[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) vermisst zu I/ Feststellungen dazu, „in welcher Höhe die Angeklagte Barmittel bei sich hatte und ob sie in der Lage war, das Grillhuhn zu bezahlen“. Dem ist – abgesehen davon, dass keine entscheidende Tatsache angesprochen wird – zu erwidern, dass eine „Unvollständigkeit“ der Feststellungsebene aus dem Blickwinkel der Z 5 ohne Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0099575 [T5]). Die Mängelrüge (Ziffer 5,) vermisst zu I/ Feststellungen dazu, „in welcher Höhe die Angeklagte Barmittel bei sich hatte und ob sie in der Lage war, das Grillhuhn zu bezahlen“. Dem ist – abgesehen davon, dass keine entscheidende Tatsache angesprochen wird – zu erwidern, dass eine „Unvollständigkeit“ der Feststellungsebene aus dem Blickwinkel der Ziffer 5, ohne Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0099575 [T5]).
[5] Dem weiteren Einwand (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung des auf unrechtmäßige Bereicherung abzielenden und – nach Betretung – auf den Sacherhalt bezogenen Vorsatzes (US 5) aus dem konkreten äußeren Geschehensablauf unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (US 4 f iVm US 8 ff: Herausnahme der Geldbörse aus jener Tasche, in der sich das zuvor verstaute Grillhuhn befand, zur Bezahlung bloß eines Glases Marmelade sowie anschließendes Einklemmen der Tasche unter der Achsel als Sichtschutz; Versuch, das Geschäft zu verlassen, ohne die Beute trotz Aufforderung herauszugeben). Dem weiteren Einwand (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Ableitung des auf unrechtmäßige Bereicherung abzielenden und – nach Betretung – auf den Sacherhalt bezogenen Vorsatzes (US 5) aus dem konkreten äußeren Geschehensablauf unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (US 4 f in Verbindung mit US 8 ff: Herausnahme der Geldbörse aus jener Tasche, in der sich das zuvor verstaute Grillhuhn befand, zur Bezahlung bloß eines Glases Marmelade sowie anschließendes Einklemmen der Tasche unter der Achsel als Sichtschutz; Versuch, das Geschäft zu verlassen, ohne die Beute trotz Aufforderung herauszugeben).
[6] Mit dem Beschwerdehinweis, es seien „alternative Motive“ (wie Furcht) für das gewalttätige Handeln der Angeklagten gegen die Ladendetektive denkbar, wird bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft. Auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und dass die des Urteils nicht zwingend sind, kann eine Rüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht gestützt werden (RIS-Justiz RS0099455 [T1, T2]). Mit dem Beschwerdehinweis, es seien „alternative Motive“ (wie Furcht) für das gewalttätige Handeln der Angeklagten gegen die Ladendetektive denkbar, wird bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft. Auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und dass die des Urteils nicht zwingend sind, kann eine Rüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht gestützt werden (RIS-Justiz RS0099455 [T1, T2]).
[7] Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) legt nicht dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116569), weshalb es zur rechtsrichtigen Beurteilung (zu I/) Feststellungen dazu bedürfte, „ob die Angeklagte ausreichend Barmittel mit sich führte, um das ½ Grillhuhn im Wert von 4,49 Euro zu bezahlen“. Indem sie auf Basis eigenständiger beweiswürdigender Überlegungen ihren Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung bestreitet und behauptet, sie wäre bloß „nach § 83 StGB“ zu verurteilen gewesen, orientiert sich die Beschwerdeführerin ebenso wenig am Urteilssachverhalt und verabsäumt damit die prozessordnungskonforme Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) legt nicht dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116569), weshalb es zur rechtsrichtigen Beurteilung (zu I/) Feststellungen dazu bedürfte, „ob die Angeklagte ausreichend Barmittel mit sich führte, um das ½ Grillhuhn im Wert von 4,49 Euro zu bezahlen“. Indem sie auf Basis eigenständiger beweiswürdigender Überlegungen ihren Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung bestreitet und behauptet, sie wäre bloß „nach Paragraph 83, StGB“ zu verurteilen gewesen, orientiert sich die Beschwerdeführerin ebenso wenig am Urteilssachverhalt und verabsäumt damit die prozessordnungskonforme Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.