Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 69/26w×

Entscheidung 11 Os 69/26w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os69/26w

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 48 Hv 1/25s des Landesgerichts Linz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 22. August 2025 (ON 149) nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]         Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 28. April 2025 (ON 139) wurde * K* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.

[2]         Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 143 und 148) wies die Vorsitzende des Schöffengerichts gemäß Paragraph 285 a, StPO mit Beschluss vom 22. August 2025 (ON 149), dem Angeklagten und seinem Verteidiger zugestellt am 25. August 2025 (ON 1.105), zurück.

[3]              Mit zunächst am 4. Dezember 2025 direkt beim Obersten Gerichtshof eingelangtem Schreiben erklärte der Verurteilte, gegen den genannten Beschluss Beschwerde zu erheben.

Rechtliche Beurteilung

[4]         Zufolge Ablaufs der 14-tägigen Beschwerdefrist (Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO) war diese als verspätet zurückzuweisen.

Textnummer

E148108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00069.26W.0630.000

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260630_OGH0002_0110OS00069_26W0000_000