Gründe:
Mit seit 4. Juli 2003 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 1. Juli 2003, GZ 36 Hv 79/03x-67, wurde (unter anderem) Tibor K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, „130 erster und zweiter Satz" (gemeint: § 130 vierter Fall [S 321, 329/IV des Aktes 36 Hv 79/03x des Landesgerichts Wr. Neustadt]), 15 StGB und zweier Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von zwölf Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit seit 4. Juli 2003 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 1. Juli 2003, GZ 36 Hv 79/03x-67, wurde (unter anderem) Tibor K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, „130 erster und zweiter Satz" (gemeint: Paragraph 130, vierter Fall [S 321, 329/IV des Aktes 36 Hv 79/03x des Landesgerichts Wr. Neustadt]), 15 StGB und zweier Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, von der gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil von zwölf Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Der sechsmonatige unbedingte Teil der Freiheitsstrafe war - mit Rücksicht auf die dem Verurteilten gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB angerechnete Vorhaft ab dem 28. April 2003, 00:45 Uhr - mit 27. Oktober 2003 vollzogen (ON 80 des genannten Aktes; vgl § 148 Abs 2 zweiter Satz StVG). Vom 2. März bis zum 4. April 2006 verbüßte Tibor K***** eine 34-tägige Freiheitsstrafe aus einer Verurteilung durch das Stadtgericht Sopron (Urteil Nr B.319/2003/20 laut Mitteilung des Ministeriums für Justiz und Polizeiwesen der Republik Ungarn vom 22. April 2008). Sonstige Fälle einer Nichteinrechnung in die Probezeit gemäß § 49 zweiter Satz StGB sind nicht aktenkundig. Die Probezeit im Verfahren AZ 36 Hv 79/03x des Landesgerichts Wr. Neustadt endete daher mit Ablauf des 30. November 2006.Der sechsmonatige unbedingte Teil der Freiheitsstrafe war - mit Rücksicht auf die dem Verurteilten gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB angerechnete Vorhaft ab dem 28. April 2003, 00:45 Uhr - mit 27. Oktober 2003 vollzogen (ON 80 des genannten Aktes; vergleiche Paragraph 148, Absatz 2, zweiter Satz StVG). Vom 2. März bis zum 4. April 2006 verbüßte Tibor K***** eine 34-tägige Freiheitsstrafe aus einer Verurteilung durch das Stadtgericht Sopron (Urteil Nr B.319/2003/20 laut Mitteilung des Ministeriums für Justiz und Polizeiwesen der Republik Ungarn vom 22. April 2008). Sonstige Fälle einer Nichteinrechnung in die Probezeit gemäß Paragraph 49, zweiter Satz StGB sind nicht aktenkundig. Die Probezeit im Verfahren AZ 36 Hv 79/03x des Landesgerichts Wr. Neustadt endete daher mit Ablauf des 30. November 2006.
Unter anderem wegen innerhalb dieser Probezeit begangener Taten wurde Tibor K***** mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 29. Juni 2007, GZ 15 Hv 65/07x-53, rechtskräftig seit dem 13. August 2007 (ON 58a jenes Aktes), des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster, dritter und vierter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und über ihn eine dreijährige Freiheitsstrafe verhängt. Zugleich fasste das Landesgericht St. Pölten gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den (gleichfalls rechtskräftig gewordenen) Beschluss auf Widerruf der mit dem erwähnten Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt ausgesprochenen bedingten Nachsicht eines Teils der Strafe.Unter anderem wegen innerhalb dieser Probezeit begangener Taten wurde Tibor K***** mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 29. Juni 2007, GZ 15 Hv 65/07x-53, rechtskräftig seit dem 13. August 2007 (ON 58a jenes Aktes), des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, erster, dritter und vierter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und über ihn eine dreijährige Freiheitsstrafe verhängt. Zugleich fasste das Landesgericht St. Pölten gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO den (gleichfalls rechtskräftig gewordenen) Beschluss auf Widerruf der mit dem erwähnten Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt ausgesprochenen bedingten Nachsicht eines Teils der Strafe.