnung des Antrags auf Stellung einer Eventualfrage zur Hauptfrage nach Mord „dahingehend, dass der Angeklagte Reinhard S***** ausgeraubt und dadurch fahrlässig seinen Tod herbeigeführt hat“ (ON 290 S 44).

Der Nichtigkeitswerber verkennt, dass Paragraph 310, StPO ausschließlich die Verletzung des Gebots, die an die Geschworenen zu richtenden Fragen zu verlesen, mit Nichtigkeit bedroht (Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3, zweiter Satz). Allfällige andere Verstöße gegen Bestimmungen des Paragraph 310, StPO führen nicht zur Nichtigkeit aus Ziffer 4, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0100429; Lässig, WK-StPO Paragraph 310, Rz 8).

Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge – worauf das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich abzielt – verlangt vom Beschwerdeführer die deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragen und jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der Paragraphen 312, ff StPO abstellen, somit des in der Hauptverhandlung vorgebrachten (ie vorgekommenen) HB die begehrte Eventualfrage indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0119417; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23).

Mit dem Hinweis, dass von den Zeugen Sameh Z***** (ON 290 S 16 ff) und Emel Ö***** (ON 290 S 21 ff) ebenfalls eine – vom Angeklagten jedoch bestrittene (ON 290 S 26 ff) – Verabreichung betäubender Mittel an sie durch den Rechtsmittelwerber vermutet wurde und auch anlässlich von Vorverurteilungen des G***** dessen Opfer durch Schlafmittel betäubt worden waren, dieser dabei aber keine letalen Dosen angewendet habe, spricht der die Tötungshandlung und jegliche Gewaltanwendung insgesamt bestreitende (ON 289 S 6 ff; ON 290 S 45 f) Beschwerdeführer ein prozessual beachtliches HB Indiz in Richtung einer bloß fahrlässigen Herbeiführung des Todes im Zug des Raubes nicht an. Die Beschwerde ist solcherart einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0120766, RS0117447, RS0100860).

Indem die Sanktionsrüge (Ziffer 13,) bloß die Berücksichtigung weiterer Milderungsgründe, nämlich des Bedauerns des Angeklagten über den Tod des Opfers, die beabsichtigte Entschuldigung bei dessen Witwe „stellvertretend für die von ihm belasteten Personen“ und die „verlockende Gelegenheit der Erlangung zweier Fahrzeuge“ reklamiert, erschöpft sie sich im Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099920, RS0116960).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E122608

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00068.18M.0828.000

Im RIS seit

13.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Dokumentnummer

JJT_20180828_OGH0002_0110OS00068_18M0000_000