Dagegen richtet sich Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO.Dagegen richtet sich Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.
Gründet das Gericht einen Freispruch auf die Annahme, dass mehrere Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind, und trifft es zu diesen hinreichende (negative) Feststellungen, ist es unter dem Aspekt erfolgreicher Urteilsanfechtung erforderlich, (nicht bloß einzelne, sondern) alle die Tatbestandsverwirklichung ausschließenden (negativen) Konstatierungen deutlich und bestimmt als mangelhaft begründet (Z 5) oder unter Geltendmachung darauf bezogener Anträge aus Z 4 zu bekämpfen (RIS-Justiz RS0127315 [T4]).Gründet das Gericht einen Freispruch auf die Annahme, dass mehrere Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind, und trifft es zu diesen hinreichende (negative) Feststellungen, ist es unter dem Aspekt erfolgreicher Urteilsanfechtung erforderlich, (nicht bloß einzelne, sondern) alle die Tatbestandsverwirklichung ausschließenden (negativen) Konstatierungen deutlich und bestimmt als mangelhaft begründet (Ziffer 5,) oder unter Geltendmachung darauf bezogener Anträge aus Ziffer 4, zu bekämpfen (RIS-Justiz RS0127315 [T4]).
Da es die Beschwerdeführerin unterlässt, auch in Bezug auf die der angestrebten Verurteilung entgegenstehende Negativfeststellung zum Bereicherungsvorsatz (insbesondere US 16) einen Begründungsmangel geltend zu machen, spricht die Rüge von vorneherein keine entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0117264; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399) an.Da es die Beschwerdeführerin unterlässt, auch in Bezug auf die der angestrebten Verurteilung entgegenstehende Negativfeststellung zum Bereicherungsvorsatz (insbesondere US 16) einen Begründungsmangel geltend zu machen, spricht die Rüge von vorneherein keine entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0117264; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399) an.
Im Übrigen stehen die als übergangen kritisierten (Z 5 zweiter Fall) Angaben des Dr. I***** zu einem im Jahr 2011 durch den Angeklagten erteilten Auftrag und die dazu vorgelegten Urkunden der (für die Schuld- und Subsumtionsfrage irrelevanten) Konstatierung, der Angeklagte habe Dr. I***** bereits vor der Vorstellung durch Dr. H***** gekannt (US 3), nicht entgegen und waren (auch) aus diesem Grund nicht gesondert erörterungsbedürftig (RIS-Justiz RS0098646 [T8]). Der Vorwurf mangelnder Begründung, weshalb das Erstgericht der („als glaubwürdig bezeichneten“) Verantwortung des Angeklagten in diesem Zusammenhang nicht gefolgt sei, verkennt, dass Bezugspunkt der Mängelrüge nicht in der Sachverhaltsannahme der (Un-)Glaubhaftigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen besteht (RIS-Justiz RS0119422 [T4]). Einer Aussage nur teilweise Glauben zu schenken, stellt überdies keinen Begründungsmangel dar (RIS-Justiz RS0098372).Im Übrigen stehen die als übergangen kritisierten (Ziffer 5, zweiter Fall) Angaben des Dr. I***** zu einem im Jahr 2011 durch den Angeklagten erteilten Auftrag und die dazu vorgelegten Urkunden der (für die Schuld- und Subsumtionsfrage irrelevanten) Konstatierung, der Angeklagte habe Dr. I***** bereits vor der Vorstellung durch Dr. H***** gekannt (US 3), nicht entgegen und waren (auch) aus diesem Grund nicht gesondert erörterungsbedürftig (RIS-Justiz RS0098646 [T8]). Der Vorwurf mangelnder Begründung, weshalb das Erstgericht der („als glaubwürdig bezeichneten“) Verantwortung des Angeklagten in diesem Zusammenhang nicht gefolgt sei, verkennt, dass Bezugspunkt der Mängelrüge nicht in der Sachverhaltsannahme der (Un-)Glaubhaftigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen besteht (RIS-Justiz RS0119422 [T4]). Einer Aussage nur teilweise Glauben zu schenken, stellt überdies keinen Begründungsmangel dar (RIS-Justiz RS0098372).
Der – die bekämpften Feststellungen nicht konkretisierende (vgl aber RIS-Justiz RS0130729) – Einwand, die Angaben der Zeugen Dr. I***** und Dr. W*****, das – ohnehin erörterte (US 11) – Schreiben des Dr. H***** vom (richtig:) 17. Juli 2013 (ON 13 S 203), die Bitte des Angeklagten, „fair abzurechnen“, wie auch „die Erfahrung des Erwerbs- und Wirtschaftslebens“ würden für eine direkte Beauftragung der Experten durch den Angeklagten sprechen, zeigt keinen Mangel im Sinn der Z 5 auf, sondern bekämpft bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.Der – die bekämpften Feststellungen nicht konkretisierende vergleiche aber RIS-Justiz RS0130729) – Einwand, die Angaben der Zeugen Dr. I***** und Dr. W*****, das – ohnehin erörterte (US 11) – Schreiben des Dr. H***** vom (richtig:) 17. Juli 2013 (ON 13 S 203), die Bitte des Angeklagten, „fair abzurechnen“, wie auch „die Erfahrung des Erwerbs- und Wirtschaftslebens“ würden für eine direkte Beauftragung der Experten durch den Angeklagten sprechen, zeigt keinen Mangel im Sinn der Ziffer 5, auf, sondern bekämpft bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Gleiches gilt, soweit die Beschwerde die (ebenso berücksichtigten [US 11]) Schreiben der Steuerberaterin des Angeklagten einer eigenständigen Interpretation unterzieht, die Schlussfolgerung des Erstgerichts zum Wissen der Geschädigten von der Vermögenslosigkeit des Angeklagten (mit eigenständigen Erwägungen zu Beweisergebnissen) als „keineswegs zwingend“ bezeichnet und den allfälligen Zugang von Honorarnoten des Dr. I***** und des Dr. W***** nicht einer entscheidenden Feststellung, sondern der Verantwortung des Angeklagten entgegenstellt.
Demgemäß erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen (der Sache nach Z 9 lit a), die Konstatierungen zu einer Täuschung der Privatbeteiligten über die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten (wobei der – allein tatbestandsrelevante – Zeitpunkt vor Leistungserbringung nicht einmal angesprochen wird), einem 5.000 Euro übersteigenden Schaden und „einer damit korrespondierenden Bereicherung des Angeklagten“ einfordert.Demgemäß erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), die Konstatierungen zu einer Täuschung der Privatbeteiligten über die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten (wobei der – allein tatbestandsrelevante – Zeitpunkt vor Leistungserbringung nicht einmal angesprochen wird), einem 5.000 Euro übersteigenden Schaden und „einer damit korrespondierenden Bereicherung des Angeklagten“ einfordert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).