Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.
Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), das Schöffengericht habe sich mit widersprüchlichen Aussagen der beiden Belastungszeugen R***** und V***** nicht auseinandergesetzt, geht fehl, haben die Tatrichter doch die Ungereimtheiten der Sachverhaltsdarstellung der beiden Tatopfer erörtert und logisch und empirisch einwandfrei begründet, weshalb sie die Angaben dieser Zeugen vor der Gendarmerie (S 77, 81/II), auf welche sich die Urteilsannahmen vornehmlich stützen (US 5, 6), für wahr gehalten haben (US 7 f).Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Schöffengericht habe sich mit widersprüchlichen Aussagen der beiden Belastungszeugen R***** und V***** nicht auseinandergesetzt, geht fehl, haben die Tatrichter doch die Ungereimtheiten der Sachverhaltsdarstellung der beiden Tatopfer erörtert und logisch und empirisch einwandfrei begründet, weshalb sie die Angaben dieser Zeugen vor der Gendarmerie (S 77, 81/II), auf welche sich die Urteilsannahmen vornehmlich stützen (US 5, 6), für wahr gehalten haben (US 7 f).
Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) hinwieder erschöpft sich in eigenen Beweiswerterwägungen des Beschwerdeführers; dass aber aus den aufgenommenen Beweisen auch andere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, kann als im kollegialgerichtlichen Verfahren insoweit nicht vorgesehene Bekämpfung der freien richterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht releviert werden. Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden damit nicht hervorgerufen.Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) hinwieder erschöpft sich in eigenen Beweiswerterwägungen des Beschwerdeführers; dass aber aus den aufgenommenen Beweisen auch andere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, kann als im kollegialgerichtlichen Verfahren insoweit nicht vorgesehene Bekämpfung der freien richterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht releviert werden. Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden damit nicht hervorgerufen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.