Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist die kritisierte Feststellung, wonach die Angeklagten vereinbart hätten, den von Siegfried V***** eingesteckten Spielgewinn wieder zurückzuholen, obwohl ihnen klar gewesen wäre, daß kein Anspruch auf Rückgabe des nunmehr V***** gehörenden Geldes bestünde (US 4), nicht offenbar unzureichend begründet. Das Erstgericht legte vielmehr ausführlich dar, aus welchen Gründen es der Behauptung des Beschwerdeführers über einen abhanden gekommenen 1.000 DM-Schein und den diesen Verlust unterstützenden Angaben des Angeklagten K***** keinen Glauben schenkte (US 6 bis 8). Eine weitere Erörterung der aus den übrigen Verfahrensergebnissen gezogenen, insbesondere auf die Aussagen des Tatopfers und des Zeugen Michael G***** gestützten (denkrichtigen) Schlußfolgerungen war im Hinblick auf das Gebot gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht erforderlich, zumal sich die Angeklagten gar nicht mit einem erst in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Rückforderungsanspruch auf den Spielverlust verantwortet hatten (S 159, 219 ff).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist die kritisierte Feststellung, wonach die Angeklagten vereinbart hätten, den von Siegfried V***** eingesteckten Spielgewinn wieder zurückzuholen, obwohl ihnen klar gewesen wäre, daß kein Anspruch auf Rückgabe des nunmehr V***** gehörenden Geldes bestünde (US 4), nicht offenbar unzureichend begründet. Das Erstgericht legte vielmehr ausführlich dar, aus welchen Gründen es der Behauptung des Beschwerdeführers über einen abhanden gekommenen 1.000 DM-Schein und den diesen Verlust unterstützenden Angaben des Angeklagten K***** keinen Glauben schenkte (US 6 bis 8). Eine weitere Erörterung der aus den übrigen Verfahrensergebnissen gezogenen, insbesondere auf die Aussagen des Tatopfers und des Zeugen Michael G***** gestützten (denkrichtigen) Schlußfolgerungen war im Hinblick auf das Gebot gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht erforderlich, zumal sich die Angeklagten gar nicht mit einem erst in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Rückforderungsanspruch auf den Spielverlust verantwortet hatten (S 159, 219 ff).
Im übrigen verkennt die Beschwerde das Wesen einer Nichtigkeit begründenden Aktenwidrigkeit, die nur dann vorliegt, falls der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben (zitiert) wird. Demnach stellt die Behauptung, ein vom Schöffensenat in freier Beweiswürdigung gezogener Schluß sei dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, keine Aktenwidrigkeit dar.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) bestreitet der Beschwerdeführer neuerlich die Richtigkeit des konstatierten, auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes. Da jedoch das Beschwerdevorbringen nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt ausgeht, verfehlt es die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) bestreitet der Beschwerdeführer neuerlich die Richtigkeit des konstatierten, auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes. Da jedoch das Beschwerdevorbringen nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt ausgeht, verfehlt es die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****:
Zur Mängelrüge (Z 5) ist der Beschwerdeführer auf die Erledigung der inhalts- und teilweise wortgleichen Ausführungen des Angeklagten R***** zu diesem Nichtigkeitsgrund zu verweisen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß es für die Tatbestandsverwirklichung ohne Belang ist, bei welchem (Mit-)Täter die Bereicherung eintritt.Zur Mängelrüge (Ziffer 5,) ist der Beschwerdeführer auf die Erledigung der inhalts- und teilweise wortgleichen Ausführungen des Angeklagten R***** zu diesem Nichtigkeitsgrund zu verweisen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß es für die Tatbestandsverwirklichung ohne Belang ist, bei welchem (Mit-)Täter die Bereicherung eintritt.
Das weitere Beschwerdevorbringen (Z 5a) übersieht, daß die erfolgreiche Geltendmachung einer Tatsachenrüge das Erwecken sich aus dem Akteninhalt ergebender erheblicher Bedenken an der Richtigkeit entscheidungswesentlicher Tatsachen voraussetzt. Als entscheidend sind solche anzusehen, die auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß haben. Den vom Rechtsmittel angesprochenen Details, nämlich den Einzelheiten der "Vereinbarung" zwischen den Tätern, welcher Angeklagte mit den Tätlichkeiten begonnen bzw die Geldforderung ausgesprochen habe und wie der Inhalt eines Aktenvermerkes des Gendarmeriepostens Sölden zu interpretieren sei, mangelt es aber bereits an dieser erforderlichen Relevanz. Mit der Forderung nach anderslautenden Feststellungen auf Grund eigenständiger Erwägungen gibt der Nichtigkeitswerber vielmehr deutlich zu erkennen, daß er nur den (auch im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes unstatthaften) Versuch unternimmt, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.Das weitere Beschwerdevorbringen (Ziffer 5 a,) übersieht, daß die erfolgreiche Geltendmachung einer Tatsachenrüge das Erwecken sich aus dem Akteninhalt ergebender erheblicher Bedenken an der Richtigkeit entscheidungswesentlicher Tatsachen voraussetzt. Als entscheidend sind solche anzusehen, die auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß haben. Den vom Rechtsmittel angesprochenen Details, nämlich den Einzelheiten der "Vereinbarung" zwischen den Tätern, welcher Angeklagte mit den Tätlichkeiten begonnen bzw die Geldforderung ausgesprochen habe und wie der Inhalt eines Aktenvermerkes des Gendarmeriepostens Sölden zu interpretieren sei, mangelt es aber bereits an dieser erforderlichen Relevanz. Mit der Forderung nach anderslautenden Feststellungen auf Grund eigenständiger Erwägungen gibt der Nichtigkeitswerber vielmehr deutlich zu erkennen, daß er nur den (auch im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes unstatthaften) Versuch unternimmt, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, inhaltlich Z 10), mit welcher der Beschwerdeführer neuerlich das Vorliegen eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes bestreitet, übergeht - ebenso wie zuvor die gleichlautenden Einwände des Angeklagten R***** - die (gegenteiligen) erstgerichtlichen Feststellungen (US 2, 4), sodaß auch mit diesen Ausführungen der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt wird.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich Ziffer 10,), mit welcher der Beschwerdeführer neuerlich das Vorliegen eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes bestreitet, übergeht - ebenso wie zuvor die gleichlautenden Einwände des Angeklagten R***** - die (gegenteiligen) erstgerichtlichen Feststellungen (US 2, 4), sodaß auch mit diesen Ausführungen der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt wird.
Letztlich macht der Angeklagte K***** mit dem Vorwurf, das Erstgericht habe in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen (Z 11 dritter Fall), keinen Nichtigkeitsgrund geltend. Das Begehren, den Milderungsgründen mehr Gewicht beizumessen und die (ohnedies unter Anwendung der §§ 41 und 43 Abs 1 StGB) verhängte Freiheitsstrafe herabzusetzen, stellt vielmehr lediglich einen Berufungsgrund dar.Letztlich macht der Angeklagte K***** mit dem Vorwurf, das Erstgericht habe in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen (Ziffer 11, dritter Fall), keinen Nichtigkeitsgrund geltend. Das Begehren, den Milderungsgründen mehr Gewicht beizumessen und die (ohnedies unter Anwendung der Paragraphen 41 und 43 Absatz eins, StGB) verhängte Freiheitsstrafe herabzusetzen, stellt vielmehr lediglich einen Berufungsgrund dar.
Insgesamt waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Insgesamt waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.