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Entscheidung 11 Os 68/88×

Entscheidung 11 Os 68/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os68/88

Entscheidungsdatum

28.06.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Doblinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Stefan S*** wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, (erster Fall) SuchtgiftG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 19. Februar 1988, GZ 12 römisch fünf r 1.830/87-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30.August 1961 geborene, zuletzt beschäftigungslose Kellner Stefan S*** des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, (erster Fall) SuchtgiftG (A des Schuldspruches) und des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach den Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG (B des Schuldspruches) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, A/ den bestehenden Vorschriften zuwider Haschisch in einer großen Menge eingeführt und in Verkehr gesetzt zu haben, indem er I/ am 8.November 1987 beim Grenzübergang Passau 400 Gramm Haschisch mit einem Reinheitsgehalt von 13,1 %, sohin 52,4 Gramm THC, von Amsterdam nach Österreich einführte und zunächst nach Wels und dann nach Ried im Innkreis verbrachte;

II/ von der zu römisch eins angeführten Suchtgiftmenge insgesamt 218 Gramm Haschisch mit einem Reinheitsgrad von 13,1 %, sohin 28545 Gramm THC, in Wels und Linz gewinnbringend zum Grammpreis von 100 S verkaufte und 106,5 Gramm Haschisch bis zum 17.November 1987 zum Verkauf bereit hielt, wobei die Tat (Einfuhr und Inverkehrsetzen) gewerbsmäßig begangen wurde;

B/ ferner anläßlich der zu Punkt A römisch eins angeführten Einreise aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich beim Grenzübertritt eingangsabgabepflichtige Waren ausländischer Herkunft, nämlich 400 Gramm Haschisch, vorsätzlich unter Verletzung der im Paragraph 48, ZollG 1955 in der geltenden Fassung normierten Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen zu haben, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte, und zwar lediglich, soweit ihm Handeln in gewerbsmäßiger Absicht angelastet wurde, mit einer nominell auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Ferner ficht er den Strafausspruch (zu A) mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die von ihm bekämpfte Urteilsfeststellung sei unzureichend begründet. Er versucht dies darzutun, indem er einzelne Verfahrensergebnisse, auf die sich das Erstgericht in diesem Zusammenhang berief, isoliert auf ihre Tauglichkeit als Feststellungsgrundlage hiefür untersucht. Dieses Vorgehen kann aber nicht zum Ziel führen.

Denn das Erstgericht leitete seine Überzeugung, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, sich durch wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, unzweifelhaft aus dem Zusammentreffen einer Reihe im Urteil näher erörterter Umstände ab, von denen einzelne - wie etwa die auffällige Tatsache, daß der ausländische Drogenlieferant dem Angeklagten die Zahlung stundete (S 221 d.A) - in der Beschwerdeschrift vernachlässigt werden. Aus dieser Gesamtbetrachtung konnte aber das Schöffengericht denkmöglich und lebensnah die festgestellte Absicht (Paragraph 70, StGB) erschließen. Die Mängelrüge erweist sich daher im Grund als eine unzulässige - und damit unbeachtliche - Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung.

Auch die "hilfsweise" Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO schlägt schon deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer in seiner rechtlichen Argumentation von einer einmaligen Abzweigung eines Teiles des Veräußerungsgewinnes, und zwar im Betrag von 1.000 S, ausgeht und die festgestellte Absicht, die Tat zu wiederholen, negiert. Die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber das Festhalten an allen Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung (siehe Mayerhofer-Rieder2 ENr 30 zu Paragraph 281, StPO). Da sich sohin zeigt, daß vom Rechtsmittelwerber in Wahrheit keiner der in den Ziffer eins bis 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu erkennen haben (Paragraph 285, i StPO nF).

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E14287

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0110OS00068.88.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19880628_OGH0002_0110OS00068_8800000_000