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Entscheidung 11 Os 7/00×

Entscheidung 11 Os 7/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os7/00

Entscheidungsdatum

16.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB, überwiegend als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Jugendschöffengericht vom 18. Oktober 1999, GZ 12 römisch fünf r 1080/99-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückge- wiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der zur Tatzeit jugendliche (Paragraph eins, Ziffer 2, JGG) Michael S***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB, überwiegend als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, schuldig erkannt.

Darnach hat er fremde bewegliche Sachen namentlich nicht näher bekannten Personen in gewerbsmäßiger Absicht durch Einbruch in deren PKW's mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen, wobei der Wert der Gegenstände nicht mehr genau feststellbar ist, insgesamt jedoch den Betrag von 25.000 S jedenfalls überstieg, und zwar:

römisch eins im Mai oder Juni 1998 in Wien (Lobau) gemeinsam mit den gesondert verfolgten Ludwig B*****, Ivan M***** und Martin H***** durch Aufbrechen eines PKW einen CD-Wechsler der Marke Sony;

römisch zwei indem er den gesondert verfolgten Ivan M*****, Martin H***** und Ludwig B***** bei Einbruchsdiebstählen in PKW's, durch welche sie folgende Gegenstände erbeuteten, Aufpasserdienste leistete, und zwar

1) im Juni 1998 in Wien aus einem grünen VW Golf römisch drei ein Kassettenradio Marke JVC,

2) im Juni 1998 in Wien (Lobau, Villa Wahnsinn) aus

a) einem dunkelgrünen VW Golf ein Autoradio der Marke Sony,

b) einem schwarzen VW Golf römisch zwei mit Wiener Kennzeichen eine Geldbörse mit ca 1.000 S Bargeld,

c) im Jahr 1998 aus weiteren ca 18 PKW's diverse Gegenstände wie Autoradios, Boxen etc;

3) Ende Juli 1998 in Mönchhof aus einem dunklen VW Jetta ein Alcatel-Handy und einen Multimeter,

4) im Juni 1998 in Bruckneudorf aus einem VW Golf römisch zwei diverse CD-Hüllen.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte lediglich in den Qualifikationsaussprüchen nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB und der gewerbsmäßigen Begehungsweise nach Paragraph 130, vierter Fall StGB mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) eine Begründung der dem Angeklagten angelasteten, die Wertgrenze von 25.000 S jedenfalls übersteigenden Schadenshöhe vermisst, übersieht sie, dass die Täter bei den in Rede stehenden, ca 25 PKW-Einbrüchen nach den polizeilichen Ermittlungen, auf welche sich das Schöffengericht bezog (US 5), regelmäßig Autoradios, CD-Players und Lautsprecherboxen, einmal auch Bargeld, erbeuteten vergleiche S 193/I), woraus bei der Vielzahl der Angriffe ein Gesamtschaden von mehr als 25.000 S zwanglos abzuleiten ist. Weil das Geständnis des Beschwerdeführers (S 5/II) zudem auch die inkriminierte Schadenshöhe erfasst, waren nähere Feststellungen über Alter und Zustand des Diebsgutes nicht erforderlich.

Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit hat das Schöffengericht durch den Hinweis darauf, dass der Angeklagte, der sich im Übrigen auch zu diesem Anklagepunkt geständig zeigte, innerhalb kürzester Zeit 25 Einbruchsdiebstähle als unmittelbarer Täter oder Beitragstäter begangen und hieraus immer wieder einen Teil der Beute erlangt hat, ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung und somit formell mängelfrei begründet. Dass der Beschwerdeführer nicht bei jedem Einbruchsdiebstahl, sondern tatsächlich nur drei Mal Diebsgut erhielt, steht der Feststellung gewerbsmäßiger Absicht nicht entgegen, kann diese doch auch nur durch einen einzigen Diebstahl begründet werden, sofern darin die Tendenz, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, zum Ausdruck kommt. Diese Tendenz wird durch die Vielzahl der diebischen Angriffe hinreichend manifestiert, wobei es unbeachtlich ist, ob der Täter auch aus anderen - legalen - Quellen ein Einkommen erzielt.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit welcher der Beschwerdeführer die gewerbsmäßige Begehungsweise und die Wertqualifikation bekämpft, orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, der die Qualifikationstatbestandsmerkmale ausdrücklich feststellt. Damit wird dieser Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E58153 11D00070

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00007..0516.000

Dokumentnummer

JJT_20000516_OGH0002_0110OS00007_0000000_000