Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yüksel S***** der Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB (A), des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (B) und der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yüksel S***** der Verbrechen der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (A), des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (B) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (C) schuldig erkannt.
Danach hat er in W***** Katrin K*****
A) am 27. Dezember 2015 mit dem Vorsatz, sich durch ihr Verhalten unrechtmäßig zu bereichern, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung genötigt, die sie am Vermögen schädigte, und zwar zur Übergabe von 4.500 Euro am folgenden Tag, indem er ihr eine als solche nicht erkennbare Attrappe einer silbernen Pistole an den Bauch hielt und sagte, wenn sie ihm nicht 4.500 Euro übergebe, werde er ihren Freund Mohamed G***** umbringen;
B) am 23. Jänner 2016 mit Gewalt gegen deren Person 300 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er sie gegen eine Tür drückte, in ihre Jackentasche griff und daraus das Bargeld entnahm, wobei er sie im Zuge der Gegenwehr am Hals packte und mit dem Hinterkopf gegen die Tür schlug;
C) durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, und zwar zur Wiederaufnahme der Beziehung mit ihm und zur Beendigung der Beziehung zu Mohamed G*****, am 27. Dezember 2015 auch zu einem Treffen, zu nötigen versucht, und zwar
1) im Dezember 2015, indem er ihr eine als solche nicht erkennbare Attrappe einer silbernen Pistole an den Kopf hielt, sie aufforderte sich hinzuknien und zu ihr sagte, „dein Leben gegen das von deinem Freund“;
2) am 27. Dezember 2015, indem er telefonisch äußerte, „ihr werdet schon sehen, was passieren wird, wir treffen uns jetzt oder ich bring deinen Freund um“.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.