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Entscheidung 11 Os 69/22i×

Entscheidung 11 Os 69/22i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os69/22i

Entscheidungsdatum

23.08.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Vollzugssache des * K*, AZ 25 Bl 73/21x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugsgericht gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, StVG vom 30. Mai 2022, AZ 32 Bs 55/22f, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugsgericht gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, StVG eine Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 2. Dezember 2021, GZ 25 Bl 73/21x-15, ebenso als unzulässig zurück wie seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 25 Bl 73/21x des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Dagegen richtet sich die als Beschwerde zu wertende Eingabe des K*.

[3] Diese war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat nach Paragraph 16 a, StVG ein weiterer Rechtszug nicht offen steht (RIS-Justiz RS0132565).

Textnummer

E136333

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00069.22I.0823.000

Im RIS seit

24.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022

Dokumentnummer

JJT_20220823_OGH0002_0110OS00069_22I0000_000