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Entscheidung 11 Os 68/22t×

Entscheidung 11 Os 68/22t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os68/22t

Entscheidungsdatum

28.07.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ristic, BA, als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 6. Mai 2022, GZ 10 Hv 90/21w-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenenden Urteil wurde * A* des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 17. Juli 2021 in G* * C* durch einen Stich mit einem 17,5 cm langen Messer von hinten in Richtung des Halses vorsätzlich zu töten versucht.

[3] Die Geschworenen haben die hiezu in Richtung des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB gestellte Hauptfrage bejaht.

[4] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

[5] Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt vom Beschwerdeführer die deutliche und bestimmte Bezeichnung einerseits der vermissten Frage, andererseits jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der Paragraphen 312, ff StPO abstellen, vorliegend somit eines die begehrte Eventualfrage indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0117447; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23). Beruft sich die Rüge dabei auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse, darf der Nachweis der Nichtigkeit nicht auf Grundlage isoliert herausgegriffener Teile derselben geführt werden, sondern ist das jeweilige Verfahrensergebnis in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0120766).

[6] Unter Berufung auf Details aus der – seine polizeilichen Angaben (ON 2 S 71 ff) aufrecht haltenden (ON 38 S 12), zur Richtung des Stiches, abschwächenden (ON 2 S 77 „von oben gegen Rücken“) – ON 38 S 12 „Messer in Hüfthöhe“ – Schilderung eines der Zeugen (der auch eine starke Alkoholisierung im zeitlichen Nahebereich der Tatbegehung sowie mehrfach fehlende Erinnerung deponierte – ON 38 S 12 ff) und der Aussage des Angeklagten (ON 60 S 16 über Vorhalt der Aussage eines weiteren Zeugen [ON 60 S 14]), wonach er „nicht vorgehabt“ hätte, „jemanden zu ermorden“, reklamiert die Fragenrüge mit spekulativ beweiswürdigenden Überlegungen die Stellung einer Eventualfrage in Richtung des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung (Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB).

[7] Weil der Angeklagte aber jeglichen Angriff auf das Opfer in Abrede gestellt hat (ON 38 S 4 „… fühle mich nicht schuldig …, … ich hatte kein Messer“ ON 60 S 3 „… hatte das Messer nicht in der Hand …“, „… habe diese Person gar nicht angegriffen ...“; ähnlich ON 60 S 17), scheidet seine Verantwortung ebenso wie die Aussage des ersterwähnten Zeugen vergleiche etwa: ON 38 S 14) als beachtliches Indiz für einen den Gegenstand der Eventualfrage bildenden Sachverhalt aus (RIS-Justiz RS0132012, RS0132634, RS0100582; Lässig, WK-StPO Paragraph 314, Rz 2 f mwN; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23 und 43).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E135649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00068.22T.0728.000

Im RIS seit

11.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Dokumentnummer

JJT_20220728_OGH0002_0110OS00068_22T0000_000