Entscheidung 11 Os 69/26w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 48 Hv 1/25s des Landesgerichts Linz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 22. August 2025 (ON 149) nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 48 Hv 1/25s des Landesgerichts Linz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 22. August 2025 (ON 149) nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 28. April 2025 (ON 139) wurde * K* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt. Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 28. April 2025 (ON 139) wurde * K* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.
[2] Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 143 und 148) wies die Vorsitzende des Schöffengerichts gemäß § 285a StPO mit Beschluss vom 22. August 2025 (ON 149), dem Angeklagten und seinem Verteidiger zugestellt am 25. August 2025 (ON 1.105), zurück. Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 143 und 148) wies die Vorsitzende des Schöffengerichts gemäß Paragraph 285 a, StPO mit Beschluss vom 22. August 2025 (ON 149), dem Angeklagten und seinem Verteidiger zugestellt am 25. August 2025 (ON 1.105), zurück.
[3] Mit zunächst am 4. Dezember 2025 direkt beim Obersten Gerichtshof eingelangtem Schreiben erklärte der Verurteilte, gegen den genannten Beschluss Beschwerde zu erheben.
Rechtliche Beurteilung
[4] Zufolge Ablaufs der 14-tägigen Beschwerdefrist (§ 285b Abs 2 StPO) war diese als verspätet zurückzuweisen. Zufolge Ablaufs der 14-tägigen Beschwerdefrist (Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO) war diese als verspätet zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00069.26W.0630.000
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
JJT_20260630_OGH0002_0110OS00069_26W0000_000