Gründe:
Mit den angefochtenen Urteilen wurden - abweichend von der in Richtung §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB erhobenen Anklage (ON 18) - die Angeklagten des (bei K***** richtig:) Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB, Ki***** als Beteiligter nach § 12 letzter Fall StGB, K***** überdies des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt. Der Angeklagte K***** hat gegen das ihn betreffende Urteil vom 16. Jänner 2004, ON 49, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zwar rechtzeitig angemeldet (ON 52), in der Folge jedoch nicht ausgeführt. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wäre daher gemäß § 285a Z 2 StPO bereits vom Gerichtshof erster Instanz zurückzuweisen gewesen. Dies war vom Obersten Gerichtshof nach nichtöffentlicher Beratung nachzuholen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO). Musa Ki***** hat inhaltlich des ihn betreffenden Schuldspruchs des Urteiles vom 27. Februar 2004, ON 58, "im Zeitraum vom 28. Juli 2001 bis 22. Oktober 2002 als Beteiligter, indem er einen psychischen und physischen Tatbeitrag leistete und dadurch einen Beitrag zu den Tathandlungen des Martin K***** zu ihrer Ausführung leistete, nämlich, dass dieser die ihm in seiner Eigenschaft als stellvertretender Filialleiter der B*****-Filialen in *****, und *****, sohin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Firma B***** AG zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und der Vollmachtgeberin B***** AG einen EUR 2.000,-- übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, und dadurch dieser ihm durch fingierte Warenbargutschriften einen ungerechtfertigten Preisnachlass gewährte", und zwar in 50 im Ersturteil näher spezifizierten Fällen.Mit den angefochtenen Urteilen wurden - abweichend von der in Richtung Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB erhobenen Anklage (ON 18) - die Angeklagten des (bei K***** richtig:) Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB, Ki***** als Beteiligter nach Paragraph 12, letzter Fall StGB, K***** überdies des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt. Der Angeklagte K***** hat gegen das ihn betreffende Urteil vom 16. Jänner 2004, ON 49, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zwar rechtzeitig angemeldet (ON 52), in der Folge jedoch nicht ausgeführt. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wäre daher gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bereits vom Gerichtshof erster Instanz zurückzuweisen gewesen. Dies war vom Obersten Gerichtshof nach nichtöffentlicher Beratung nachzuholen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Musa Ki***** hat inhaltlich des ihn betreffenden Schuldspruchs des Urteiles vom 27. Februar 2004, ON 58, "im Zeitraum vom 28. Juli 2001 bis 22. Oktober 2002 als Beteiligter, indem er einen psychischen und physischen Tatbeitrag leistete und dadurch einen Beitrag zu den Tathandlungen des Martin K***** zu ihrer Ausführung leistete, nämlich, dass dieser die ihm in seiner Eigenschaft als stellvertretender Filialleiter der B*****-Filialen in *****, und *****, sohin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Firma B***** AG zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und der Vollmachtgeberin B***** AG einen EUR 2.000,-- übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, und dadurch dieser ihm durch fingierte Warenbargutschriften einen ungerechtfertigten Preisnachlass gewährte", und zwar in 50 im Ersturteil näher spezifizierten Fällen.