Die gekürzte Urteilsausfertigung und der Strafausspruch stehen - wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, erweitert den Anwendungsbereich der gekürzten Urteilsausfertigung auf Urteile, mit denen (außer im geschworenengerichtlichen Verfahren - vgl § 342 erster Satz StPO) eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird (§ 270 Abs 4 erster Satz StPO). Den Materialien zufolge sollte diese Maßnahme einer „Entlastung der Strafgerichtsbarkeit ohne Reduktion des Rechtsschutzes“ dienen (ErlRV 113 BlgNR 24. GP 34, 43 f). Daher fordert die Z 2 des § 270 Abs 4 StPO, dass die gekürzte Urteilsausfertigung neben den wesentlichen Bestandteilen des Urteils (§ 270 Abs 2 StPO) im Falle einer Verurteilung auch die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung zu enthalten hat. In der Regel ist der Verweis auf die bloß, aber vollständig im Urteilsspruch beschriebenen, als erwiesen angenommenen Tatsachen zulässig und ausreichend. Der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO reicht aber dann nicht aus, wenn die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht nachvollziehbar und - etwa für den Fall eines nachfolgenden Antrags nach dem 16. Hauptstück der Strafprozessordnung - überprüfbar ist, weil die Formulierungen des Urteilsspruchs die dazu erforderlichen Feststellungen nicht hinreichend ersetzen können (Danek, WK-StPO § 270 Rz 32, 60; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 580).Das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, erweitert den Anwendungsbereich der gekürzten Urteilsausfertigung auf Urteile, mit denen (außer im geschworenengerichtlichen Verfahren - vergleiche Paragraph 342, erster Satz StPO) eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird (Paragraph 270, Absatz 4, erster Satz StPO). Den Materialien zufolge sollte diese Maßnahme einer „Entlastung der Strafgerichtsbarkeit ohne Reduktion des Rechtsschutzes“ dienen (ErlRV 113 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 34, , 43 f). Daher fordert die Ziffer 2, des Paragraph 270, Absatz 4, StPO, dass die gekürzte Urteilsausfertigung neben den wesentlichen Bestandteilen des Urteils (Paragraph 270, Absatz 2, StPO) im Falle einer Verurteilung auch die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung zu enthalten hat. In der Regel ist der Verweis auf die bloß, aber vollständig im Urteilsspruch beschriebenen, als erwiesen angenommenen Tatsachen zulässig und ausreichend. Der Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO reicht aber dann nicht aus, wenn die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht nachvollziehbar und - etwa für den Fall eines nachfolgenden Antrags nach dem 16. Hauptstück der Strafprozessordnung - überprüfbar ist, weil die Formulierungen des Urteilsspruchs die dazu erforderlichen Feststellungen nicht hinreichend ersetzen können (Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 32, 60; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 580).
Da die vorliegende gekürzte Urteilsausfertigung die als erwiesen angenommenen Tatsachen (konkret zur Absicht iSv § 70 StGB) nicht enthält, liegt die aufgezeigte Gesetzesverletzung tatsächlich vor. Sie gereicht jedoch in concreto dem Verurteilten Wascha P***** nicht zum Nachteil, sodass sich der Oberste Gerichtshof diesbezüglich zu keiner Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO veranlasst sah.Da die vorliegende gekürzte Urteilsausfertigung die als erwiesen angenommenen Tatsachen (konkret zur Absicht iSv Paragraph 70, StGB) nicht enthält, liegt die aufgezeigte Gesetzesverletzung tatsächlich vor. Sie gereicht jedoch in concreto dem Verurteilten Wascha P***** nicht zum Nachteil, sodass sich der Oberste Gerichtshof diesbezüglich zu keiner Maßnahme nach Paragraph 292, letzter Satz StPO veranlasst sah.
Anders war allerdings hinsichtlich des bekämpften Strafausspruchs vorzugehen.
Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt, ist unter den in § 43a Abs 3 StGB genannten Voraussetzungen ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen (§ 43a Abs 3 zweiter Satz StGB), was beim vorliegenden Strafausspruch unbeachtet blieb. Bei einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten durfte der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe höchstens sechs Monate und 20 Tage betragen. Dieser verfehlte Strafausspruch gereicht dem Angeklagten zum Nachteil, sodass sich der Oberste Gerichtshof in diesem Punkt veranlasst sah, das Urteil in seinem Ausspruch nach § 43a Abs 3 StPO aufzuheben.Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt, ist unter den in Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB genannten Voraussetzungen ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen (Paragraph 43 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB), was beim vorliegenden Strafausspruch unbeachtet blieb. Bei einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten durfte der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe höchstens sechs Monate und 20 Tage betragen. Dieser verfehlte Strafausspruch gereicht dem Angeklagten zum Nachteil, sodass sich der Oberste Gerichtshof in diesem Punkt veranlasst sah, das Urteil in seinem Ausspruch nach Paragraph 43 a, Absatz 3, StPO aufzuheben.
Da der in Haft befindliche Angeklagte seine Vorführung zum Gerichtstag beantragt hatte, konnte der Oberste Gerichtshof sogleich in der Sache selbst erkennen und einen Teil der Freiheitsstrafe von dreizehn Monaten und zehn Tagen für eine Probezeit von drei Jahren, deren Lauf bereits am 1. Dezember 2009 begonnen hat, bedingt nachsehen (vgl RIS-Justiz RS0091988 [T10, T13 bis T15]).Da der in Haft befindliche Angeklagte seine Vorführung zum Gerichtstag beantragt hatte, konnte der Oberste Gerichtshof sogleich in der Sache selbst erkennen und einen Teil der Freiheitsstrafe von dreizehn Monaten und zehn Tagen für eine Probezeit von drei Jahren, deren Lauf bereits am 1. Dezember 2009 begonnen hat, bedingt nachsehen vergleiche RIS-Justiz RS0091988 [T10, T13 bis T15]).