[3] Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten * P* und die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * Pe*. [3] Dagegen richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten * P* und die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * Pe*.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der * P*:
[4] Der Beantwortung der Mängelrüge (Z 5) ist voranzustellen, dass diese – überdies nur so sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe beachtet – eine Bekämpfung von Feststellungen grundsätzlich nur dann ermöglicht, wenn diese (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage oder [iVm Z 11 erster Fall] die Sanktionsbefugnisgrenze) entscheidende Tatsachen betreffen (RIS-Justiz RS0117499). Daneben kann die (per se nicht entscheidende) Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen (vgl RIS-Justiz RS0106588) durch das Erstgericht unter dem Aspekt der Unvollständigkeit angefochten werden. Dabei muss der Bezugspunkt der Kritik aber in Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen liegen (RIS-Justiz RS0119422 [T4]). Zudem haben die Tatrichter das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zu beachten, weshalb sie nicht verhalten sind, sämtliche Details der Aussagen von Angeklagten und Zeugen einer gesonderten Würdigung im Urteil zu unterziehen (RIS-Justiz RS0106642). [4] Der Beantwortung der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist voranzustellen, dass diese – überdies nur so sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe beachtet – eine Bekämpfung von Feststellungen grundsätzlich nur dann ermöglicht, wenn diese (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage oder [iVm Ziffer 11, erster Fall] die Sanktionsbefugnisgrenze) entscheidende Tatsachen betreffen (RIS-Justiz RS0117499). Daneben kann die (per se nicht entscheidende) Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen vergleiche RIS-Justiz RS0106588) durch das Erstgericht unter dem Aspekt der Unvollständigkeit angefochten werden. Dabei muss der Bezugspunkt der Kritik aber in Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen liegen (RIS-Justiz RS0119422 [T4]). Zudem haben die Tatrichter das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) zu beachten, weshalb sie nicht verhalten sind, sämtliche Details der Aussagen von Angeklagten und Zeugen einer gesonderten Würdigung im Urteil zu unterziehen (RIS-Justiz RS0106642).
[5] Insoweit erweist sich die Argumentation, die Angeklagte habe Kinder, um die sie sich kümmern müsse und könne nicht „für mehrere Stunden am Tag nach Tschechien und wieder zurückfahren“, „nach ihrem Standortverlauf am Handy“ sei sie im gesamten Jahr 2021 dort auch nicht gewesen und der Angeklagte L* habe erst bei seiner dritten Vernehmung die belastenden Angaben getätigt als ebenso wenig prozessordnungsgemäß wie die Behauptung, das Erstgericht habe nicht angegeben, weswegen es der leugnenden Verantwortung der Angeklagten nicht gefolgt sei (vgl überdies US 15). [5] Insoweit erweist sich die Argumentation, die Angeklagte habe Kinder, um die sie sich kümmern müsse und könne nicht „für mehrere Stunden am Tag nach Tschechien und wieder zurückfahren“, „nach ihrem Standortverlauf am Handy“ sei sie im gesamten Jahr 2021 dort auch nicht gewesen und der Angeklagte L* habe erst bei seiner dritten Vernehmung die belastenden Angaben getätigt als ebenso wenig prozessordnungsgemäß wie die Behauptung, das Erstgericht habe nicht angegeben, weswegen es der leugnenden Verantwortung der Angeklagten nicht gefolgt sei vergleiche überdies US 15).
[6] Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) ermöglicht die Anfechtung von Feststellungen nur insoweit, als diese (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage oder für die Strafbefugnisgrenze) entscheidende Tatsachen betreffen. Tatsachenrügen, die bloß auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). [6] Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ermöglicht die Anfechtung von Feststellungen nur insoweit, als diese (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage oder für die Strafbefugnisgrenze) entscheidende Tatsachen betreffen. Tatsachenrügen, die bloß auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
[7] Demnach erweist sich auch das diesbezügliche Vorbringen als nicht der Prozessordnung entsprechend, indem unter neuerlicher Hervorkehrung der „völlig widersprüchlich[en] und unglaubwürdig[en]“ Belastung durch L* erst in der dritten Vernehmung vorgebracht wird, dieser sei „im SMG durchaus versiert“, die getrennte Heimfahrt aus Tschechien und der ungeachtet gesteigerter Suchtgifteinkäufe gleichbleibende „Vermittlungsverdienst“ seien „nicht nachvollziehbar“ und die Belastung der Angeklagten „ein impulsiver Racheakt“ des L*.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * Pe*:
[8] Die Tatsachenrüge (Z 5a) argumentiert nicht auf der Basis des Akteninhalts und zieht bloß aus den vom Erstgericht angeführten Prämissen, teils durch eigene Beweiswerterwägungen, teils mittels aktenfremder Spekulationen für den Angeklagten günstigere Schlüsse, wodurch auch sie den Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt (RIS-Justiz RS0117446, RS0099674). Die gegen einen Teil des konstatierten (nicht entscheidenden – erneut RIS-Justiz RS0117499), Tatzeitraums und die Beschaffungsfahrten „mit einem grauen Pkw“ gerichteten Argumente bekämpfen ebenso wie das Vorbringen, L* wolle sich „rächen“, die belastenden Angaben seien „nicht logisch“, „lebensfremd“ und „merkwürdig“, die Tatsache des gleichbleibenden „Vermittlungshonorars“ widerspräche „kaufmännischer Logik“ und L* hätte auch allein seine Suchtgifteinkäufe tätigen können, sinnfällig lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [8] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) argumentiert nicht auf der Basis des Akteninhalts und zieht bloß aus den vom Erstgericht angeführten Prämissen, teils durch eigene Beweiswerterwägungen, teils mittels aktenfremder Spekulationen für den Angeklagten günstigere Schlüsse, wodurch auch sie den Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt (RIS-Justiz RS0117446, RS0099674). Die gegen einen Teil des konstatierten (nicht entscheidenden – erneut RIS-Justiz RS0117499), Tatzeitraums und die Beschaffungsfahrten „mit einem grauen Pkw“ gerichteten Argumente bekämpfen ebenso wie das Vorbringen, L* wolle sich „rächen“, die belastenden Angaben seien „nicht logisch“, „lebensfremd“ und „merkwürdig“, die Tatsache des gleichbleibenden „Vermittlungshonorars“ widerspräche „kaufmännischer Logik“ und L* hätte auch allein seine Suchtgifteinkäufe tätigen können, sinnfällig lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[9] Zu 2./C./ blieben die Beschwerden mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1 erster Fall, 285a Z 2 StPO). [9] Zu 2./C./ blieben die Beschwerden mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 285a Ziffer 2, StPO).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.