Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die mit der Z 4 gerügte Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages des Verteidigers, eine "Anschauung des Autos" vorzunehmen (S 261), geht schon deshalb fehl, weil der Antragsteller es unterlassen hat, ein Beweisthema zu bezeichnen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 18); abgesehen davon begründet sie weder unter dem Gesichtspunkt der Wirkungsweise einer Zentralverriegelung (S 262) noch unter dem der Enge in einem Peugeot 306 (S 257) eine Nichtigkeit, zumal beide Fragen als mit der Lebenserfahrung in Einklang stehende Notorietät (US 6) keines Beweises bedürfen.Die mit der Ziffer 4, gerügte Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages des Verteidigers, eine "Anschauung des Autos" vorzunehmen (S 261), geht schon deshalb fehl, weil der Antragsteller es unterlassen hat, ein Beweisthema zu bezeichnen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 18); abgesehen davon begründet sie weder unter dem Gesichtspunkt der Wirkungsweise einer Zentralverriegelung (S 262) noch unter dem der Enge in einem Peugeot 306 (S 257) eine Nichtigkeit, zumal beide Fragen als mit der Lebenserfahrung in Einklang stehende Notorietät (US 6) keines Beweises bedürfen.
Sowohl in der Mängelrüge (Z 5) als auch in seiner Tatsachenrüge (Z 5a) bestreitet der Angeklagte, mit seinem Glied in die Scheide des Mädchens eingedrungen zu sein (US 4), ohne allerdings in Ansehung dieser Feststellung Begründungsmängel in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen oder auf sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen hinzuweisen. Vielmehr versucht er nach Art einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigen Schuldberufung die als glaubwürdig erachteten Angaben der Sabine K***** zu erschüttern, wobei er - urteilsfremd (US 8) - unterstellt, die blutende Verletzung im Scheidenbereich sei durch Fingerpenetration entstanden, und ausgehend von dieser Prämisse trachtet, seiner - insoweit leugnenden - Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Solcherart bringt er die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Sowohl in der Mängelrüge (Ziffer 5,) als auch in seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bestreitet der Angeklagte, mit seinem Glied in die Scheide des Mädchens eingedrungen zu sein (US 4), ohne allerdings in Ansehung dieser Feststellung Begründungsmängel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufzuzeigen oder auf sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen hinzuweisen. Vielmehr versucht er nach Art einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigen Schuldberufung die als glaubwürdig erachteten Angaben der Sabine K***** zu erschüttern, wobei er - urteilsfremd (US 8) - unterstellt, die blutende Verletzung im Scheidenbereich sei durch Fingerpenetration entstanden, und ausgehend von dieser Prämisse trachtet, seiner - insoweit leugnenden - Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Solcherart bringt er die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Berechtigung kommt allerdings der Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu.
Zutreffend weist die Anklagebehörde darauf hin, daß unter dem Gewaltbegriff des § 201 Abs 2 StGB jede nach Lage des Falles überlegene und zur Beugung eines tatsächlichen Widerstandswillens des Opfers geeignete physische Kraft zu verstehen ist. Es genügt daher, daß tätergewollt gerade der aufgewendete Krafteinsatz das Opfer zur Abstandnahme von seinem dem Täterverhalten entgegenstehenden Bestreben motiviert und solcherart kausal zur Realisierung des Tätervorhabens führt (13 Os 17/98).Zutreffend weist die Anklagebehörde darauf hin, daß unter dem Gewaltbegriff des Paragraph 201, Absatz 2, StGB jede nach Lage des Falles überlegene und zur Beugung eines tatsächlichen Widerstandswillens des Opfers geeignete physische Kraft zu verstehen ist. Es genügt daher, daß tätergewollt gerade der aufgewendete Krafteinsatz das Opfer zur Abstandnahme von seinem dem Täterverhalten entgegenstehenden Bestreben motiviert und solcherart kausal zur Realisierung des Tätervorhabens führt (13 Os 17/98).
Nach den insofern unbedenklichen erstinstanzlichen Urteilsfeststellungen setzte der Angeklagte dosiert Gewalt, und zwar zunächst mit den Händen, dann verstärkt mit den Knien, bis zu jenem Ausmaß ein, das erforderlich war, um den entgegenstrebenden Willen des verängstigten 12-jährigen Mädchens zu brechen. Damit wurde aber die vom Erstgericht - an sich zutreffend - verlangte tatbestandsessentielle Erheblichkeitsschwelle des "Krafteinsatzes" bei weitem überschritten, war doch die eingesetzte Gewalt, nämlich das Auseinanderdrücken der Beine des Mädchens mit den Knien des Täters nach seinem vergeblichen Versuch, die Oberschenkel des Opfers mit den Händen auseinanderzudrücken, nach dem Tätervorhaben tatsächlich ein ausreichendes Nötigungsmittel, um den - bei einem 12-jährigen Kind erfahrungsgemäß nicht besonders manifest in Erscheinung tretenden - Widerstand des Opfers zu brechen.
Somit erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob der Angeklagte auch die Entziehung der persönlichen Freiheit als ein - vom Vorsatz umfaßtes - Nötigungsmittel einsetzte oder ob er durch das Betätigen der Zentralverriegelung nur die Flucht des Opfers verhindern wollte (US 3). Jedenfalls hat der Angeklagte idealkonkurrierend zum Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB überdies den Tatbestand des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB verwirklicht.Somit erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob der Angeklagte auch die Entziehung der persönlichen Freiheit als ein - vom Vorsatz umfaßtes - Nötigungsmittel einsetzte oder ob er durch das Betätigen der Zentralverriegelung nur die Flucht des Opfers verhindern wollte (US 3). Jedenfalls hat der Angeklagte idealkonkurrierend zum Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB überdies den Tatbestand des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB verwirklicht.
Bei der dadurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, den wesentlichen Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung und seine teilweise (finanzielle) Schadensgutmachung verbunden mit seiner Entschuldigung bei der Mutter des Opfers.
Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sowie bei Bedacht auf den Umstand, daß das Mädchen auf die Redlichkeit des Angeklagten vertraut hat, dieser dieses Vertrauen aber gröblich mißbraucht hat, erweist sich die nunmehr ausgemessene Freiheitsstrafe als tätergerecht und schuldangemessen.
Die Schuldeinsicht des Angeklagten und sein bisher ordentlicher Lebenswandel rechtfertigen die Anwendung des § 43a Abs 4 StGB. Die Gewährung gänzlicher bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB scheitert am Ausmaß der Freiheitsstrafe.Die Schuldeinsicht des Angeklagten und sein bisher ordentlicher Lebenswandel rechtfertigen die Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB. Die Gewährung gänzlicher bedingter Strafnachsicht nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB scheitert am Ausmaß der Freiheitsstrafe.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.