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Entscheidung 11 Os 7/21w×

Entscheidung 11 Os 7/21w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os7/21w

Entscheidungsdatum

22.02.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Bashkim A***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 31. August 2020, GZ 58 Hv 90/18b-69, weiters über die Beschwerde des Genannten gegen einen zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bashkim A***** – abweichend von der in Richtung Paragraph 87, Absatz eins, StGB erhobenen Anklage – des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 29. April 2018 in L***** in der Discothek C***** Manuel B***** am Körper verletzt, indem er ihm zunächst einmal wuchtig mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch dieser mit dem Kopf gegen eine Metallstange eines Barhockers fiel und für kurze Zeit bewusstlos am Boden liegen blieb, und anschließend im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest einem bislang unbekannten Mittäter gegen den Körper des bewusstlos am Boden liegenden Manuel B***** eintrat, und dadurch eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine Unterkieferfraktur links sowie eine unkomplizierte Zahnkronenfraktur des Zahnes 15, sohin eine an sich schwere Verletzung, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit herbeigeführt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).

[5]                  Mit dem Hinweis auf Aussagen des Angeklagten (siehe dazu US 5 ff, 10 f, 13) und ein „Geständnis“ des Zeugen Ba***** (US 5 f) sowie mit eigenständigen Überlegungen zu Angaben der Zeugen S*****, L***** und B***** (US 6–9, 11 ff), K***** (US 9 f), R***** und Se***** (US 6, 10 f) sowie Sa***** und F***** (US 6, 12) und deren Beweiswert gelingt es dem Rechtsmittel nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen.

[6] Im Übrigen ist der kritisch-psychologische Vorgang der freien richterlichen Beweiswürdigung der Anfechtung (ua) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO entzogen (RIS-Justiz RS0099419, RS0099692, RS0100555).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E130877

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00007.21W.0222.000

Im RIS seit

12.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2021

Dokumentnummer

JJT_20210222_OGH0002_0110OS00007_21W0000_000