Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) hat der Schöffensenat die den Schuldspruch (1) betreffenden Konstatierungen zur subjektiven Tatseite empirisch einwandfrei auf die objektive Vorgehensweise gestützt (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671) und sich darüber hinaus hinsichtlich der für den Angeklagten erkennbaren Weigerung seiner Ehefrau auf deren für glaubwürdig befundene Angaben bezogen (US 7), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) hat der Schöffensenat die den Schuldspruch (1) betreffenden Konstatierungen zur subjektiven Tatseite empirisch einwandfrei auf die objektive Vorgehensweise gestützt (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671) und sich darüber hinaus hinsichtlich der für den Angeklagten erkennbaren Weigerung seiner Ehefrau auf deren für glaubwürdig befundene Angaben bezogen (US 7), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatschen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatschen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Indem die zu den Schuldsprüchen (1) und (2) ausgeführte Tatsachenrüge (Z 5a) aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern ausschließlich gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der M***** (US 6 f) ins Treffen führt, verkennt sie die Reichweite des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (vgl RIS-Justiz RS0106588 [T7], Ratz, WK-StPO § 281 Rz 491). Ebensowenig wird mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz Nichtigkeit aus Z 5a aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162, RS0117445 [T2]).Indem die zu den Schuldsprüchen (1) und (2) ausgeführte Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern ausschließlich gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der M***** (US 6 f) ins Treffen führt, verkennt sie die Reichweite des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vergleiche RIS-Justiz RS0106588 [T7], Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 491). Ebensowenig wird mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz Nichtigkeit aus Ziffer 5 a, aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162, RS0117445 [T2]).
Die gegen den Schuldspruch (2) gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) lässt mit der Behauptung, der Angeklagte erfülle die subjektiven Tatbestandsmerkmale nicht, nicht erkennen (RIS-Justiz RS0116565), weshalb die tatrichterlichen Konstatierungen, wonach der Angeklagte seiner Ehefrau mit Misshandlungsvorsatz „mindestens drei Mal mit der flachen Hand einen Schlag gegen das Gesicht versetzte und sie mit beiden Händen vor sich herschupfte, wobei diese vorsätzliche Misshandlung über die körperliche Einwirkung hinaus zu anhaltenden Schmerzen und blauen Flecken“ (US 5 – also einer nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens der M***** – vgl Burgstaller/Fabrizy in WK2 StGB § 83 Rz 24) führte, die für den Tatbestand des § 83 Abs 2 StGB erforderliche Wissens- und Willenskomponente (RIS-Justiz RS0092867; Burgstaller/Fabrizy in WK2 StGB § 83 Rz 26; Reindl-Krauskopf in WK2 StGB § 5 Rz 3; RIS-Justiz RS0088835, RS0089034) nicht zum Ausdruck bringen sollten.Die gegen den Schuldspruch (2) gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) lässt mit der Behauptung, der Angeklagte erfülle die subjektiven Tatbestandsmerkmale nicht, nicht erkennen (RIS-Justiz RS0116565), weshalb die tatrichterlichen Konstatierungen, wonach der Angeklagte seiner Ehefrau mit Misshandlungsvorsatz „mindestens drei Mal mit der flachen Hand einen Schlag gegen das Gesicht versetzte und sie mit beiden Händen vor sich herschupfte, wobei diese vorsätzliche Misshandlung über die körperliche Einwirkung hinaus zu anhaltenden Schmerzen und blauen Flecken“ (US 5 – also einer nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens der M***** – vergleiche Burgstaller/Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 83, Rz 24) führte, die für den Tatbestand des Paragraph 83, Absatz 2, StGB erforderliche Wissens- und Willenskomponente (RIS-Justiz RS0092867; Burgstaller/Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 83, Rz 26; Reindl-Krauskopf in WK2 StGB Paragraph 5, Rz 3; RIS-Justiz RS0088835, RS0089034) nicht zum Ausdruck bringen sollten.
Soweit der Rechtsmittelantrag „in eventu“ auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, das Urteil jedoch inhaltlich im Schuldspruch (3) nicht angefochten wurde, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde diesbezüglich mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Soweit der Rechtsmittelantrag „in eventu“ auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, das Urteil jedoch inhaltlich im Schuldspruch (3) nicht angefochten wurde, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde diesbezüglich mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO bleibt anzumerken, dass die Unterstellung der Äußerungen laut Schuldspruch (3) als zwei („die“) Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB bei – wie hier – engem zeitlichen Zusammenhang der Äußerungen und Vorgehen „mit dem selben Vorsatz unter den gleichen Umständen“ (US 6) verfehlt ist (RIS-Justiz RS0120233). Zu einer amtswegigen Korrektur der darin gelegenen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst: Die Strafe wurde nach § 201 Abs 1 StGB bemessen und das Berufungsgericht kann die zu Unrecht erfolgte, für den Angeklagten nachteilige erschwerende Wertung von drei Vergehen (US 8) gleichermaßen sanieren (RIS-Justiz RS0118870; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 29).Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO bleibt anzumerken, dass die Unterstellung der Äußerungen laut Schuldspruch (3) als zwei („die“) Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB bei – wie hier – engem zeitlichen Zusammenhang der Äußerungen und Vorgehen „mit dem selben Vorsatz unter den gleichen Umständen“ (US 6) verfehlt ist (RIS-Justiz RS0120233). Zu einer amtswegigen Korrektur der darin gelegenen Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst: Die Strafe wurde nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB bemessen und das Berufungsgericht kann die zu Unrecht erfolgte, für den Angeklagten nachteilige erschwerende Wertung von drei Vergehen (US 8) gleichermaßen sanieren (RIS-Justiz RS0118870; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 29).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.