Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Antonio G***** stützt sich auf § 345 Abs 1 Z 4 und 13 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Antonio G***** stützt sich auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4 und 13 StPO.
Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet eine nichtigkeitsbegründende Verletzung des § 310 Abs 4 StPO durch Ablehnung des Antrags auf Stellung einer Eventualfrage zur Hauptfrage nach Mord „dahingehend, dass der Angeklagte Reinhard S***** ausgeraubt und dadurch fahrlässig seinen Tod herbeigeführt hat“ (ON 290 S 44).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet eine nichtigkeitsbegründende Verletzung des Paragraph 310, Absatz 4, StPO durch Ablehnung des Antrags auf Stellung einer Eventualfrage zur Hauptfrage nach Mord „dahingehend, dass der Angeklagte Reinhard S***** ausgeraubt und dadurch fahrlässig seinen Tod herbeigeführt hat“ (ON 290 S 44).
Der Nichtigkeitswerber verkennt, dass § 310 StPO ausschließlich die Verletzung des Gebots, die an die Geschworenen zu richtenden Fragen zu verlesen, mit Nichtigkeit bedroht (Abs 1 zweiter Satz, Abs 3 zweiter Satz). Allfällige andere Verstöße gegen Bestimmungen des § 310 StPO führen nicht zur Nichtigkeit aus Z 4 des § 345 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0100429; Lässig, WK-StPO § 310 Rz 8).Der Nichtigkeitswerber verkennt, dass Paragraph 310, StPO ausschließlich die Verletzung des Gebots, die an die Geschworenen zu richtenden Fragen zu verlesen, mit Nichtigkeit bedroht (Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3, zweiter Satz). Allfällige andere Verstöße gegen Bestimmungen des Paragraph 310, StPO führen nicht zur Nichtigkeit aus Ziffer 4, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0100429; Lässig, WK-StPO Paragraph 310, Rz 8).
Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge – worauf das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich abzielt – verlangt vom Beschwerdeführer die deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragen und jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, somit des in der Hauptverhandlung vorgebrachten (ie vorgekommenen) HB die begehrte Eventualfrage indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0119417; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23).Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge – worauf das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich abzielt – verlangt vom Beschwerdeführer die deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragen und jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der Paragraphen 312, ff StPO abstellen, somit des in der Hauptverhandlung vorgebrachten (ie vorgekommenen) HB die begehrte Eventualfrage indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0119417; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23).
Mit dem Hinweis, dass von den Zeugen Sameh Z***** (ON 290 S 16 ff) und Emel Ö***** (ON 290 S 21 ff) ebenfalls eine – vom Angeklagten jedoch bestrittene (ON 290 S 26 ff) – Verabreichung betäubender Mittel an sie durch den Rechtsmittelwerber vermutet wurde und auch anlässlich von Vorverurteilungen des G***** dessen Opfer durch Schlafmittel betäubt worden waren, dieser dabei aber keine letalen Dosen angewendet habe, spricht der die Tötungshandlung und jegliche Gewaltanwendung insgesamt bestreitende (ON 289 S 6 ff; ON 290 S 45 f) Beschwerdeführer ein prozessual beachtliches HB Indiz in Richtung einer bloß fahrlässigen Herbeiführung des Todes im Zug des Raubes nicht an. Die Beschwerde ist solcherart einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0120766, RS0117447, RS0100860).
Indem die Sanktionsrüge (Z 13) bloß die Berücksichtigung weiterer Milderungsgründe, nämlich des Bedauerns des Angeklagten über den Tod des Opfers, die beabsichtigte Entschuldigung bei dessen Witwe „stellvertretend für die von ihm belasteten Personen“ und die „verlockende Gelegenheit der Erlangung zweier Fahrzeuge“ reklamiert, erschöpft sie sich im Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099920, RS0116960).Indem die Sanktionsrüge (Ziffer 13,) bloß die Berücksichtigung weiterer Milderungsgründe, nämlich des Bedauerns des Angeklagten über den Tod des Opfers, die beabsichtigte Entschuldigung bei dessen Witwe „stellvertretend für die von ihm belasteten Personen“ und die „verlockende Gelegenheit der Erlangung zweier Fahrzeuge“ reklamiert, erschöpft sie sich im Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099920, RS0116960).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.