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Entscheidung 11 Os 69/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os69/02

Entscheidungsdatum

13.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gabor D*****, Istvan Norbert B***** und Zoltan B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls nach Paragraphen 127, 128, 129, Ziffer eins, 130, zweiter und dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 31. März 2002, GZ 7 Hv 28/02h-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die ungarischen Staatsangehörigen Gabor D*****, Istvan Norbert B***** und Zoltan B***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren (zu ergänzen: teils durch Einbruch begangenen) Bandendiebstahls nach Paragraphen 127, 128, 129, Ziffer eins, 130, zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt und zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt.

Darnach haben sie in Ried im Innkreis, Pöchlarn, Haag und anderen Orten des Bundesgebietes zwischen 3. und 5. Dezember 2001 im bewussten und gewollten Zusammenwirken anderen, nämlich teils im Urteilssatz namentlich genannten (Punkt 1 bis 3), teils unbekannt gebliebenen (4) Verfügungsberechtigten fremde bewegliche, im Spruch detailliert angeführte Sachen in einem jedenfalls 2.000,- EUR übersteigenden Wert (in Höhe von mindestens 7.267,28 EUR: US 13 in Verbindung mit AS 11), teils durch Einbruch in ein Transportmittelgeschäft, mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen, wobei sie die Diebstähle als Mitglieder einer Bande und in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat(en) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Gegen diesen Schuldspruch richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, welche sie auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a, Zoltan B***** zudem auf jene der Ziffer 8, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützen; den Strafausspruch fechten sie mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Gabor D*****

Mit seinem Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) vermag der Beschwerdeführer, der in Verkennung dieses Nichtigkeitsgrundes zunächst nur eine Verurteilung nach Maßgabe seines Teilgeständnisses für richtig hält, formelle Begründungsmängel nicht aufzuzeigen. Der auf die Verwendung aus dem Zusammenhang gelöster Formulierungen gestützte Einwand unzureichender Begründung der Annahme eines gemeinsam gefassten und ausgeführten Tatenschlusses unter Missachtung der dies bestreitenden, entgegen ihrer Einlassung im Vorverfahren bis ins Detail übereinstimmenden Verantwortung der Angeklagten in der Hauptverhandlung übergeht die dazu angestellten eingehenden Erwägungen der Tatrichter (US 11) und stellt sich insoweit lediglich als unzulässiger Versuch der Bekämpfung deren Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar.

Nichts anderes versucht der Beschwerdeführer im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) durch den Hinweis auf die identen Sachverhaltsaussagen aller Angeklagten in der Hauptverhandlung mit der Behauptung der Unmöglichkeit einer vorherigen Absprache, ganz abgesehen davon, dass dem das Zugeständnis der Verabredung, nunmehr die Wahrheit sagen zu wollen (HV-Prototkoll S 7 in Verbindung mit US 11), entgegensteht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Istvan B***** Ob die Übereinstimmung in den Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung auf eine Absprache zurückzuführen ist, ist keine entscheidende, nämlich für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebliche Tatsache, weshalb die Begründung dieser Annahme einer Anfechtung unter dem relevierten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,) von vornherein entzogen ist. Gleiches gilt für die Kritik an der Ablehnung der Verantwortung der beiden Erstangeklagten, Ziel ihrer Reise sei die Bundesrepublik Deutschland und Motiv der Ankauf von gebrauchten Autoersatzteilen gewesen. Schließlich betrifft auch die Einschätzung der Angeklagten als "Kriminaltouristen" keine schuldspruchrelevante Tatsache. Der Beschwerde zuwider wurde die Feststellung, dass sämtliche sichergestellten Waren in Österreich gestohlen wurden, neben anderen, vom Beschwerdeführer unbeachtet gelassenen Beweiserwägungen (US 13) mit dem Hinweis auf das Verhalten der Angeklagten, diese Gegenstände (erst) vor dem Grenzübertritt nach Ungarn zu verstecken, denkfolgerichtig begründet. Dass diese Schlussfolgerung nicht zwingend ist und demnach auch für den Beschwerdeführer günstigere Konstatierungen möglich gewesen wären, stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her.

Mit dem Fehlen von die Tatbegehung im Inland (zusätzlich) indizierenden Anhaltspunkten (wie Preisetiketten) können erhebliche Bedenken gegen die für die Bejahung der österreichischen Gerichtsbarkeit ausschlaggebenden Urteilsannahmen ebensowenig erweckt werden wie mit der Berufung auf die Verantwortung der Angeklagten in der Hauptverhandlung, welche vom Schöffengericht als unglaubwürdig verworfen wurde. Damit war auch der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ein Erfolg zu versagen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zoltan B***** Weder der Vorwurf unzureichender noch jener unvollständiger Begründung (Ziffer 5,) des dem Angeklagten angelasteten Entschlusses zur gemeinsamen Begehung von Diebstählen in Österreich hält einer Überprüfung stand. Denn das Schöffengericht stützte diese Feststellungen nicht allein auf die Freundschaft der Angeklagten, sondern, was der Beschwerdeführer unbeachtet lässt, auch auf die Widerlegung des vorgegebenen Einreisezweckes (US 12 f), wobei es sich mit der jeweiligen Verantwortung der Angeklagten eingehend auseinandersetzte.

Die Bezeichnung der Angeklagten als "Kriminaltouristen" wiederum ist keine Feststellung, sondern eine auf eigenständigen Erkenntnissen beruhende Wertung, die zudem keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache darstellt, weshalb der Einwand der Aktenwidrigkeit ins Leere geht.

Auch die Konstatierung der gewerbsmäßigen Absicht ist der Beschwerde entgegen nicht nur mit dem geringen Einkommen des Beschwerdeführers, sondern auch mit der von den Angeklagten eingeräumten Absicht auf gewinnbringende Verwertung formell mängelfrei begründet worden. Ebenfalls hinreichend begründet wurde die Tatbegehung im Inland, zumal das Schöffengericht diese Annahme, was die Beschwerde übergeht, nicht nur aus einem einzigen Indiz, sondern aus einer Reihe weiterer Umstände (US 13) erschließt.

Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen einer ausreichenden Begründung für die Annahme seiner Mittäterschaft an einzelnen Diebstahlsfakten moniert, ist ihm der festgestellte gemeinsame Tatenschluss zur Begehung von (zum Teil Einbruchs-)Diebstählen in Österreich in nicht näher konkretisiertem Umfang entgegenzuhalten.

Der Einwand eines unlösbaren Widerspruches zwischen der konstatierten Tatbegehung in Österreich und der Feststellung, das erbeutete Diebsgut sei sowohl in Österreich wie in Deutschland erhältlich, ist schlicht nicht nachvollziehbar, würde ein solcher Widerspruch doch nur dann vorliegen, wenn die gestohlenen Waren in Österreich nicht erhältlich wären.

Schließlich beruht die Annahme des Gesamtwertes der verfahrensverfangenen Gegenstände in einer die Qualifikationsgrenze von 2.000,- EUR jedenfalls übersteigenden Höhe auf einer von der Beschwerde gar nicht in Zweifel gezogenen Schätzung der sichergestellten Waren, weshalb die insoweit behauptete Undeutlichkeit, aber auch ein sonstiger Begründungsmangel dem Urteil nicht anhaftet.

Mit seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), welches im Übrigen nicht aktengetreu ist (der angebliche Zweck der Reise nach Österreich, nämlich der Besuch einer Freundin in Wien, wurde vom Schöffengericht sehr wohl erörtert, jedoch als unglaubwürdig verworfen), vermag der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken.

Keine Überschreitung der Anklage (Ziffer 8,) ist in der Einbeziehung der nominell nur hinsichtlich des Erstgeklagten erfolgten Anklageausdehnung zum Urteilsfaktum 2 (durch Anführung weiterer Diebsbeute) in den Schuldspruch auch des Beschwerdeführers zu erblicken. Denn die Modifizierung der Anklage stellte abgesehen davon, dass hiedurch die Identität von Urteils- und Anklagetat nicht berührt wird, ersichtlich nur auf die unmittelbare Täterschaft des Gabor D***** ab, für welche aber der Drittangeklagte aufgrund des - von ihm unberücksichtigt gelassenen - konstatierten Entschlusses zur gemeinsamen Begehung der Zahl und dem Umfang nach nicht näher bezeichneter Diebstähle jedenfalls als Beitragstäter haftet. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum orientiert sich mit der Behauptung fehlender Feststellungen zum Tatvorsatz, zur gewerbsmäßigen Begehungsweise und zur Qualifikation nach Paragraph 130, vierter Fall StGB nicht an den diesbezüglichen Urteilsfeststellungen, welche die Verabredung zur Begehung (auch) von (Einbruchs-)Diebstählen in jeweils gewerbsmäßiger Absicht erfassen (US 7), und wird solcherart nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 2, in Verbindung mit 285 a Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E66471 11Os69.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00069.02.0813.000

Dokumentnummer

JJT_20020813_OGH0002_0110OS00069_0200000_000