Der Beschwerdeführer sucht nun die Aussagen der Maria W*** als unzureichende Feststellungsgrundlage hinzustellen, indem er einzelne (auf Befragung zurückzuführende) Passagen ihrer Vernehmung zur Frage des Zusammentreffens vor der Tat herausgreift und daraus Widersprüche zu den Urteilskonstatierungen konstruieren will. Tatsächlich stützt sich das Gericht aber auf die Gesamtheit der in allen Verfahrensstadien gleichlautenden Depositonen dieser Zeugin (S 153), denenzufolge der Angeklagte wohl nur einmal (mit seinem Bruder) bei ihr im Zimmer war, er aber später (im September 1984) noch zweimal vor ihrer Arbeitsstätte auf sie gewartet und sich von ihr jeweils 500 S ausgeborgt habe (S 31 a, 136, 137, 139). Wenn die Beschwerde aber unter Hinweis auf diese Darlehensgewährungen und unter Mißachtung der die subjektive Tatseite außer Zweifel stellenden, vom Gericht übernommenen Tatschilderung des Opfers glauben machen will, R*** habe lediglich eine weitere Darlehensgewährung ohne jede Gewaltanwendung beabsichtigt, unternimmt sie den im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigen Versuch, den mit denkrichtiger und mängelfreier Begründung festgestellten Tatablauf mit dem Ziel anzuzweifeln, günstigere Urteilsannahmen zu erreichen, indem die herangezogenen Beweisgrundlagen problematisiert und damit als unzuverlässig hingestellt werden. Diesem Ziel dient auch der Hinweis, die Zeugin W*** habe (über Befragen des Verteidigers) davon gesprochen, daß die Tür nicht fest verschlossen war (S 139 unten), weil auch diese Antwort der Zeugin im Zusammenhang mit ihrer Tatschilderung zu sehen ist, wonach es ihr erst gelang, die Tür aufzusperren, nachdem sie der Angeklagte losgelassen hatte (S 19 unten, 21, 31 verso); dies steht mit der Aussage der Zeugin F*** im Einklang (S 33, 140). Mit diesen sich in der Bekämpfung der Beweiswürdigung erschöpfenden Ausführungen wird somit der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Wenn aber die Rechtsrüge meint, es gäbe "keinen im Beweisverfahren begründeten Sachverhalt, der die Annahme des Nötigungsvorsatzes rechfertigt", und damit die subjektive Tatseite des Verbrechens nach dem § 142 Abs. 1 StGB negiert, setzt sie sich über die oben - zusammengefaßt - dargestellten Urteilskonstatierungen hinweg; sie erweist sich damit ebenfalls als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Wenn aber die Rechtsrüge meint, es gäbe "keinen im Beweisverfahren begründeten Sachverhalt, der die Annahme des Nötigungsvorsatzes rechfertigt", und damit die subjektive Tatseite des Verbrechens nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB negiert, setzt sie sich über die oben - zusammengefaßt - dargestellten Urteilskonstatierungen hinweg; sie erweist sich damit ebenfalls als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO aufgestellte - und in der Berufung wiederholte - Behauptung, es läge im Hinblick auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19. Dezember 1984, GZ 27 Vr 2463/84-17, ein Fall des § 31 StGB vor und es hätte daher nur eine (geringere) Zusatzstrafe verhängt werden dürfen, stellt sich ausschließlich als Berufungsvorbringen dar und ist somit im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens ebenfalls keiner sachlichen Erledigung zugänglich (LSK 1976/117).Die unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgestellte - und in der Berufung wiederholte - Behauptung, es läge im Hinblick auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19. Dezember 1984, GZ 27 römisch fünf r 2463/84-17, ein Fall des Paragraph 31, StGB vor und es hätte daher nur eine (geringere) Zusatzstrafe verhängt werden dürfen, stellt sich ausschließlich als Berufungsvorbringen dar und ist somit im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens ebenfalls keiner sachlichen Erledigung zugänglich (LSK 1976/117).
Die Beschwerde war daher insgesamt als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher insgesamt als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes für die Erledigung der Berufung (EvBl. 1981/46 uva). Über dieses Rechtsmittel wird der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.