Entscheidung 11 Os 69/22i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.08.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Vollzugssache des * K*, AZ 25 Bl 73/21x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugsgericht gemäß § 16a Abs 1 StVG vom 30. Mai 2022, AZ 32 Bs 55/22f, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Vollzugssache des * K*, AZ 25 Bl 73/21x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugsgericht gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, StVG vom 30. Mai 2022, AZ 32 Bs 55/22f, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugsgericht gemäß § 16a Abs 1 StVG eine Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 2. Dezember 2021, GZ 25 Bl 73/21x-15, ebenso als unzulässig zurück wie seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 25 Bl 73/21x des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugsgericht gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, StVG eine Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 2. Dezember 2021, GZ 25 Bl 73/21x-15, ebenso als unzulässig zurück wie seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 25 Bl 73/21x des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die als Beschwerde zu wertende Eingabe des K*.
[3] Diese war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG ein weiterer Rechtszug nicht offen steht (RIS-Justiz RS0132565). [3] Diese war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat nach Paragraph 16 a, StVG ein weiterer Rechtszug nicht offen steht (RIS-Justiz RS0132565).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00069.22I.0823.000
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022
Dokumentnummer
JJT_20220823_OGH0002_0110OS00069_22I0000_000