Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch das Unterbleiben der beantragten Vernehmung des Zeugen Ratko S***** zum Beweis dafür, dass "der Zeuge W***** mit Suchtgift bereits etwas zu tun hatte" (S 281), Verteidigungsrechte schon deshalb nicht verletzt, weil aus diesem Beweisthema nicht hervorgeht, inwiefern dieses Beweisanbot für die Lösung der konkreten Schuldfrage von Bedeutung sein soll. Außerdem wurde nicht nur - wie in der Rechtsmittelschrift behauptet - in der Hauptverhandlung vom 14. März 2000 lediglich festgehalten, dass dieser Zeuge nicht erschienen ist, sondern (nach dem ungerügt gebliebenen Protokoll) der entsprechende Amtsvermerk (ON 42) verlesen (S 307), wonach der Genannte an die Slowakische Republik ausgeliefert worden war. Eine weitere Antragstellung ist unterblieben, weshalb überdies die erforderliche Legitimation zur Geltendmachung des relevierten Verfahrensmangels fehlt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch das Unterbleiben der beantragten Vernehmung des Zeugen Ratko S***** zum Beweis dafür, dass "der Zeuge W***** mit Suchtgift bereits etwas zu tun hatte" (S 281), Verteidigungsrechte schon deshalb nicht verletzt, weil aus diesem Beweisthema nicht hervorgeht, inwiefern dieses Beweisanbot für die Lösung der konkreten Schuldfrage von Bedeutung sein soll. Außerdem wurde nicht nur - wie in der Rechtsmittelschrift behauptet - in der Hauptverhandlung vom 14. März 2000 lediglich festgehalten, dass dieser Zeuge nicht erschienen ist, sondern (nach dem ungerügt gebliebenen Protokoll) der entsprechende Amtsvermerk (ON 42) verlesen (S 307), wonach der Genannte an die Slowakische Republik ausgeliefert worden war. Eine weitere Antragstellung ist unterblieben, weshalb überdies die erforderliche Legitimation zur Geltendmachung des relevierten Verfahrensmangels fehlt.
Mit der Beschwerdebehauptung (Z 5), die Feststellung, der Raub sei zur Suchtgiftfinanzierung begangen worden (US 5), sei nicht ausreichend begründet, spricht der Nichtigkeitswerber bloß das Tatmotiv, nicht aber eine für die rechtliche Beurteilung oder die Wahl des Strafsatzes entscheidende Tatsache an.Mit der Beschwerdebehauptung (Ziffer 5,), die Feststellung, der Raub sei zur Suchtgiftfinanzierung begangen worden (US 5), sei nicht ausreichend begründet, spricht der Nichtigkeitswerber bloß das Tatmotiv, nicht aber eine für die rechtliche Beurteilung oder die Wahl des Strafsatzes entscheidende Tatsache an.
Durch den Verweis auf einige Aussagepassagen der Zeugin Zorica K*****, die nicht unmittelbare Tatzeugin war, vermag der Beschwerdeführer weder ein Übergehen erörterungsbedürftiger Angaben im Sinne eines Begründungsmangels (inhaltlich Z 5) aufzuzeigen noch Bedenken an der Richtigkeit entscheidender Konstatierungen aus dem Akteninhalt (Z 5a) zu wecken.Durch den Verweis auf einige Aussagepassagen der Zeugin Zorica K*****, die nicht unmittelbare Tatzeugin war, vermag der Beschwerdeführer weder ein Übergehen erörterungsbedürftiger Angaben im Sinne eines Begründungsmangels (inhaltlich Ziffer 5,) aufzuzeigen noch Bedenken an der Richtigkeit entscheidender Konstatierungen aus dem Akteninhalt (Ziffer 5 a,) zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Der Ausspruch über den Kostenersatz ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.