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Entscheidung 11 Os 7/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os7/04

Entscheidungsdatum

19.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Emmanuel Obinali C***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer eins und 2 SMG, AZ 064 Hv 1360/00p des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Dezember 2003, AZ 21 Bs 348/03, (= ON 342 des Strafaktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Emmanuel Obinali C***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen den (vermutlich) nigerianischen Staatsangehörigen Emmanuel Obinali C***** ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 064 Hv 1360/00p ein Strafverfahren anhängig, in welchem dem Angeklagten nach Aufhebung eines in erster Instanz ergangenen Schuldspruchs und Kassation des daraufhin in zweiter Instanz erfolgten Freispruchs nunmehr im dritten Rechtsgang weiterhin zur Last liegt, in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt zu haben, indem er Heroin und Kokain von nicht mehr feststellbarem Wirkstoffgehalt, zumindest aber in durchschnittlicher Straßenqualität, seit spätestens Sommer 1998 bis 26. Mai 1999 in einer nicht mehr näher feststellbaren Menge in der Größenordnung mehrerer Kilogramm, zumindest jedoch rund 2,5 Kilogramm Heroin bzw Kokain, in Teilmengen an die gesondert verfolgten Organisationsmitglieder James N***** (alias Ibrahim T*****), Teslim T*****, Sabinus J*****, Frank M*****, John A***** und zahlreiche andere unbekannte Organisationsmitglieder verkaufte, sowie des weiteren durch Verkauf von jeweils cirka 0,5 Gramm Heroin und Kokain an den gesondert verfolgten Stefan G*****, wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen und im Hinblick auf Suchtgifte beging, deren Gesamtmenge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmachte.

In der Hauptverhandlung vom 26. November 2003 wurde ein Enthaftungsantrag des Angeklagten, der seit dem 29. Mai 1999 aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a und b StPO in Untersuchungshaft angehalten wird, vom Schöffengericht abgewiesen und die Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen fortgesetzt. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2003 nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.

Die Annahme dringenden Tatverdachtes begegnet der Beschwerde zuwider auch unter Vernachlässigung der zufolge technischer Probleme nicht mehr abrufbaren Gesprächsdaten vom 21. Jänner 1999 bis 10. März 1999 und vom 2. April 1999 bis 3. Mai 1999 keinen Bedenken, ergibt sich dieser Verdacht doch aus den belastenden Aussagen der Zeugen Regina J***** (S 181 ff/XIII), James Y***** (früher AZ 3000 [ON 147]) sowie des anonymen Zeugen AZ 6 (ON 96), die entgegen dem Beschwerdevorbringen unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges keineswegs nur allgemein gehaltene Angaben über Suchtgifthandel im Restaurant "W*****" gemacht haben. Aus den Depositionen der Genannten zu häufig und über längere Zeiten beobachteten, über eine Vielzahl von Strassenverkäufern abgewickelten Suchtgiftgeschäften sind nämlich, worauf die Generalprokuratur zutreffend hinwies, durchaus auch tragfähige Rückschlüsse auf konkret in Verkehr gesetzte Suchtgiftmengen zu ziehen. Dass die Existenz dieser aktenkundigen Beweise von der Verteidigung in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur schlichtweg bestritten wird, ist nicht nachvollziehbar.

Die Stimmidentifizierung erfolgte - wie das Oberlandesgericht aktenkonform festhielt - durch den die Tonaufzeichnungen übersetzenden Dolmetscher (Zeuge Leopold L*****, S 201/XIII). Soweit der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Stimmidentifizierung bestreitet und zum Beweis dafür auf die Möglichkeit, die Tonbandaufnahmen abzuhören und mit der Stimme des Angeklagten zu vergleichen verweist, vermag er keine Bedenken gegen die vom Oberlandesgericht auf aktenkundigen Verfahrensergebnissen beruhenden (vorläufigen) Beweiserwägungen zum Verdachtsausspruch zu erwecken. Ob die von ihm gewünschte Beweisaufnahme den angestrebten Erfolg zeitigen kann, muss vielmehr dem weiteren Verfahren vorbehalten bleiben.

Angesichts des im Fall verdachtskonformer Verurteilung zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von einem bis zu fünfzehn Jahren (Paragraph 28, Absatz 4, SMG) und mit Blick auf die im ersten Rechtsgang dafür als angemessen erachtete Freiheitsstrafe von neun Jahren kann auch bei einer bisherigen Haftdauer von rund viereinhalb Jahren von einer Unverhältnismäßigkeit der Haft, für deren Beurteilung die Möglichkeit einer bedingten Entlassung fallbezogen insbesonders mit Rücksicht auf generalpräventive Überlegungen realistischerweise nicht als naheliegend in Betracht gezogen werden kann, noch nicht gesprochen werden.

Die Beschwerde war sohin ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRGB) abzuweisen.

Anmerkung

E72303 11Os7.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00007.04.0219.000

Dokumentnummer

JJT_20040219_OGH0002_0110OS00007_0400000_000