Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil – das auch jeweils unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Angeklagten * M*, * Ma* und * C* sowie einen Freispruch des Letztgenannten enthält – wurde * L* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG, § 15 StGB (A/I/), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 „vierter und“ fünfter Fall, Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB (A/II/1/), des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB (B/I/) sowie des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (B/II/) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil – das auch jeweils unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Angeklagten * M*, * Ma* und * C* sowie einen Freispruch des Letztgenannten enthält – wurde * L* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer eins und 3 SMG, Paragraph 15, StGB (A/I/), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, „vierter und“ fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB (A/II/1/), des Vergehens der Entziehung von Energie nach Paragraph 132, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB (B/I/) sowie des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB (B/II/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat * L* – soweit hier von Belang und gekürzt wiedergegeben – in D* und andernorts
A/ vorschriftswidrig Suchtgift
I/ im Zeitraum von zumindest Dezember 2022 bis 25. Mai 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren im Urteil namentlich genannten sowie unbekannt gebliebenen Mittätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden war, in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugt und zu erzeugen versucht, indem sie eine Cannabis-Indoorplantage mit 629 Stück Cannabispflanzen mit rund 26 Kilogramm Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 224,2 Gramm Delta-9-THC und 2.930 Gramm THCA) betrieben, hievon bereits ca 2 Kilogramm Cannabiskraut abgeerntet hatten und die weitere Ernte für 26. Mai 2023 geplant war, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil am 25. Mai 2023 eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde, wobei L* den Aufbau und Betrieb der Cannabisplantage organisierte, die Durchführung überwachte sowie Anweisungen und Ratschläge gab;I/ im Zeitraum von zumindest Dezember 2022 bis 25. Mai 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren im Urteil namentlich genannten sowie unbekannt gebliebenen Mittätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt worden war, in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge erzeugt und zu erzeugen versucht, indem sie eine Cannabis-Indoorplantage mit 629 Stück Cannabispflanzen mit rund 26 Kilogramm Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 224,2 Gramm Delta-9-THC und 2.930 Gramm THCA) betrieben, hievon bereits ca 2 Kilogramm Cannabiskraut abgeerntet hatten und die weitere Ernte für 26. Mai 2023 geplant war, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil am 25. Mai 2023 eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde, wobei L* den Aufbau und Betrieb der Cannabisplantage organisierte, die Durchführung überwachte sowie Anweisungen und Ratschläge gab;
II/ anderen überlassen, nämlich
1/ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, wobei er die Straftat gewerbsmäßig beging und schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden war, nämlich Kokain (beinhaltend zumindest 71,9 % Cocain) und Ecstasy (beinhaltend eine nicht mehr feststellbare, jedoch zumindest Durchschnittswerten an Mengen N-Äthyl MDA bzw Tenamfetamin, MDA bzw MBDB bzw MDE bzw MDMA bzw MMDA bzw DOB), indem er1/ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, wobei er die Straftat gewerbsmäßig beging und schon einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt worden war, nämlich Kokain (beinhaltend zumindest 71,9 % Cocain) und Ecstasy (beinhaltend eine nicht mehr feststellbare, jedoch zumindest Durchschnittswerten an Mengen N-Äthyl MDA bzw Tenamfetamin, MDA bzw MBDB bzw MDE bzw MDMA bzw MMDA bzw DOB), indem er
a/ * M* zum Verkauf und somit zum Überlassen von Suchtgift bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), wobei es beim Versuch blieb, nämlicha/ * M* zum Verkauf und somit zum Überlassen von Suchtgift bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), wobei es beim Versuch blieb, nämlich
ab/ am 24. Mai 2023 von 25.000 Tabletten Ecstasy;
„ab“/ am 23. Mai 2023 von 100 Gramm Kokain und 100 Tabletten Ecstasy;
b/ den gesondert verfolgten „Mi*“ dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB),b/ den gesondert verfolgten „Mi*“ dazu bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB),
ba/ am 21. Dezember 2022 von einem unbekannten Läufer des gesondert verfolgten „K*“ 50 Gramm Kokain zu übernehmen und in weiterer Folge einem Unbekannten zu überlassen;
bb/ am 19. Dezember 2022 von einem unbekannten Läufer des gesondert verfolgten „K*“ 100 Gramm Kokain zu übernehmen und in weiterer Folge einem Unbekannten zu überlassen;
bc/ am 18. Dezember 2022 von einem unbekannten Läufer des gesondert verfolgten „K*“ 300 Gramm Kokain zu übernehmen und in weiterer Folge einem „S*“ um einen Teilbetrag von 9.600 Euro zu überlassen und weitere 500 Gramm Kokain im Gesamtwert von 18.500 Euro zu übernehmen und in weiterer Folge einem „6*“ zu überlassen;
c/ am 10. Dezember 2022 * D* dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), 100 Gramm Kokain von einem unbekannten Läufer des gesondert verfolgten „K*“ zu übernehmen und einem unbekannten Abnehmer gegen eine Teilzahlung von 1.500 Euro zu überlassen;c/ am 10. Dezember 2022 * D* dazu bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), 100 Gramm Kokain von einem unbekannten Läufer des gesondert verfolgten „K*“ zu übernehmen und einem unbekannten Abnehmer gegen eine Teilzahlung von 1.500 Euro zu überlassen;
B/ im Dezember 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren im Urteil namentlich genannten sowie unbekannt gebliebenen Mittätern, wobei L* die Anweisung zur Durchführung gab,
I/ mit dem Vorsatz, sich und andere Mitglieder der kriminellen Vereinigung unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Zuführung von Energie dient, Energie in 5.000 Euro übersteigendem Wert entzogen, indem sie den Stromzählerkasten manipulierten bzw umgingen und dadurch der N* GmbH einen Schaden in Höhe von 39.715,65 Euro zufügten;
II/ eine fremde Sache beschädigt, und zwar durch zahlreiche Eingriffe in die Gebäudesubstanz durch die Einrichtung der unter Punkt A/I/ angeführten Cannabisplantage und dadurch dem Vermieter einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden in nicht genau feststellbarer, jedoch zumindest 20.000 Euro betragender Höhe verursacht.