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Entscheidung 11 Os 7/26b×

Entscheidung 11 Os 7/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os7/26b

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hackl als Schriftführer in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. November 2025, GZ 125 Hv 89/25m-44.2, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen zugleich ergangenen Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB (I/) und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (II/) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – am 2. April 2025 in W* an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, indem er in der Wohnung B*gasse *, * W*, mit einer Spraydose und einem Feuerzeug ein Sofa und ein Bett in Brand setzte und sodann die Wohnung verließ, wodurch ein Brand entstand, der von der Berufsfeuerwehr mittels einer Löschleitung unter Atemschutz gelöscht werden musste, wobei es beim Versuch blieb, weil sich der Brand aufgrund des Einschreitens der Feuerwehr nicht weiter ausbreiten konnte.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]                 Die Tatsachenrüge soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

[5]         Die Rüge stützt sich auf Ausführungen in einem Polizeibericht, wonach der Beschwerdeführer einen Verband an der Hand getragen hätte, wodurch das Halten und Bedienen eines Feuerzeugs und einer Spraydose „erschwert sein würde“. Weiters beruft sie sich gestützt auf seine Aussage zu einem alternativen Tatgeschehen in Form eines Gerangels und einer Kerze als mögliche Brandursache, darauf, dass der Brandsachverständige „einräumen musste, dass bei einem Gerangel von der Kerze auch der Docht abgestreift [werden] und in die Polsterung gelangen kann“ und „ein Docht noch Zündenergie haben kann“ vergleiche aber ON 44.1, 8: „Technisch ausschließbar ist gar nichts, wenn man versucht das zu produzieren, dann wird man es irgendwie produzieren können.“) sowie darauf, dass der Schuldspruch zu I/ ausschließlich auf die Aussage des in Haft befindlichen Zeugen * R* gegründet worden sei.

[6]         Mit dieser eigenen Interpretation von Verfahrensergebnissen und deren Überzeugungskraft gelingt es der Tatsachenrüge nicht, erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vergleiche weiters RIS-Justiz RS0119583).

[7]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[8]         Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[9]         Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00007.26B.0317.000

Im RIS seit

26.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260317_OGH0002_0110OS00007_26B0000_000

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