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Entscheidung 11 Os 69/06s×

Entscheidung 11 Os 69/06s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os69/06s

Entscheidungsdatum

19.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dawid G***** sowie einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 3, 130, vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dawid G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Mai 2006, GZ 034 Hv 42/06b-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche eines anderen Angeklagten enthaltenden Urteil wurde Dawid G***** des Verbrechens des teils vollendeten (A römisch eins und römisch zwei), teils iSd Paragraph 15, StGB versuchten (B) schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 3, 130, vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit vom Sommer 2005 bis zum 10. März 2006 in Wien anderen im Urteilstenor angeführte fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt jedenfalls 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz im einverständlichen Zusammenwirken mit einem anderen Angeklagten durch Einbruch in Kraftfahrzeuge in 45 Angriffen weggenommen (A römisch eins 1 bis 45) und in fünf Angriffen wegzunehmen versucht (B 1 bis 5) sowie alleine durch Aufbrechen eines Fahrradschlosses weggenommen (A römisch zwei). Die dagegen aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) versagt schon im Ansatz, weil sie sich weder auf einen Antrag des Beschwerdeführers noch auf ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis bezieht. Auch die im Beschwerdevorbringen enthaltene Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, geht ins Leere, weil durch die Kritik an der in der Hauptverhandlung vorgenommenen Ausdehnung der Anklage (S 317 ff) die Verletzung einer bei sonstiger Nichtigkeit zu beobachtenden Verfahrensvorschrift nicht einmal behauptet wird. Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), den Schuldsprüchen wegen der Tathandlungen, die nicht vom Geständnis des Beschwerdeführers umfasst sind, lägen keine Beweisergebnisse zugrunde, übergeht zunächst die - aktenkonforme (S 69 ff) - beweiswürdigende Bezugnahme auf die Angaben beider Angeklagter im Vorverfahren (US 14, 15). Die hievon - insbesondere von der zugestandenen Anzahl der zum Zwecke der Vermögensdelinquenz vorgenommenen Fahrten von Polen nach Wien - ausgehende, die zeitliche und örtliche Nähe, den modus operandi sowie die Gleichartigkeit der Diebstahlsobjekte in die erstgerichtlichen Überlegungen einbeziehende Schlussfolgerung von einer Vielzahl eingestandener auf korrelierende weitere deliktische Handlungen entspricht den Grundsätzen logischen Denkens sowie grundlegenden Erfahrungssätzen und ist solcherart unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 448 f).

Soweit die Beschwerde der angefochtenen Entscheidung eigene Beweiswerterwägungen entgegenstellt und aus diesen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E82070 11Os69.06s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00069.06S.0919.000

Dokumentnummer

JJT_20060919_OGH0002_0110OS00069_06S0000_000