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Entscheidung 11 Os 7/03×

Entscheidung 11 Os 7/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os7/03 (11Os8/03)

Entscheidungsdatum

11.02.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andrea F***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB, AZ 6 U 181/02z des Bezirksgerichts Mödling, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Anwendung der Bestimmungen des Hauptstücks römisch neun a der Strafprozessordnung durch dieses Gericht sowie den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt als Beschwerdegericht vom 25. Juli 2002, AZ 14 Bl 59/02 (ON 24 des Vr-Akts), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit der Verdächtigen Andrea F***** zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren gegen Andrea F***** wegen Paragraphen 15, 127, StGB, AZ 6 U 181/02z des Bezirksgerichtes Mödling, verletzen

1.) die Anwendung der Bestimmungen des Hauptstückes römisch neun a der Strafprozessordnung (durch die Mitteilung gemäß Paragraph 90 c, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 90 b, StPO vom 3. April 2002 und den Beschluss auf Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 90 c, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraphen 90 b, 90 l, Absatz 2, StPO vom 16. April 2002) durch dieses Gericht, obwohl der Strafantrag vor dem l. Jänner 2000 eingebracht wurde, und

2.) der Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 25. Juli 2002, AZ 14 Bl 59/02, mit dem der dagegen gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben wurde (ON 24), Artikel römisch sieben, Absatz 2, der Strafprozessnovelle 1999, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 55.

Text

Gründe:

Gegen die damals in Ungarn wohnhafte Andrea F***** wurde beim Bezirksgericht Mödling am 3. Oktober 1988 ein Antrag auf Bestrafung wegen versuchten Diebstahls gestellt. Am 12. Oktober 1988 wurde (ohne Versuch der Zustellung einer Ladung an die aktenkundige Adresse der Verdächtigen in Budapest, demnach ohne gesetzliche Grundlage) die "Abbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 452, Ziffer 2, StPO" beschlossen und die Ausschreibung der Genannten zur Aufenthaltsermittlung veranlasst. Am 3. April 2002 brachte der Bezirksanwalt in diesem unter AZ 6 U 181/02z fortgesetzten Verfahren im Hinblick auf die mit dem Strafprozessänderungsgesetz 1993, BGBl Nr 526 statuierten Formerfordernisse (Paragraph 451, Absatz eins, StPO) wegen derselben Tat einen weiteren Antrag auf Bestrafung der Andrea F***** ein. Das Bezirksgericht stellte der Verdächtigen am selben Tag eine Mitteilung nach Paragraph 90 c, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 90 b, StPO zu. Nach Zahlung einer Geldbuße von 150 Euro wurde das Verfahren mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 16. April 2002, GZ 6 U 181/02z-21, unter Bezugnahme auf Paragraphen 90 g, Absatz eins, (gemeint: 90c Absatz 5,), 90b, 90l Absatz 2, StPO eingestellt. Der dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerde gab das Landesgericht Wr. Neustadt mit Beschluss vom 25. Juli 2002, AZ 14 Bl 59/02 (ON 24), nicht Folge. Da die Verdächtige bei Gericht vorgesprochen und angegeben habe, nicht sie, sondern ihre Begleiterin habe die Tat begangen, hätten formlose Erhebungen durch das Bezirksgericht stattgefunden, die den Bezirksanwalt nach Paragraph 227, Absatz 2, StPO zur Einbringung eines neuen Strafantrages veranlasst hätten. Der neue Strafantrag sei nach dem l. Jänner 2000 eingebracht worden, sodass eine diversionelle Erledigung zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen das diversionelle Vorgehen des Bezirksgerichtes Mödling und die Beschwerdeentscheidung des Landesgerichtes Wr. Neustadt mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Die Bestimmungen des Hauptstückes römisch neun a der Strafprozessordnung sind gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, der Strafprozessnovelle 1999, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 55, in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen - wie im vorliegenden Fall - vor dem l. Jänner 2000 ein Antrag auf Bestrafung eingebracht wurde. Am damit gegebenen Ausschluss der Anwendbarkeit der bezeichneten Bestimmungen vermag die ohne Zurückziehung des ursprünglichen Bestrafungsantrags und nicht erhebungsbedingt erfolgte Einbringung einer in anderer (dem seit dem 1. April 1994 geltenden Prozessrecht - Paragraph 451, Absatz eins, zweiter Satz StPO; Artikel römisch vier, Absatz 8, des Strafprozessänderungsgesetzes 1993 - entsprechenden) Form ausgefertigten und neu datierten Version desselben nichts zu ändern. Da die Gesetzesverletzungen keinen Nachteil für die Verdächtige bewirkten, waren sie lediglich festzustellen (Paragraph 292, vorletzter und letzter Satz StPO).

Anmerkung

E68401 11Os7.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00007.03.0211.000

Dokumentnummer

JJT_20030211_OGH0002_0110OS00007_0300000_000