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Entscheidung 11 Os 68/26y×

Entscheidung 11 Os 68/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os68/26y

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 131, erster Satz erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. März 2026, GZ 55 Hv 112/25d-25.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 131, erster Satz erster Fall StGB (I/), der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Strafsatz StGB (II/A/ und II/B/) und mehrerer Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, (teils in Verbindung mit Paragraph 15,) StGB (III/) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat sie – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – am 12. Juli 2025 in W*

I/ eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein halbes Grillhuhn im Wert von 4,49 Euro, Gewahrsamsträgern der B* AG mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie bei ihrer Betretung auf frischer Tat durch die Ladendetektive * L* und * P* dadurch, dass sie sich wiederholt durch Beißen, Kratzen, Spucken und vehementes Reißen aus dem Festhaltegriff der Genannten zu befreien versuchte, Gewalt gegen Personen anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, wodurch * L* Kratzwunden am rechten Unterarm und Handgelenk und * P* eine Bisswunde am rechten Handrücken erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

[4]         Die Mängelrüge (Ziffer 5,) vermisst zu I/ Feststellungen dazu, „in welcher Höhe die Angeklagte Barmittel bei sich hatte und ob sie in der Lage war, das Grillhuhn zu bezahlen“. Dem ist – abgesehen davon, dass keine entscheidende Tatsache angesprochen wird – zu erwidern, dass eine „Unvollständigkeit“ der Feststellungsebene aus dem Blickwinkel der Ziffer 5, ohne Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0099575 [T5]).

[5]         Dem weiteren Einwand (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Ableitung des auf unrechtmäßige Bereicherung abzielenden und – nach Betretung – auf den Sacherhalt bezogenen Vorsatzes (US 5) aus dem konkreten äußeren Geschehensablauf unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (US 4 f in Verbindung mit US 8 ff: Herausnahme der Geldbörse aus jener Tasche, in der sich das zuvor verstaute Grillhuhn befand, zur Bezahlung bloß eines Glases Marmelade sowie anschließendes Einklemmen der Tasche unter der Achsel als Sichtschutz; Versuch, das Geschäft zu verlassen, ohne die Beute trotz Aufforderung herauszugeben).

[6]         Mit dem Beschwerdehinweis, es seien „alternative Motive“ (wie Furcht) für das gewalttätige Handeln der Angeklagten gegen die Ladendetektive denkbar, wird bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft. Auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und dass die des Urteils nicht zwingend sind, kann eine Rüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht gestützt werden (RIS-Justiz RS0099455 [T1, T2]).

[7]         Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) legt nicht dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116569), weshalb es zur rechtsrichtigen Beurteilung (zu I/) Feststellungen dazu bedürfte, „ob die Angeklagte ausreichend Barmittel mit sich führte, um das ½ Grillhuhn im Wert von 4,49 Euro zu bezahlen“. Indem sie auf Basis eigenständiger beweiswürdigender Überlegungen ihren Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung bestreitet und behauptet, sie wäre bloß „nach Paragraph 83, StGB“ zu verurteilen gewesen, orientiert sich die Beschwerdeführerin ebenso wenig am Urteilssachverhalt und verabsäumt damit die prozessordnungskonforme Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[8]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[9]         Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148044

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00068.26Y.0630.000

Im RIS seit

22.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260630_OGH0002_0110OS00068_26Y0000_000