Gründe:
Gegen den (vermutlich) nigerianischen Staatsangehörigen Emmanuel Obinali C***** ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 064 Hv 1360/00p ein Strafverfahren anhängig, in welchem dem Angeklagten nach Aufhebung eines in erster Instanz ergangenen Schuldspruchs und Kassation des daraufhin in zweiter Instanz erfolgten Freispruchs nunmehr im dritten Rechtsgang weiterhin zur Last liegt, in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt zu haben, indem er Heroin und Kokain von nicht mehr feststellbarem Wirkstoffgehalt, zumindest aber in durchschnittlicher Straßenqualität, seit spätestens Sommer 1998 bis 26. Mai 1999 in einer nicht mehr näher feststellbaren Menge in der Größenordnung mehrerer Kilogramm, zumindest jedoch rund 2,5 Kilogramm Heroin bzw Kokain, in Teilmengen an die gesondert verfolgten Organisationsmitglieder James N***** (alias Ibrahim T*****), Teslim T*****, Sabinus J*****, Frank M*****, John A***** und zahlreiche andere unbekannte Organisationsmitglieder verkaufte, sowie des weiteren durch Verkauf von jeweils cirka 0,5 Gramm Heroin und Kokain an den gesondert verfolgten Stefan G*****, wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen und im Hinblick auf Suchtgifte beging, deren Gesamtmenge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmachte.Gegen den (vermutlich) nigerianischen Staatsangehörigen Emmanuel Obinali C***** ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 064 Hv 1360/00p ein Strafverfahren anhängig, in welchem dem Angeklagten nach Aufhebung eines in erster Instanz ergangenen Schuldspruchs und Kassation des daraufhin in zweiter Instanz erfolgten Freispruchs nunmehr im dritten Rechtsgang weiterhin zur Last liegt, in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt zu haben, indem er Heroin und Kokain von nicht mehr feststellbarem Wirkstoffgehalt, zumindest aber in durchschnittlicher Straßenqualität, seit spätestens Sommer 1998 bis 26. Mai 1999 in einer nicht mehr näher feststellbaren Menge in der Größenordnung mehrerer Kilogramm, zumindest jedoch rund 2,5 Kilogramm Heroin bzw Kokain, in Teilmengen an die gesondert verfolgten Organisationsmitglieder James N***** (alias Ibrahim T*****), Teslim T*****, Sabinus J*****, Frank M*****, John A***** und zahlreiche andere unbekannte Organisationsmitglieder verkaufte, sowie des weiteren durch Verkauf von jeweils cirka 0,5 Gramm Heroin und Kokain an den gesondert verfolgten Stefan G*****, wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen und im Hinblick auf Suchtgifte beging, deren Gesamtmenge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmachte.
In der Hauptverhandlung vom 26. November 2003 wurde ein Enthaftungsantrag des Angeklagten, der seit dem 29. Mai 1999 aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO in Untersuchungshaft angehalten wird, vom Schöffengericht abgewiesen und die Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen fortgesetzt. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2003 nicht Folge.In der Hauptverhandlung vom 26. November 2003 wurde ein Enthaftungsantrag des Angeklagten, der seit dem 29. Mai 1999 aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a und b StPO in Untersuchungshaft angehalten wird, vom Schöffengericht abgewiesen und die Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen fortgesetzt. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2003 nicht Folge.