Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Unmittelbar im Anschluß an die Urteilsverkündung hat der Angeklagte "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" sowie "Beschwerde hinsichtlich des PB-Zuspruchs" angemeldet (249).
Nach Urteilszustellung am 24.März 1994 (260) wurde vom Angeklagten am 21. April 1994 die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Strafe sowie wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche zur Post gegeben (267).
Gemäß Art IV Abs 6 des StPÄG 1993, BGBl 526, sind die neu gefaßten Bestimmungen über die (längeren) Rechtsmittelfristen (nur dann) anzuwenden, wenn das betroffene Urteil nach dem 31.Dezember 1993 verkündet wurde. Angesichts der Urteilsverkündung am 15.Dezember 1993 (249) gilt im gegenständlichen Verfahren noch die vierzehntägige Ausführungsfrist (§ 285 Abs 1 StPO aF), weswegen die Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet zurückzuweisen war.Gemäß Artikel römisch vier, Absatz 6, des StPÄG 1993, Bundesgesetzblatt 526, sind die neu gefaßten Bestimmungen über die (längeren) Rechtsmittelfristen (nur dann) anzuwenden, wenn das betroffene Urteil nach dem 31.Dezember 1993 verkündet wurde. Angesichts der Urteilsverkündung am 15.Dezember 1993 (249) gilt im gegenständlichen Verfahren noch die vierzehntägige Ausführungsfrist (Paragraph 285, Absatz eins, StPO aF), weswegen die Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet zurückzuweisen war.
Ebenso war mit der zur Bekämpfung kollegialgerichtlicher Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehenen, vom Angeklagten (bloß) angemeldeten "Berufung wegen Schuld" zu verfahren.
Demzufolge ist zur Entscheidung über die (noch verbleibende) Berufung gemäß § 285 i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig.Demzufolge ist zur Entscheidung über die (noch verbleibende) Berufung gemäß Paragraph 285, i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.