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Entscheidung 11 Os 7/24z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

11Os7/24z

Entscheidungsdatum

12.03.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Drach als Schriftführerin in der Strafsache gegen * F* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. November 2023, GZ 65 Hv 29/23v-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (I/), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG (II/1) und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG (II/2) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – von Mitte Juli 2019 bis Ende Februar 2021 in W* vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 1.200 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 32 % Cocain) zu einem Preis von zumindest 80 Euro pro Gramm in einer Vielzahl von Angriffen an unbekannte Abnehmer überlassen (I/).

Rechtliche Beurteilung

[3] Inhaltlich nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Entgegen dem – nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientierten (RIS-Justiz RS0119370) – Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) hat das Schöffengericht die Feststellungen zur Überlassung von insgesamt 1.200 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 32 % Cocain (sohin zumindest 384 Gramm Cocain; US 5) willkürfrei aus einer vernetzten Betrachtung der Beweisergebnisse, insbesondere der – durch die Auswertung von Nachrichten belegten (US 7 in Verbindung mit US 4 f) und vom Rechtsmittelwerber nicht in Zweifel gezogenen – im Tatzeitraum erworbenen Gesamtmenge von 1.655 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 64,01 % erschlossen und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen es der (einen sehr hohen eigenen täglichen Kokainkonsum und dessen Finanzierung in Höhe von 50.000 Euro durch Freunde behauptenden) Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben geschenkt hat (US 7 ff).

[5]            Der aus diesen Umständen und der Überlegung, dass die unregelmäßigen Suchtgiftlieferungen einen Bezug je nach verkaufter Menge nahelegten, gezogene Schluss auf die entscheidende Konstatierung zum Überlassen einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge widerspricht weder den Kriterien logischen Denkens noch grundlegenden Erfahrungen (RIS-Justiz RS0116732, RS0098471).

[6] Mit eigenständigen Berechnungen zur überlassenen Suchtgiftmenge, ebensolchen Bewertungen isoliert hervorgehobener Passagen der Verantwortung des Angeklagten und der Behauptung fehlender Begründung der Gesamtverkaufsmenge bzw des Verkaufserlöses durch das Erstgericht (siehe aber US 5 in Verbindung mit 7 ff) werden Begründungsmängel nicht gesetzmäßig geltend gemacht, sondern bloß unsubstantiiert behauptet. Insgesamt bekämpft die Mängelrüge der Sache nach bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0099599, RS0099419) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StGB) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[7] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E140827

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00007.24Z.0312.000

Im RIS seit

22.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJT_20240312_OGH0002_0110OS00007_24Z0000_000