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Entscheidung 11 Os 7/23y×

Entscheidung 11 Os 7/23y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

11Os7/23y

Entscheidungsdatum

14.03.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * L* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * P* und * Pe* gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 22. November 2022, GZ 23 Hv 87/22z-45, weiters über die Beschwerde der * P* gegen Beschlüsse nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

              Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

              Den Angeklagten * P* und * Pe* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das in Ansehung des Angeklagten * L* unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, wurden * P* und * Pe* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG (2./A./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG (2./B./) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (2./C./; * Pe* überdies auch zu 3./) schuldig erkannt.

[2] Danach haben sie – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Relevanz gekürzt wiedergegeben – in L* und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge

              2./A./ im Zeitraum von August 2021 bis Dezember 2021 aus Tschechien aus- und nach Österreich eingeführt, indem sie in fünf Schmuggelfahrten insgesamt ca 190 Gramm Methamphetamin (Reinheitsgehalt: ca 70,2 %) mit ihrem PKW nach Österreich transportierten, und zwar

              1./ im August 2021 ca 20 Gramm und im September 2021 ca 30 Gramm;

              2./ im Oktober 2021 und November 2021 jeweils ca 40 Gramm;

              3./ im Dezember 2021 ca 60 Gramm;

              B./ anderen teils gewinnbringend überlassen, und zwar dem L*

              1./ im Zeitraum Juni 2021 bis August 2021 in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 10 Gramm Methamphetamin (Reinheitsgehalt: ca 70,2 %) zum Grammpreis von 100 Euro sowie unentgeltlich weitere 8 Gramm Methamphetamin (Reinheitsgehalt: ca 70,2 %);

              2./ im Zeitraum August 2021 bis Dezember 2021 im Anschluss an die unter 2./A./ angeführten Schmuggelfahrten jeweils 5 Gramm Methamphetamin, insgesamt sohin 25 Gramm Methamphetamin;

              C./ ...

              3./ …

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten * P* und die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * Pe*.

              Zur Nichtigkeitsbeschwerde der * P*:

[4] Der Beantwortung der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist voranzustellen, dass diese – überdies nur so sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe beachtet – eine Bekämpfung von Feststellungen grundsätzlich nur dann ermöglicht, wenn diese (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage oder [iVm Ziffer 11, erster Fall] die Sanktionsbefugnisgrenze) entscheidende Tatsachen betreffen (RIS-Justiz RS0117499). Daneben kann die (per se nicht entscheidende) Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen vergleiche RIS-Justiz RS0106588) durch das Erstgericht unter dem Aspekt der Unvollständigkeit angefochten werden. Dabei muss der Bezugspunkt der Kritik aber in Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen liegen (RIS-Justiz RS0119422 [T4]). Zudem haben die Tatrichter das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) zu beachten, weshalb sie nicht verhalten sind, sämtliche Details der Aussagen von Angeklagten und Zeugen einer gesonderten Würdigung im Urteil zu unterziehen (RIS-Justiz RS0106642).

[5] Insoweit erweist sich die Argumentation, die Angeklagte habe Kinder, um die sie sich kümmern müsse und könne nicht „für mehrere Stunden am Tag nach Tschechien und wieder zurückfahren“, „nach ihrem Standortverlauf am Handy“ sei sie im gesamten Jahr 2021 dort auch nicht gewesen und der Angeklagte L* habe erst bei seiner dritten Vernehmung die belastenden Angaben getätigt als ebenso wenig prozessordnungsgemäß wie die Behauptung, das Erstgericht habe nicht angegeben, weswegen es der leugnenden Verantwortung der Angeklagten nicht gefolgt sei vergleiche überdies US 15).

[6] Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ermöglicht die Anfechtung von Feststellungen nur insoweit, als diese (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage oder für die Strafbefugnisgrenze) entscheidende Tatsachen betreffen. Tatsachenrügen, die bloß auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

[7]                Demnach erweist sich auch das diesbezügliche Vorbringen als nicht der Prozessordnung entsprechend, indem unter neuerlicher Hervorkehrung der „völlig widersprüchlich[en] und unglaubwürdig[en]“ Belastung durch L* erst in der dritten Vernehmung vorgebracht wird, dieser sei „im SMG durchaus versiert“, die getrennte Heimfahrt aus Tschechien und der ungeachtet gesteigerter Suchtgifteinkäufe gleichbleibende „Vermittlungsverdienst“ seien „nicht nachvollziehbar“ und die Belastung der Angeklagten „ein impulsiver Racheakt“ des L*.

              Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * Pe*:

[8] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) argumentiert nicht auf der Basis des Akteninhalts und zieht bloß aus den vom Erstgericht angeführten Prämissen, teils durch eigene Beweiswerterwägungen, teils mittels aktenfremder Spekulationen für den Angeklagten günstigere Schlüsse, wodurch auch sie den Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt (RIS-Justiz RS0117446, RS0099674). Die gegen einen Teil des konstatierten (nicht entscheidenden – erneut RIS-Justiz RS0117499), Tatzeitraums und die Beschaffungsfahrten „mit einem grauen Pkw“ gerichteten Argumente bekämpfen ebenso wie das Vorbringen, L* wolle sich „rächen“, die belastenden Angaben seien „nicht logisch“, „lebensfremd“ und „merkwürdig“, die Tatsache des gleichbleibenden „Vermittlungshonorars“ widerspräche „kaufmännischer Logik“ und L* hätte auch allein seine Suchtgifteinkäufe tätigen können, sinnfällig lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[9] Zu 2./C./ blieben die Beschwerden mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 285a Ziffer 2, StPO).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E137678

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00007.23Y.0314.000

Im RIS seit

24.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20230314_OGH0002_0110OS00007_23Y0000_000