Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30.August 1961 geborene, zuletzt beschäftigungslose Kellner Stefan S*** des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1, Abs. 2 (erster Fall) SuchtgiftG (A des Schuldspruches) und des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach den §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit a FinStrG (B des Schuldspruches) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, A/ den bestehenden Vorschriften zuwider Haschisch in einer großen Menge eingeführt und in Verkehr gesetzt zu haben, indem er I/ am 8.November 1987 beim Grenzübergang Passau 400 Gramm Haschisch mit einem Reinheitsgehalt von 13,1 %, sohin 52,4 Gramm THC, von Amsterdam nach Österreich einführte und zunächst nach Wels und dann nach Ried im Innkreis verbrachte;Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30.August 1961 geborene, zuletzt beschäftigungslose Kellner Stefan S*** des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, (erster Fall) SuchtgiftG (A des Schuldspruches) und des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach den Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG (B des Schuldspruches) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, A/ den bestehenden Vorschriften zuwider Haschisch in einer großen Menge eingeführt und in Verkehr gesetzt zu haben, indem er I/ am 8.November 1987 beim Grenzübergang Passau 400 Gramm Haschisch mit einem Reinheitsgehalt von 13,1 %, sohin 52,4 Gramm THC, von Amsterdam nach Österreich einführte und zunächst nach Wels und dann nach Ried im Innkreis verbrachte;
II/ von der zu I angeführten Suchtgiftmenge insgesamt 218 Gramm Haschisch mit einem Reinheitsgrad von 13,1 %, sohin 28545 Gramm THC, in Wels und Linz gewinnbringend zum Grammpreis von 100 S verkaufte und 106,5 Gramm Haschisch bis zum 17.November 1987 zum Verkauf bereit hielt, wobei die Tat (Einfuhr und Inverkehrsetzen) gewerbsmäßig begangen wurde;II/ von der zu römisch eins angeführten Suchtgiftmenge insgesamt 218 Gramm Haschisch mit einem Reinheitsgrad von 13,1 %, sohin 28545 Gramm THC, in Wels und Linz gewinnbringend zum Grammpreis von 100 S verkaufte und 106,5 Gramm Haschisch bis zum 17.November 1987 zum Verkauf bereit hielt, wobei die Tat (Einfuhr und Inverkehrsetzen) gewerbsmäßig begangen wurde;
B/ ferner anläßlich der zu Punkt A I angeführten Einreise aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich beim Grenzübertritt eingangsabgabepflichtige Waren ausländischer Herkunft, nämlich 400 Gramm Haschisch, vorsätzlich unter Verletzung der im § 48 ZollG 1955 in der geltenden Fassung normierten Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen zu haben, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen.B/ ferner anläßlich der zu Punkt A römisch eins angeführten Einreise aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich beim Grenzübertritt eingangsabgabepflichtige Waren ausländischer Herkunft, nämlich 400 Gramm Haschisch, vorsätzlich unter Verletzung der im Paragraph 48, ZollG 1955 in der geltenden Fassung normierten Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen zu haben, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte, und zwar lediglich, soweit ihm Handeln in gewerbsmäßiger Absicht angelastet wurde, mit einer nominell auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Ferner ficht er den Strafausspruch (zu A) mit Berufung an.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte, und zwar lediglich, soweit ihm Handeln in gewerbsmäßiger Absicht angelastet wurde, mit einer nominell auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Ferner ficht er den Strafausspruch (zu A) mit Berufung an.