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Entscheidung 11 Os 7/22x×

Entscheidung 11 Os 7/22x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os7/22x

Entscheidungsdatum

05.04.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 30. September 2021, GZ 49 Hv 16/21d-49, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* – teils abweichend von der auf das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB gerichteten Anklage (ON 29) – der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB (römisch eins. und römisch zwei.) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch drei.) schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er am 28. Februar 2021 in B* * S*

römisch eins. (am Vormittag) mit dem Tod gefährlich bedroht, indem er ihm ein Messer an den Hals hielt und ankündigte, er werde ihn, seine Mutter und Schwester, sohin ihm nahestehende Personen, abstechen;

römisch zwei. (am Abend) mit dem Tod gefährlich bedroht, indem er ein Messer gegen ihn richtete und vor ihm mit diesem herumfuchtelte und schnellen Schrittes mit dem Messer in der Hand auf ihn zuschritt;

römisch drei. am Körper verletzt, indem er ihm im Zuge einer Rangelei Kratzwunden im Bereich des Halses und des Schlüsselbeins zufügte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Soweit der Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, der Schuldspruchpunkt römisch drei. inhaltlich jedoch nicht angefochten wurde, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

[5] Der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist vorauszuschicken, dass die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) – so sie nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist (RIS-Justiz RS0106588 [T13]). Sie kann zwar unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat.

[6] Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubhaftigkeit oder Unglaubhaftigkeit (die ihrerseits eine erhebliche Tatsache [zum Begriff Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 409] darstellt), sondern ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T2, T4]). Erheblich, somit nach Maßgabe ihres Vorkommens in der Hauptverhandlung (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) erörterungsbedürftig, sind insoweit Tatumstände, welche die – von den Tatrichtern als notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache bejahte vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 410) – Überzeugungskraft der Aussage (eines Zeugen oder Angeklagten) in Bezug auf diese entscheidende Tatsache ernsthaft in Frage stellen vergleiche RIS-Justiz RS0120109 [T3]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 29).

[7] Die Tatrichter gründeten die Feststellungen zu den Schuldspruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. auf Angaben des Angeklagten, wonach ein verbaler Streit am Vormittag ein „bisschen“ eskaliert sei und er das Opfer am Abend vielleicht gefährlich bedroht (US 7) und ein Messer in der Hand gehalten habe (US 7), sowie auf die belastenden Angaben des * S* anlässlich dessen Vernehmung vor der Polizei am Tag der Vorfälle (ON 2 S 5 ff). Dabei zogen sie eingehend in Betracht, dass sich S* an den Vorfall am Vormittag weder bei der Tatrekonstruktion noch in der Hauptverhandlung erinnern konnte (US 5 ff).

[8] Indem die Rüge zum Schuldspruchpunkt römisch eins. die Angaben des Zeugen einer eigenständigen Bewertung unterzieht (dieser habe Vergesslichkeit vorgegeben, die Polizei nicht verständigt, die Wohnung nicht fluchtartig verlassen, ein Motiv für eine Falschanschuldigung, zunächst nur von einem spitzen Gegenstand gesprochen und eine behauptete Rangelei sei nicht bestätigt worden) und auf den Schuldspruchpunkt römisch zwei. bezogene Aussagedetails thematisiert, um daraus für ihren Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen einzufordern, entfernt sie sich gänzlich von den dargestellten Anfechtungserfordernissen. Sie erschöpft sich vielmehr in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[9] Gleiches gilt, soweit die Rüge auf Basis von aus dem Zusammenhang gerissenen Sätzen zum Schuldspruchpunkt römisch zwei. Widersprüche in den Angaben des Zeugen vor der Polizei und in der Hauptverhandlung behauptet (siehe nämlich ON 35 S 39 bis 42), die Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Einsatz des Messers als nicht nachvollziehbar kritisiert und eine milieubedingte Unmutsäußerung des Angeklagten behauptet.

[10]                Bei Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist am gesamten entscheidenden Urteilssachverhalt festzuhalten, dieser mit dem darauf anzuwendenden Gesetz zu vergleichen und auf dieser Basis der Einwand zu entwickeln, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei (RIS-Justiz RS0116565 [T2]).

[11] Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruchpunkt römisch eins. die Äußerung des Angeklagten und das Anhalten des Messers an den Hals isoliert betrachtet, unter Hinweis auf Verfahrensergebnisse Feststellungen zum Milieu, zum Sprachgebrauch und zum Umgang des Angeklagten und des Opfers fordert und behauptet, es handle sich um eine milieubedingte Unmutsäußerung, erfüllt sie diese Anforderungen nicht.

[12] Weiters leitet sie nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116569), weshalb dem Ansetzen eines Messers an den Hals eines Menschen unter gleichzeitiger Ankündigung, das Opfer und dessen Angehörige abstechen zu wollen (US 1, 3, 8 f) bei Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs nicht die Eignung zukommen sollte, begründete Besorgnisse vor einem Anschlag auf das eigene sowie das Leben von Angehörigen (RIS-Justiz RS0120471; Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 74, Rz 27) einzuflößen (Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 74, Rz 33 f; RIS-Justiz RS0093159, RS0092160).

[13] Mit ihrer gegen den Schuldspruchpunkt römisch zwei. gerichteten Argumentation, das Herumfuchteln mit einem Messer sei „nur ein Akt übertriebener bzw dramatisierender Gestik“ missachtet die Rüge erneut die Gesamtheit der tatrichterlichen Konstatierungen, wonach der Angeklagte zudem mit dem Messer in der Hand schnell auf sein Opfer zuschritt (US 1, 4) und legt wiederum nicht dar, weshalb davon ausgehend der „objektive Tatbestand der gefährlichen Drohung“ nicht erfüllt sein sollte vergleiche RIS-Justiz RS0092343).

[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[15] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E134470

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00007.22X.0405.000

Im RIS seit

20.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2022

Dokumentnummer

JJT_20220405_OGH0002_0110OS00007_22X0000_000