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Entscheidung 11 Os 69/00×

Entscheidung 11 Os 69/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os69/00

Entscheidungsdatum

01.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. März 2000, GZ 2 c römisch fünf r 10148/98-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef K***** desVerbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins) sowie der Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch zwei) und nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (römisch drei) schuldig erkannt.

Soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant hat Josef K*****

zu I: am 9. November 1998 dem Roland W***** dadurch, dass er ihn mit der Faust ins Gesicht und mit der Stirn gegen den Kopf schlug sowie sein Bargeld von etwa 14.300 S und sein Handy im Wert von ca 2.000 S an sich nahm, mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

zu II: am 11. November 1998 Roland W***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er bei seiner niederschriftlichen Vernehmung als Verdächtiger vor Beamten des Polizeikommissariates Landstraße behauptete, Roland W***** habe ihn zur Verschaffung von zehn Gramm Heroin (in Straßenqualität) zu verleiten versucht, ihn mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des versuchten Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (zu ergänzen: Paragraph 15, StGB) falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch war.

Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch das Unterbleiben der beantragten Vernehmung des Zeugen Ratko S***** zum Beweis dafür, dass "der Zeuge W***** mit Suchtgift bereits etwas zu tun hatte" (S 281), Verteidigungsrechte schon deshalb nicht verletzt, weil aus diesem Beweisthema nicht hervorgeht, inwiefern dieses Beweisanbot für die Lösung der konkreten Schuldfrage von Bedeutung sein soll. Außerdem wurde nicht nur - wie in der Rechtsmittelschrift behauptet - in der Hauptverhandlung vom 14. März 2000 lediglich festgehalten, dass dieser Zeuge nicht erschienen ist, sondern (nach dem ungerügt gebliebenen Protokoll) der entsprechende Amtsvermerk (ON 42) verlesen (S 307), wonach der Genannte an die Slowakische Republik ausgeliefert worden war. Eine weitere Antragstellung ist unterblieben, weshalb überdies die erforderliche Legitimation zur Geltendmachung des relevierten Verfahrensmangels fehlt.

Mit der Beschwerdebehauptung (Ziffer 5,), die Feststellung, der Raub sei zur Suchtgiftfinanzierung begangen worden (US 5), sei nicht ausreichend begründet, spricht der Nichtigkeitswerber bloß das Tatmotiv, nicht aber eine für die rechtliche Beurteilung oder die Wahl des Strafsatzes entscheidende Tatsache an.

Durch den Verweis auf einige Aussagepassagen der Zeugin Zorica K*****, die nicht unmittelbare Tatzeugin war, vermag der Beschwerdeführer weder ein Übergehen erörterungsbedürftiger Angaben im Sinne eines Begründungsmangels (inhaltlich Ziffer 5,) aufzuzeigen noch Bedenken an der Richtigkeit entscheidender Konstatierungen aus dem Akteninhalt (Ziffer 5 a,) zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E58767 11D00690

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00069..0801.000

Dokumentnummer

JJT_20000801_OGH0002_0110OS00069_0000000_000