[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Tatsachenrüge soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
[5] Die Rüge stützt sich auf Ausführungen in einem Polizeibericht, wonach der Beschwerdeführer einen Verband an der Hand getragen hätte, wodurch das Halten und Bedienen eines Feuerzeugs und einer Spraydose „erschwert sein würde“. Weiters beruft sie sich gestützt auf seine Aussage zu einem alternativen Tatgeschehen in Form eines Gerangels und einer Kerze als mögliche Brandursache, darauf, dass der Brandsachverständige „einräumen musste, dass bei einem Gerangel von der Kerze auch der Docht abgestreift [werden] und in die Polsterung gelangen kann“ und „ein Docht noch Zündenergie haben kann“ (vgl aber ON 44.1, 8: „Technisch ausschließbar ist gar nichts, wenn man versucht das zu produzieren, dann wird man es irgendwie produzieren können.“) sowie darauf, dass der Schuldspruch zu I/ ausschließlich auf die Aussage des in Haft befindlichen Zeugen * R* gegründet worden sei. Die Rüge stützt sich auf Ausführungen in einem Polizeibericht, wonach der Beschwerdeführer einen Verband an der Hand getragen hätte, wodurch das Halten und Bedienen eines Feuerzeugs und einer Spraydose „erschwert sein würde“. Weiters beruft sie sich gestützt auf seine Aussage zu einem alternativen Tatgeschehen in Form eines Gerangels und einer Kerze als mögliche Brandursache, darauf, dass der Brandsachverständige „einräumen musste, dass bei einem Gerangel von der Kerze auch der Docht abgestreift [werden] und in die Polsterung gelangen kann“ und „ein Docht noch Zündenergie haben kann“ vergleiche aber ON 44.1, 8: „Technisch ausschließbar ist gar nichts, wenn man versucht das zu produzieren, dann wird man es irgendwie produzieren können.“) sowie darauf, dass der Schuldspruch zu I/ ausschließlich auf die Aussage des in Haft befindlichen Zeugen * R* gegründet worden sei.
[6] Mit dieser eigenen Interpretation von Verfahrensergebnissen und deren Überzeugungskraft gelingt es der Tatsachenrüge nicht, erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vgl weiters RIS-Justiz RS0119583). Mit dieser eigenen Interpretation von Verfahrensergebnissen und deren Überzeugungskraft gelingt es der Tatsachenrüge nicht, erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vergleiche weiters RIS-Justiz RS0119583).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[8] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.