[3] Inhaltlich nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Inhaltlich nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Entgegen dem – nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientierten (RIS-Justiz RS0119370) – Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) hat das Schöffengericht die Feststellungen zur Überlassung von insgesamt 1.200 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 32 % Cocain (sohin zumindest 384 Gramm Cocain; US 5) willkürfrei aus einer vernetzten Betrachtung der Beweisergebnisse, insbesondere der – durch die Auswertung von Nachrichten belegten (US 7 iVm US 4 f) und vom Rechtsmittelwerber nicht in Zweifel gezogenen – im Tatzeitraum erworbenen Gesamtmenge von 1.655 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 64,01 % erschlossen und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen es der (einen sehr hohen eigenen täglichen Kokainkonsum und dessen Finanzierung in Höhe von 50.000 Euro durch Freunde behauptenden) Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben geschenkt hat (US 7 ff). [4] Entgegen dem – nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientierten (RIS-Justiz RS0119370) – Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) hat das Schöffengericht die Feststellungen zur Überlassung von insgesamt 1.200 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 32 % Cocain (sohin zumindest 384 Gramm Cocain; US 5) willkürfrei aus einer vernetzten Betrachtung der Beweisergebnisse, insbesondere der – durch die Auswertung von Nachrichten belegten (US 7 in Verbindung mit US 4 f) und vom Rechtsmittelwerber nicht in Zweifel gezogenen – im Tatzeitraum erworbenen Gesamtmenge von 1.655 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 64,01 % erschlossen und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen es der (einen sehr hohen eigenen täglichen Kokainkonsum und dessen Finanzierung in Höhe von 50.000 Euro durch Freunde behauptenden) Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben geschenkt hat (US 7 ff).
[5] Der aus diesen Umständen und der Überlegung, dass die unregelmäßigen Suchtgiftlieferungen einen Bezug je nach verkaufter Menge nahelegten, gezogene Schluss auf die entscheidende Konstatierung zum Überlassen einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge widerspricht weder den Kriterien logischen Denkens noch grundlegenden Erfahrungen (RIS-Justiz RS0116732, RS0098471).
[6] Mit eigenständigen Berechnungen zur überlassenen Suchtgiftmenge, ebensolchen Bewertungen isoliert hervorgehobener Passagen der Verantwortung des Angeklagten und der Behauptung fehlender Begründung der Gesamtverkaufsmenge bzw des Verkaufserlöses durch das Erstgericht (siehe aber US 5 iVm 7 ff) werden Begründungsmängel nicht gesetzmäßig geltend gemacht, sondern bloß unsubstantiiert behauptet. Insgesamt bekämpft die Mängelrüge der Sache nach bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO; vgl RIS-Justiz RS0099599, RS0099419) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StGB) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [6] Mit eigenständigen Berechnungen zur überlassenen Suchtgiftmenge, ebensolchen Bewertungen isoliert hervorgehobener Passagen der Verantwortung des Angeklagten und der Behauptung fehlender Begründung der Gesamtverkaufsmenge bzw des Verkaufserlöses durch das Erstgericht (siehe aber US 5 in Verbindung mit 7 ff) werden Begründungsmängel nicht gesetzmäßig geltend gemacht, sondern bloß unsubstantiiert behauptet. Insgesamt bekämpft die Mängelrüge der Sache nach bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0099599, RS0099419) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StGB) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[7] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [7] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.