Bei der Prüfung eines Beweisantrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt seiner Einbringung und den damals vorgebrachten Gründen auszugehen. Erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragene Umstände tatsächlicher Natur können keine Berücksichtigung finden.
Wendet man diese Rechtslage auf das vorliegende Verfahren an, so ergibt sich - entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) -, daß in der Hauptverhandlung vom 5.Februar 1991 (vgl S 324/II) ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über den THC-Gehalt der verfahrensgegenständlichen Suchtgiftmenge nicht gestellt, sondern nur ganz allgemein - sinngemäß zusammengefaßt - die verschiedenen THC-Konzentrationen bei Haschisch im Wege eines Sachverständigengutachtens erkundet werden sollten.Wendet man diese Rechtslage auf das vorliegende Verfahren an, so ergibt sich - entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) -, daß in der Hauptverhandlung vom 5.Februar 1991 vergleiche S 324/II) ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über den THC-Gehalt der verfahrensgegenständlichen Suchtgiftmenge nicht gestellt, sondern nur ganz allgemein - sinngemäß zusammengefaßt - die verschiedenen THC-Konzentrationen bei Haschisch im Wege eines Sachverständigengutachtens erkundet werden sollten.
Dieser Beweisantrag verfiel daher mit Recht der Abweisung.
Dies gilt im Ergebnis auch für den Antrag auf Ladung und Vernehmung der Zeugen Norbert K***** und Wolfgang K*****. Das diesbezüglich angeführte Beweisthema (vgl abermals S 324/II) zielte gleichfalls bloß global auf die Einholung eines Erkundungsbeweises über die Markus R***** "zuzuordnende" Suchtgiftmenge ab, ohne sich auf die allein noch verfahrensrelevante Frage (vgl ON 70) der "Übermenge" zu konzentrieren und insbesondere darzutun, kraft welcher Umstände bei der im wesentlichen nur noch der Beseitigung eines im ersten Rechtsgang unterlaufenen Rechenfehlers dienenden Beweisergänzung zu erwarten sei, daß die neuerliche Einvernahme der genannten Zeugen ein für die Qualifikation nach dem § 12 Abs. 3 Z 3 SGG nicht ausreichendes Suchtgiftquantum ergeben werde.Dies gilt im Ergebnis auch für den Antrag auf Ladung und Vernehmung der Zeugen Norbert K***** und Wolfgang K*****. Das diesbezüglich angeführte Beweisthema vergleiche abermals S 324/II) zielte gleichfalls bloß global auf die Einholung eines Erkundungsbeweises über die Markus R***** "zuzuordnende" Suchtgiftmenge ab, ohne sich auf die allein noch verfahrensrelevante Frage vergleiche ON 70) der "Übermenge" zu konzentrieren und insbesondere darzutun, kraft welcher Umstände bei der im wesentlichen nur noch der Beseitigung eines im ersten Rechtsgang unterlaufenen Rechenfehlers dienenden Beweisergänzung zu erwarten sei, daß die neuerliche Einvernahme der genannten Zeugen ein für die Qualifikation nach dem Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG nicht ausreichendes Suchtgiftquantum ergeben werde.
Der weitere Beweisantrag auf Verlesung diverser Protokolle und Urkunden (vgl S 324, 325/II) schließlich entbehrt überhaupt der Angabe eines für die Relevanzprüfung unabdingbaren Beweisthemas.Der weitere Beweisantrag auf Verlesung diverser Protokolle und Urkunden vergleiche S 324, 325/II) schließlich entbehrt überhaupt der Angabe eines für die Relevanzprüfung unabdingbaren Beweisthemas.
Die Tatrichter ermittelten - im Gegensatz zum ersten Rechtsgang - nunmehr logisch nachvollziehbar aus der auch dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen des Grunddeliktes nach dem § 12 Abs. 1 SGG zugrundeliegenden Aussage des Zeugen Norbert K***** (vgl S 218/II iVm S 107/I) eine Markus R***** anzulastende Haschischmenge von 22 Kilogramm. Diese Menge stellt sich auf der Basis der relevanten Beweis- und Sachlage als die für den Angeklagten günstigste dar und steht auch - im Gegensatz zu den Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) - in keinem Markus R***** zum Nachteil gereichenden Widerspruch mit den Ergebnissen des Verfahrens zum AZ 6 b Vr 10634/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen Norbert K***** und Wolfgang K*****.Die Tatrichter ermittelten - im Gegensatz zum ersten Rechtsgang - nunmehr logisch nachvollziehbar aus der auch dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen des Grunddeliktes nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG zugrundeliegenden Aussage des Zeugen Norbert K***** vergleiche S 218/II in Verbindung mit S 107/I) eine Markus R***** anzulastende Haschischmenge von 22 Kilogramm. Diese Menge stellt sich auf der Basis der relevanten Beweis- und Sachlage als die für den Angeklagten günstigste dar und steht auch - im Gegensatz zu den Ausführungen der Mängelrüge (Ziffer 5,) - in keinem Markus R***** zum Nachteil gereichenden Widerspruch mit den Ergebnissen des Verfahrens zum AZ 6 b römisch fünf r 10634/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen Norbert K***** und Wolfgang K*****.
Der Verlesung des der Ermittlung des THC-Gehalts des verfahrensgegenständlichen Suchtgiftes dienenden Urteils (ON 96) in dem erwähnten Parallelverfahren hatte der Angeklagte nicht widersprochen; sie fand sogar mit seinem Einverständnis statt (vgl S 324/II).Der Verlesung des der Ermittlung des THC-Gehalts des verfahrensgegenständlichen Suchtgiftes dienenden Urteils (ON 96) in dem erwähnten Parallelverfahren hatte der Angeklagte nicht widersprochen; sie fand sogar mit seinem Einverständnis statt vergleiche S 324/II).
Die Konstatierung der vom Erstgericht ermittelten, vom Angeklagten zu verantwortenden "Übermenge" von 22 Kilogramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von 9 % ist sohin mit keinem rite gerügten Verfahrens- oder Begründungsmangel behaftet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.