Durch die als Verfahrensmangel (Z 4) gerügte Abweisung des Antrages auf Vernehmung des (nunmehr im Ruhestand befindlichen) Arztes Dr. Franz H***** als Zeugen zum Beweis dafür, dass "die Zeugin Leyla C***** auf Grund der angeklagten Körperverletzungen zu keinem Zeitpunkt bei Dr. H***** in Behandlung gestanden ist" (S 433), wurden Verteidigungsrechte schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil das Schöffengericht bei Lösung der Beweisfrage ohnedies die mögliche Richtigkeit dieser Behauptung eingeräumt hat (US 22). Mit dem Einwand, das Erstgericht wäre gehalten gewesen, die dem Beschwerdeführer zu den Schuldspruchfakten 2b und c als gefährliche Drohung, angelasteten Äußerungen als bloß milieubedingte und damit zur Tatbestandverwirklichung nach § 105 Abs 1 StGB ungeeignete Unmutsäußerungen zu beurteilen, übersieht die Rechtsrüge (Z 9 lit a), dass die Problematik der Ernsthaftigkeit einer ihrem Wortlaut nach drohenden Äußerung (wie auch ihr Sinn- und Bedeutungsinhalt) ausschließlich eine - im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende - Tatfrage betrifft (Mayerhofer, StPO4, E 47 zu § 281, Jerabek in WK² § 74 Rz 34). Nach den Konstatierungen zum inneren Vorhaben des Beschwerdeführers und der tätergewollten Bedeutung der inkriminerten Äußerung hat der Angeklagte aber - auch von ihm gewollt - der Bedrohten für den Fall der Scheidung einen Anschlag auf ihr Leben in Aussicht gestellt. Mangels Orientierung an diesen Urteilssachverhalt verfehlt die Rechtsrüge insoweit eine gesetzmäßige Ausführung. Als besonders wichtige Opferinteressen, deren Verletzung die Qualifikation nach § 106 Abs 1 Z 3 StGB begründet, kommen auch wichtige familiäre Belange in Betracht (vgl insbesondere Leukauf/Steininger, Komm3, RN 9; Kienapfel BT I4, Rz 8 und 9; Mayerhofer, StGB5, E 11, 15 und 16; Schwaighofer, WK2, Rz 13 - jeweils zu § 106 StGB). Unter den gegebenen Verhältnissen, nämlich der rund 14 Jahre hindurch fortgesetzten Aggressionshandlungen des Beschwerdeführers gegen seine Gattin, hat das Erstgericht daher die zweimalige Nötigung der Leyla C***** zur Aufrechterhaltung dieser Verbindung (Schuldspruchsfakten 2b und c) rechtsrichtig dieser Bestimmung unterstellt.Durch die als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) gerügte Abweisung des Antrages auf Vernehmung des (nunmehr im Ruhestand befindlichen) Arztes Dr. Franz H***** als Zeugen zum Beweis dafür, dass "die Zeugin Leyla C***** auf Grund der angeklagten Körperverletzungen zu keinem Zeitpunkt bei Dr. H***** in Behandlung gestanden ist" (S 433), wurden Verteidigungsrechte schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil das Schöffengericht bei Lösung der Beweisfrage ohnedies die mögliche Richtigkeit dieser Behauptung eingeräumt hat (US 22). Mit dem Einwand, das Erstgericht wäre gehalten gewesen, die dem Beschwerdeführer zu den Schuldspruchfakten 2b und c als gefährliche Drohung, angelasteten Äußerungen als bloß milieubedingte und damit zur Tatbestandverwirklichung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB ungeeignete Unmutsäußerungen zu beurteilen, übersieht die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), dass die Problematik der Ernsthaftigkeit einer ihrem Wortlaut nach drohenden Äußerung (wie auch ihr Sinn- und Bedeutungsinhalt) ausschließlich eine - im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende - Tatfrage betrifft (Mayerhofer, StPO4, E 47 zu Paragraph 281,, Jerabek in WK² Paragraph 74, Rz 34). Nach den Konstatierungen zum inneren Vorhaben des Beschwerdeführers und der tätergewollten Bedeutung der inkriminerten Äußerung hat der Angeklagte aber - auch von ihm gewollt - der Bedrohten für den Fall der Scheidung einen Anschlag auf ihr Leben in Aussicht gestellt. Mangels Orientierung an diesen Urteilssachverhalt verfehlt die Rechtsrüge insoweit eine gesetzmäßige Ausführung. Als besonders wichtige Opferinteressen, deren Verletzung die Qualifikation nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB begründet, kommen auch wichtige familiäre Belange in Betracht vergleiche insbesondere Leukauf/Steininger, Komm3, RN 9; Kienapfel BT I4, Rz 8 und 9; Mayerhofer, StGB5, E 11, 15 und 16; Schwaighofer, WK2, Rz 13 - jeweils zu Paragraph 106, StGB). Unter den gegebenen Verhältnissen, nämlich der rund 14 Jahre hindurch fortgesetzten Aggressionshandlungen des Beschwerdeführers gegen seine Gattin, hat das Erstgericht daher die zweimalige Nötigung der Leyla C***** zur Aufrechterhaltung dieser Verbindung (Schuldspruchsfakten 2b und c) rechtsrichtig dieser Bestimmung unterstellt.
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 8 lit a StPO Feststellungen über die Dauer der Wahrnehmbarkeit einer Zeynep A***** zugefügten Rötung im Gesicht vermisst (Punkt 4b des Schuldspruchs), geht er nicht vom betreffenden Sachverhalt in seiner Gesamtheit aus. Hat die genannte Zeugin durch die gegenständliche Tathandlungen doch auch eine 10 cm lange rote Schramme im Bereich des linken Oberschenkels (Gesäßes) davongetragen, weshalb sich an der Tatbildmäßigkeit des gegenständlichen Verhaltens auch dann nichts ändern könnte, wenn der betreffenden Rötung bloß der Charakter einer Bagatellverletzung zukäme.Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, StPO Feststellungen über die Dauer der Wahrnehmbarkeit einer Zeynep A***** zugefügten Rötung im Gesicht vermisst (Punkt 4b des Schuldspruchs), geht er nicht vom betreffenden Sachverhalt in seiner Gesamtheit aus. Hat die genannte Zeugin durch die gegenständliche Tathandlungen doch auch eine 10 cm lange rote Schramme im Bereich des linken Oberschenkels (Gesäßes) davongetragen, weshalb sich an der Tatbildmäßigkeit des gegenständlichen Verhaltens auch dann nichts ändern könnte, wenn der betreffenden Rötung bloß der Charakter einer Bagatellverletzung zukäme.
Gleichfalls zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Urteilsfakten 4a und b, den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO relevierend, auf das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes der (Verfolgungs-)Verjährung nach § 57 StGB. Nach den maßgeblichen Urteilsfeststellungen wurde Leyla C***** vom Angeklagten zwischen September (gemeint: Dezember) 1987 und dem 22. Oktober 1999 mehrmals am Körper verletzt (§ 83 Abs 1 StGB), worunter nach den weiteren klarstellenden Urteilsausführungen die "jahrelange" bzw "langjährige" (stets neuerliche) Verübung derartiger Tathandlungen zu verstehen ist (insbesondere US 13 und 18). Wenn damit auch eine genaue zeitliche Einordnung des jeweiligen Tatgeschehens nicht möglich ist, folgt aus diesen Konstatierungen doch mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Zeitabstände zwischen den häufigen einzelnen Tathandlungen ein Jahr nicht erreichten und solcherart den Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 57 StGB) ausschlossen. Konnte danach doch wegen der Begehung der jeweils späteren Tat während noch offener Verjährungsfrist für die Vortat (§ 58 Abs 2 StGB) keines der vorliegenden, hiefür allenfalls in Betracht kommenden Verletzungsdelikte (Punkt 4a) verjähren, wobei es keinen Unterschied macht, dass die Verjährungsfrist im Hinblick auf die ursprüngliche Strafdrohung des Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe) zunächst ein Jahr betrug und erst mit Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996, BGBl 1996/762, mit 1. März 1997 (womit die Obergrenze der vorgesehenen Freiheitsstrafe auf ein Jahr angehoben wurde) auf drei Jahre verlängert worden ist. Zudem müssen die in Rede stehenden Tathandlungen auch im Zusammenhang mit den dem Angeklagten zur Last liegenden weiteren Straftaten, nämlich mit den seinen Hang zur Gewalttätigkeit zum Ausdruck bringenden und daher auf gleicher schädlicher Neigung wie eine Körperverletzung beruhenden Verbrechen der Vergewaltigung und der versuchten schweren Nötigung sowie mit dem Vergehen der gefährlichen Drohung gesehen werden, die nach der Zeit ihrer Begehung gleichfalls eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 58 Abs 2 StGB zur Folge hatten. Gleiches gilt demzufolge auch für die zum Nachteil der Zeugen A***** verübte Körperverletzung (Punkt 4b). Schließlich ist dem Beschwerdeführer auch noch entgegenzuhalten, dass das Strafverfahren wegen der Leyla C***** zugefügten Körperverletzungen bereits mit dem 30. Oktober 1999 - durch die Verfügung des zuständigen Untersuchungsrichters auf Verfahrensabbrechung nach § 412 StPO - gerichtsanhängig wurde (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB; vgl hiezu S 2 des AV-Bogens).Gleichfalls zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Urteilsfakten 4a und b, den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO relevierend, auf das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes der (Verfolgungs-)Verjährung nach Paragraph 57, StGB. Nach den maßgeblichen Urteilsfeststellungen wurde Leyla C***** vom Angeklagten zwischen September (gemeint: Dezember) 1987 und dem 22. Oktober 1999 mehrmals am Körper verletzt (Paragraph 83, Absatz eins, StGB), worunter nach den weiteren klarstellenden Urteilsausführungen die "jahrelange" bzw "langjährige" (stets neuerliche) Verübung derartiger Tathandlungen zu verstehen ist (insbesondere US 13 und 18). Wenn damit auch eine genaue zeitliche Einordnung des jeweiligen Tatgeschehens nicht möglich ist, folgt aus diesen Konstatierungen doch mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Zeitabstände zwischen den häufigen einzelnen Tathandlungen ein Jahr nicht erreichten und solcherart den Eintritt der Verfolgungsverjährung (Paragraph 57, StGB) ausschlossen. Konnte danach doch wegen der Begehung der jeweils späteren Tat während noch offener Verjährungsfrist für die Vortat (Paragraph 58, Absatz 2, StGB) keines der vorliegenden, hiefür allenfalls in Betracht kommenden Verletzungsdelikte (Punkt 4a) verjähren, wobei es keinen Unterschied macht, dass die Verjährungsfrist im Hinblick auf die ursprüngliche Strafdrohung des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe) zunächst ein Jahr betrug und erst mit Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996, BGBl 1996/762, mit 1. März 1997 (womit die Obergrenze der vorgesehenen Freiheitsstrafe auf ein Jahr angehoben wurde) auf drei Jahre verlängert worden ist. Zudem müssen die in Rede stehenden Tathandlungen auch im Zusammenhang mit den dem Angeklagten zur Last liegenden weiteren Straftaten, nämlich mit den seinen Hang zur Gewalttätigkeit zum Ausdruck bringenden und daher auf gleicher schädlicher Neigung wie eine Körperverletzung beruhenden Verbrechen der Vergewaltigung und der versuchten schweren Nötigung sowie mit dem Vergehen der gefährlichen Drohung gesehen werden, die nach der Zeit ihrer Begehung gleichfalls eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach Paragraph 58, Absatz 2, StGB zur Folge hatten. Gleiches gilt demzufolge auch für die zum Nachteil der Zeugen A***** verübte Körperverletzung (Punkt 4b). Schließlich ist dem Beschwerdeführer auch noch entgegenzuhalten, dass das Strafverfahren wegen der Leyla C***** zugefügten Körperverletzungen bereits mit dem 30. Oktober 1999 - durch die Verfügung des zuständigen Untersuchungsrichters auf Verfahrensabbrechung nach Paragraph 412, StPO - gerichtsanhängig wurde (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB; vergleiche hiezu S 2 des AV-Bogens).
Diesbezüglich geht die Beschwerde somit nicht von der dargelegten Aktenlage und den vorangeführten Urteilsfeststellungen aus, weshalb es ihr an einer gesetzeskonformen Darstellung mangelt. Hingegen kann der Strafzumessungsrüge (Z 11) Berechtigung nicht abgesprochen werden.Diesbezüglich geht die Beschwerde somit nicht von der dargelegten Aktenlage und den vorangeführten Urteilsfeststellungen aus, weshalb es ihr an einer gesetzeskonformen Darstellung mangelt. Hingegen kann der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Der Angeklagte wurde mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Feldkirch am 1. Oktober 1990 wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 1 StGB zum AZ 18 EVr 920/90 zu einer Geldstrafe verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden war.Der Angeklagte wurde mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Feldkirch am 1. Oktober 1990 wegen des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz eins, StGB zum AZ 18 EVr 920/90 zu einer Geldstrafe verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden war.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 TilgG ist die (einzige) Verurteilung zu einer Geldstrafe nach Ablauf von fünf Jahren getilgt, wobei die Tilgungsfrist nach § 2 Abs 1 TilgG beginnt, sobald die Strafe vollzogen ist, als vollzogen gilt oder (endgültig) nachgesehen worden ist. In diesem Fall gilt der Verurteilte als unbescholten (§ 1 Abs 5 leg cit).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, TilgG ist die (einzige) Verurteilung zu einer Geldstrafe nach Ablauf von fünf Jahren getilgt, wobei die Tilgungsfrist nach Paragraph 2, Absatz eins, TilgG beginnt, sobald die Strafe vollzogen ist, als vollzogen gilt oder (endgültig) nachgesehen worden ist. In diesem Fall gilt der Verurteilte als unbescholten (Paragraph eins, Absatz 5, leg cit).
Aus dem bezughabenden, in der Hauptverhandlung vorgetragenen (S 431) Strafakt ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Verlängerung der Tilgungsfrist (§ 4 leg cit), wie sie etwa durch eine vor deren Ablauf erfolgte neuerliche Verurteilung eintreten könnte. Auch wurde die bedingte Nachsicht der Geldstrafe nicht widerrufen und diese somit nicht vollzogen, weshalb auch insofern keine Änderung des Beginns der Tilgungsfrist eingetreten ist. Unter Bedachtnahme auf die dreijährige Probezeit war daher die in Rede stehende Strafe mit Ablauf des 3. Oktober 1998 getilgt. Dass sie dennoch in der im aktuellen Strafverfahren eingeholten Strafregisterauskunft (S 9 und in ON 55, nicht jedoch S 135!) aufscheint, vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern, weil Eintragungen im Strafregister keine konstitutive sondern nur deklaratorische Wirkung haben.Aus dem bezughabenden, in der Hauptverhandlung vorgetragenen (S 431) Strafakt ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Verlängerung der Tilgungsfrist (Paragraph 4, leg cit), wie sie etwa durch eine vor deren Ablauf erfolgte neuerliche Verurteilung eintreten könnte. Auch wurde die bedingte Nachsicht der Geldstrafe nicht widerrufen und diese somit nicht vollzogen, weshalb auch insofern keine Änderung des Beginns der Tilgungsfrist eingetreten ist. Unter Bedachtnahme auf die dreijährige Probezeit war daher die in Rede stehende Strafe mit Ablauf des 3. Oktober 1998 getilgt. Dass sie dennoch in der im aktuellen Strafverfahren eingeholten Strafregisterauskunft (S 9 und in ON 55, nicht jedoch S 135!) aufscheint, vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern, weil Eintragungen im Strafregister keine konstitutive sondern nur deklaratorische Wirkung haben.
Ist die Strafe getilgt, darf sie aber bei der Strafbemessung trotz ihrer einschlägigen Natur nicht als erschwerend berücksichtigt werden. Dass sie vom Schöffensenat dessen ungeachtet als Erschwerungsgrund gewertet wurde, bewirkt daher die Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) des davon betroffenen Strafausspruchs und damit dessen Aufhebung.Ist die Strafe getilgt, darf sie aber bei der Strafbemessung trotz ihrer einschlägigen Natur nicht als erschwerend berücksichtigt werden. Dass sie vom Schöffensenat dessen ungeachtet als Erschwerungsgrund gewertet wurde, bewirkt daher die Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO) des davon betroffenen Strafausspruchs und damit dessen Aufhebung.
Bei der damit erforderlichen Neubemessung der Strafe nach §§ 28, 201 Abs 2 StGB war als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, der lange Deliktszeitraum, die brutale Vorgangsweise des Angeklagten und seine aus Art und Vielzahl der Tathandlungen erkennbare, Persönlichkeitsrechte (tatsächlich oder vermeintlich vom ihm abhängiger Dritter missachtende Einstellung zu werten, als mildernd hingegen, dass das Vergehen der Nötigung nur versucht wurde (wobei das bloße Übersehen dieses zwingenden Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB durch das Erstgericht anders als dessen Negieren keinen Nichtigkeitsgrund darstellt). Hingegen kann dem Beschwerdeführer angesichts seines durch die Verfahrensergebnisse deutlich gewordenen Verhaltens in der Vergangenheit der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB, der einen ordentlichen Lebenswandel voraussetzt, demgegenüber seine Straftat(en) in auffallendem Widerspruch stehen, nicht zugebilligt werden.Bei der damit erforderlichen Neubemessung der Strafe nach Paragraphen 28, 201, Absatz 2, StGB war als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, der lange Deliktszeitraum, die brutale Vorgangsweise des Angeklagten und seine aus Art und Vielzahl der Tathandlungen erkennbare, Persönlichkeitsrechte (tatsächlich oder vermeintlich vom ihm abhängiger Dritter missachtende Einstellung zu werten, als mildernd hingegen, dass das Vergehen der Nötigung nur versucht wurde (wobei das bloße Übersehen dieses zwingenden Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB durch das Erstgericht anders als dessen Negieren keinen Nichtigkeitsgrund darstellt). Hingegen kann dem Beschwerdeführer angesichts seines durch die Verfahrensergebnisse deutlich gewordenen Verhaltens in der Vergangenheit der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, der einen ordentlichen Lebenswandel voraussetzt, demgegenüber seine Straftat(en) in auffallendem Widerspruch stehen, nicht zugebilligt werden.
Absehbare Auswirkungen der Tat oder der Strafe auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft, welche eine weitere Reduzierung des Strafmasses rechtfertigen könnten (§ 32 Abs 2 StGB) sind nicht zu erkennen. Hingegen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Ehe des Angeklagten mit seiner Gattin, von der er bereits geraume Zeit (vor seiner Verhaftung: s ON 9) getrennt lebt, nunmehr geschieden ist, und der dadurch bedingte Wegfall der für die zahlreichen Gewaltakte ersichtlich ursächlichen, in der problematischen Beziehung der Eheleute gelegenen Konfliktkonstellation spezialpräventive Überlegungen bei der Bestimmung des Strafmasses in den Hintergrund treten lässt.Absehbare Auswirkungen der Tat oder der Strafe auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft, welche eine weitere Reduzierung des Strafmasses rechtfertigen könnten (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) sind nicht zu erkennen. Hingegen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Ehe des Angeklagten mit seiner Gattin, von der er bereits geraume Zeit (vor seiner Verhaftung: s ON 9) getrennt lebt, nunmehr geschieden ist, und der dadurch bedingte Wegfall der für die zahlreichen Gewaltakte ersichtlich ursächlichen, in der problematischen Beziehung der Eheleute gelegenen Konfliktkonstellation spezialpräventive Überlegungen bei der Bestimmung des Strafmasses in den Hintergrund treten lässt.
Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von dreißig Monaten als tätergerecht und schuldangemessen.
Die Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe (§ 43a Abs 4 StGB) scheitert daran, dass die hiefür erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens beim Beschwerdeführer aufgrund seiner zu Tage getretenen Persönlichkeitsstruktur nicht prognostiziert werden kann. Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher im aufgezeigten Umfang Folge zu geben, im Übrigen war sie teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet zu verwerfen. Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.Die Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe (Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB) scheitert daran, dass die hiefür erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens beim Beschwerdeführer aufgrund seiner zu Tage getretenen Persönlichkeitsstruktur nicht prognostiziert werden kann. Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher im aufgezeigten Umfang Folge zu geben, im Übrigen war sie teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet zu verwerfen. Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.