I./ Die Verjährungsfrist für die beiden erwähnten Delikte beträgt angesichts der dafür im Gesetz vorgesehenen Strafdrohungen jeweils ein Jahr (§ 57 Abs. 3 StGB). Der Angeklagte L*** verübte zwar während dieser Verjährungsfrist neuerlich (zum Teil auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende) Straftaten und wurde deshalb vom Bezirksgericht Innsbruck zum AZ 9 U 843/81 am 6. Juli 1981 (mit Strafverfügung, rechtskräftig seit 29.Juli 1981) wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB (Tatzeit: 18. Mai 1981), ferner mit Urteil vom 15.Juni 1983 (rechtskräftig seit 8. November 1983), AZ 9 U 1.000/82, wegen Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 2 StGB (Tatzeit: 30.April 1982) und schließlich mit rechtskräftigem Urteil vom 14.November 1983, AZ 9 U 1.280/83, wegen Vergehens nach dem § 165 StGB (Tatzeit: zwischen dem 21. und 27.Juni 1983) jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt (vgl. die Strafregisterauskunft, S 393 dA, sowie die drei angeschlossenen Vorstrafakten); eine Ablaufhemmung der Verjährungsfrist im Sinn des § 58 Abs. 2 StGB für die laut dem vorliegenden Schuldspruch unter den Punkten 1./ und 2./ bezeichneten Vergehen (nach dem § 127 Abs. 1 StGB und nach dem § 165 StGB) trat aber durch diese weiteren Straftaten des Angeklagten nicht ein. Denn selbst unter der - hier gar nicht mehr mit Sicherheit feststellbaren - Voraussetzung, daß das in der Strafregisterauskunft, S 393 dA, unter Punkt 1./ bezeichnete Delikt nach dem § 125 StGB vom Angeklagten am 18.Mai 1981 noch während der einjährigen Verjährungsfrist für das unter Punkt 1./ des Schuldspruchs bezeichnete Vergehen des Diebstahls (als Tatzeit wurde hier das Jahr 1980 ohne einen näher feststellbaren Tatzeitpunkt angenommen) begangen worden sein sollte und selbst unter Berücksichtigung des weiteren, vom Angeklagten am 30.April 1982 verübten Delikts nach dem § 83 Abs. 2 StGB, das zu den hier aktuellen Vergehen nach dem § 127 Abs. 1 StGB bzw. nach dem § 165 StGB (Punkte 1./ und 2./ des Schuldspruchs) nicht auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht und daher den Ablauf der Verjährung im Sinn des § 58 Abs. 2 StGB nicht hemmen konnte, wäre die Verjährungsfrist für die beiden im angefochtenen Urteil unter den Punkten 1./ und 2./ bezeichneten Delikte bereits im September 1982 abgelaufen. Die weitere vom Bezirksgericht Innsbruck am 14.November 1983 zu 9 U 1280/83 abgeurteilte Straftat des Angeklagten wegen § 165 StGB wurde hingegen bereits außerhalb der erwähnten (erstreckten) Verjährungsfrist, nämlich erst in der Zeit zwischen dem 21. und 27.Juni 1983, begangen und konnte somit für die im Urteil zu den Punkten 1./ und 2./ angeführten Straftaten keine Ablaufhemmung der Verjährung im Sinn des § 58 Abs. 2 StGB mehr nach sich ziehen. Die im Urteil unter den Punkten 3./ und 4./ bezeichneten Delikte (Verbrechen der Hehlerei, zweifaches Vergehen nach dem § 88 Abs. 1 StGB bzw. nach dem § 88 Abs. 1 und Abs. 4, erster Fall, StGB) verübte der Angeklagte erst am 27.Oktober bzw. 10. Dezember 1984. Da wegen der vom vorliegenden Schuldspruch erfaßten Straftaten (Punkte 1./ bis 4./ des Urteilssatzes) Gerichtsanhängigkeit im Sinn des § 58 Abs. 3 Z 2 StGB am 4. Jänner 1985 (durch entsprechende gegen den Angeklagten gerichtete gerichtliche Maßnahmen; vgl. S 2 des Antrags- und Verfügungsbogens) eintrat, setzte eine Fortlaufhemmung der Verjährung gemäß dem § 58 Abs. 3 Z 2 StGB erst ab diesem Zeitpunkt ein. Somit liegt, wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, bei den im angefochtenen Schuldspruch unter den Punkten 1./ und 2./ bezeichneten Straftaten nach dem § 127 Abs. 1 StGB und nach dem § 165 StGB der Strafaufhebungsgrund der Verjährung vor.römisch eins./ Die Verjährungsfrist für die beiden erwähnten Delikte beträgt angesichts der dafür im Gesetz vorgesehenen Strafdrohungen jeweils ein Jahr (Paragraph 57, Absatz 3, StGB). Der Angeklagte L*** verübte zwar während dieser Verjährungsfrist neuerlich (zum Teil auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende) Straftaten und wurde deshalb vom Bezirksgericht Innsbruck zum AZ 9 U 843/81 am 6. Juli 1981 (mit Strafverfügung, rechtskräftig seit 29.Juli 1981) wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB (Tatzeit: 18. Mai 1981), ferner mit Urteil vom 15.Juni 1983 (rechtskräftig seit 8. November 1983), AZ 9 U 1.000/82, wegen Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz 2, StGB (Tatzeit: 30.April 1982) und schließlich mit rechtskräftigem Urteil vom 14.November 1983, AZ 9 U 1.280/83, wegen Vergehens nach dem Paragraph 165, StGB (Tatzeit: zwischen dem 21. und 27.Juni 1983) jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt vergleiche die Strafregisterauskunft, S 393 dA, sowie die drei angeschlossenen Vorstrafakten); eine Ablaufhemmung der Verjährungsfrist im Sinn des Paragraph 58, Absatz 2, StGB für die laut dem vorliegenden Schuldspruch unter den Punkten 1./ und 2./ bezeichneten Vergehen (nach dem Paragraph 127, Absatz eins, StGB und nach dem Paragraph 165, StGB) trat aber durch diese weiteren Straftaten des Angeklagten nicht ein. Denn selbst unter der - hier gar nicht mehr mit Sicherheit feststellbaren - Voraussetzung, daß das in der Strafregisterauskunft, S 393 dA, unter Punkt 1./ bezeichnete Delikt nach dem Paragraph 125, StGB vom Angeklagten am 18.Mai 1981 noch während der einjährigen Verjährungsfrist für das unter Punkt 1./ des Schuldspruchs bezeichnete Vergehen des Diebstahls (als Tatzeit wurde hier das Jahr 1980 ohne einen näher feststellbaren Tatzeitpunkt angenommen) begangen worden sein sollte und selbst unter Berücksichtigung des weiteren, vom Angeklagten am 30.April 1982 verübten Delikts nach dem Paragraph 83, Absatz 2, StGB, das zu den hier aktuellen Vergehen nach dem Paragraph 127, Absatz eins, StGB bzw. nach dem Paragraph 165, StGB (Punkte 1./ und 2./ des Schuldspruchs) nicht auf der gleichen schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB) beruht und daher den Ablauf der Verjährung im Sinn des Paragraph 58, Absatz 2, StGB nicht hemmen konnte, wäre die Verjährungsfrist für die beiden im angefochtenen Urteil unter den Punkten 1./ und 2./ bezeichneten Delikte bereits im September 1982 abgelaufen. Die weitere vom Bezirksgericht Innsbruck am 14.November 1983 zu 9 U 1280/83 abgeurteilte Straftat des Angeklagten wegen Paragraph 165, StGB wurde hingegen bereits außerhalb der erwähnten (erstreckten) Verjährungsfrist, nämlich erst in der Zeit zwischen dem 21. und 27.Juni 1983, begangen und konnte somit für die im Urteil zu den Punkten 1./ und 2./ angeführten Straftaten keine Ablaufhemmung der Verjährung im Sinn des Paragraph 58, Absatz 2, StGB mehr nach sich ziehen. Die im Urteil unter den Punkten 3./ und 4./ bezeichneten Delikte (Verbrechen der Hehlerei, zweifaches Vergehen nach dem Paragraph 88, Absatz eins, StGB bzw. nach dem Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4,, erster Fall, StGB) verübte der Angeklagte erst am 27.Oktober bzw. 10. Dezember 1984. Da wegen der vom vorliegenden Schuldspruch erfaßten Straftaten (Punkte 1./ bis 4./ des Urteilssatzes) Gerichtsanhängigkeit im Sinn des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB am 4. Jänner 1985 (durch entsprechende gegen den Angeklagten gerichtete gerichtliche Maßnahmen; vergleiche S 2 des Antrags- und Verfügungsbogens) eintrat, setzte eine Fortlaufhemmung der Verjährung gemäß dem Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB erst ab diesem Zeitpunkt ein. Somit liegt, wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, bei den im angefochtenen Schuldspruch unter den Punkten 1./ und 2./ bezeichneten Straftaten nach dem Paragraph 127, Absatz eins, StGB und nach dem Paragraph 165, StGB der Strafaufhebungsgrund der Verjährung vor.
Im Hinblick darauf erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere, dem Schuldspruch zu Punkt 2./ (wegen Vergehens nach dem § 165 StGB) gewidmete Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO.Im Hinblick darauf erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere, dem Schuldspruch zu Punkt 2./ (wegen Vergehens nach dem Paragraph 165, StGB) gewidmete Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Dagegen sind die Beschwerdeeinwände gegen die im Urteilssatz unter den Punkten 3./ und 4./ bezeichneten Schuldsprüche wegen Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3, letzter Fall, StGB sowie wegen des zweifachen Vergehens nach dem § 88 Abs. 1 StGB und nach dem § 88 Abs. 1 und Abs. 4, erster Fall, StGB nicht stichhältig:Dagegen sind die Beschwerdeeinwände gegen die im Urteilssatz unter den Punkten 3./ und 4./ bezeichneten Schuldsprüche wegen Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3,, letzter Fall, StGB sowie wegen des zweifachen Vergehens nach dem Paragraph 88, Absatz eins, StGB und nach dem Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4,, erster Fall, StGB nicht stichhältig:
II./ In Bekämpfung des Schuldspruchs wegen der beiden zuletzt angeführten Vergehenstatbestände (Punkt 4./ des Urteilssatzes) rügt der Beschwerdeführer, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO, die Annahme fahrlässigen Verhaltens im Sinn des § 6 StGB, weil ihm nach den Urteilsfeststellungen bei seiner Flucht am 10.Dezember 1984 über das Stiegenhaus des Amtsgebäudes der Bundespolizeidirektion Innsbruck ein Anhalten oder Ausweichen vor den beiden ihm entgegentretenden Polizeibeamten W*** und Ö*** nicht möglich gewesen sei.römisch zwei./ In Bekämpfung des Schuldspruchs wegen der beiden zuletzt angeführten Vergehenstatbestände (Punkt 4./ des Urteilssatzes) rügt der Beschwerdeführer, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, die Annahme fahrlässigen Verhaltens im Sinn des Paragraph 6, StGB, weil ihm nach den Urteilsfeststellungen bei seiner Flucht am 10.Dezember 1984 über das Stiegenhaus des Amtsgebäudes der Bundespolizeidirektion Innsbruck ein Anhalten oder Ausweichen vor den beiden ihm entgegentretenden Polizeibeamten W*** und Ö*** nicht möglich gewesen sei.
Damit ist die Beschwerde nicht im Recht.
Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, daß allein aus der Tatsache des unternommenen Fluchtversuchs an sich ein die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität einer anderen Person umfassendes fahrlässiges Verhalten noch nicht abgeleitet werden könnte. Es kommt vielmehr entscheidend auf die näheren Begleitumstände an: Nach den hiezu vom Erstgericht
getroffenen - übrigens unbekämpft gebliebenen - wesentlichen Urteilsfeststellungen unternahm der von der Polizei festgenommene Angeklagte am 10.Dezember 1984 während einer Vernehmungspause auf dem Gang im 4.Stockwerk des Polizeigebäudes in Innsbruck einen Fluchtversuch. Er wurde zunächst von dem ihn begleitenden Polizeibeamten (Karl S***) eingeholt und festgehalten. Der Angeklagte riß sich los und flüchtete in der Folge mit hoher Laufgeschwindigkeit vom 4.Stockwerk über die Stiegen in Richtung Gebäudeausgang. Auf Grund der lauten, auch vom Angeklagten zugegebenermaßen wahrgenommenen (vgl. S 65 und 368 dA) Zurufe des Polizeibeamten S*** ("aufhalten"), die auf die Flucht aufmerkam machen sollten (S 71 und 371 dA) und auch von den damals im Stiegenaufgang befindlichen Polizisten Gerhard W*** und Ulrich Ö*** gehört wurden, stellten sich diese Polizeibeamten dem Flüchtenden in den Weg, um ihn aufzuhalten. Der Angeklagte, der so schnell unterwegs war, daß er seinen Lauf nicht stoppen konnte (S 432 dA), lief auf die beiden Beamten zu und stieß sie zur Seite (S 416 dA), wobei durch den wuchtigen Anprall der Polizeibeamte W*** gegen das Stiegengeländer geschleudert wurde und hiebei eine Beckenprellung erlitt, während sich der Polizeibeamte Ö*** beim Festhalten des Angeklagten ua eine - erhebliche - Verletzung am linken kleinen Finger (Teilabriß der Strecksehne) zuzog, die mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbunden war (vgl. S 431 und 432 dA).getroffenen - übrigens unbekämpft gebliebenen - wesentlichen Urteilsfeststellungen unternahm der von der Polizei festgenommene Angeklagte am 10.Dezember 1984 während einer Vernehmungspause auf dem Gang im 4.Stockwerk des Polizeigebäudes in Innsbruck einen Fluchtversuch. Er wurde zunächst von dem ihn begleitenden Polizeibeamten (Karl S***) eingeholt und festgehalten. Der Angeklagte riß sich los und flüchtete in der Folge mit hoher Laufgeschwindigkeit vom 4.Stockwerk über die Stiegen in Richtung Gebäudeausgang. Auf Grund der lauten, auch vom Angeklagten zugegebenermaßen wahrgenommenen vergleiche S 65 und 368 dA) Zurufe des Polizeibeamten S*** ("aufhalten"), die auf die Flucht aufmerkam machen sollten (S 71 und 371 dA) und auch von den damals im Stiegenaufgang befindlichen Polizisten Gerhard W*** und Ulrich Ö*** gehört wurden, stellten sich diese Polizeibeamten dem Flüchtenden in den Weg, um ihn aufzuhalten. Der Angeklagte, der so schnell unterwegs war, daß er seinen Lauf nicht stoppen konnte (S 432 dA), lief auf die beiden Beamten zu und stieß sie zur Seite (S 416 dA), wobei durch den wuchtigen Anprall der Polizeibeamte W*** gegen das Stiegengeländer geschleudert wurde und hiebei eine Beckenprellung erlitt, während sich der Polizeibeamte Ö*** beim Festhalten des Angeklagten ua eine - erhebliche - Verletzung am linken kleinen Finger (Teilabriß der Strecksehne) zuzog, die mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbunden war vergleiche S 431 und 432 dA).
Angesichts dieser vom Angeklagten an sich gar nicht in Abrede gestellten (vgl. S 368 und 369 dA) Begleitumstände seines Fluchtversuches unterlief dem Erstgericht kein Rechtsirrtum, wenn es die stattgefundenen Körperverletzungen der Polizeibeamten W*** und Ö*** als fahrlässig herbeigeführt beurteilte. Denn der Angeklagte muß sich bei der hier gebotenen Heranziehung der Maßfigur eines mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen, besonnenen und einsichtigen Menschen nach Lage des Falles zunächst schon den Vorwurf eines objektiv sorgfaltswidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit der Art und Weise seines Fluchtversuches gefallen lassen; war doch die Herbeiführung eines Verletzungserfolges bei dem festgestellten Verhalten des Angeklagten, der auf Grund der (auch von ihm wahrgenommenen) Zurufe ("aufhalten") damit rechnen mußte, daß sich ihm jemand entgegenstellen würde, um ihn aufzuhalten, durchaus vorhersehbar. Wenn nämlich der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen mit einer solchen Laufgeschwindigkeit die Stiegen hinab flüchtete, daß er seinen Lauf vor einer - wie von ihm zu erwarten - sich ihm entgegenstellenden Person nicht mehr stoppen konnte (S 432 dA), so liegt die objektive Vorhersehbarkeit der Gefährlichkeit dieses Verhaltens auf der Hand (vgl. hiezu Burgstaller, WK, Rz. 35, 38 und 48 zu § 6 StGB), unbeschadet der weiteren Urteilsannahme, daß der Angeklagte auf die beiden Polizeibeamten zulief und sie zur Seite stieß (S 416 dA). Anhaltspunkte dafür, daß dem Angeklagten die deliktstypische Gefährlichkeit seines Fluchtversuches und demnach die objektive Sorgfaltswidrigkeit seiner Vorgangsweise im Tatzeitpunkt nach seinen intellektuellen und körperlichen Fähigkeiten nicht erkennbar gewesen wäre, liegen nicht vor, sodaß auch die für den Fahrlässigkeitsbegriff des § 6 Abs. 1 StGB erforderliche subjektive Sorgfaltswidrigkeit vom Erstgericht zutreffend bejaht wurde. Sind doch dem gesamten Verfahren keine Hinweise zu entnehmen, daß der Angeklagte nach seinen persönlichen Verhältnissen den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht nachkommen hätte können. Das Erstgericht bejahte sohin - entgegen der Beschwerdeauffassung - zu Recht die Voraussetzungen fahrlässigen Handelns des Angeklagten im Sinn des § 6 Abs. 1 StGB. Vollständigkeitshalber sei bemerkt, daß die Beschwerdebehauptung, die Beamten hätten sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. U*** ihre Verletzungen selber zugefügt, schon deshalb unbeachtlich ist, weil sie von den Urteilsfeststellungen abweicht und in unzulässiger Weise bloß auf den Versuch der Bekämpfung der freien schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinausläuft.Angesichts dieser vom Angeklagten an sich gar nicht in Abrede gestellten vergleiche S 368 und 369 dA) Begleitumstände seines Fluchtversuches unterlief dem Erstgericht kein Rechtsirrtum, wenn es die stattgefundenen Körperverletzungen der Polizeibeamten W*** und Ö*** als fahrlässig herbeigeführt beurteilte. Denn der Angeklagte muß sich bei der hier gebotenen Heranziehung der Maßfigur eines mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen, besonnenen und einsichtigen Menschen nach Lage des Falles zunächst schon den Vorwurf eines objektiv sorgfaltswidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit der Art und Weise seines Fluchtversuches gefallen lassen; war doch die Herbeiführung eines Verletzungserfolges bei dem festgestellten Verhalten des Angeklagten, der auf Grund der (auch von ihm wahrgenommenen) Zurufe ("aufhalten") damit rechnen mußte, daß sich ihm jemand entgegenstellen würde, um ihn aufzuhalten, durchaus vorhersehbar. Wenn nämlich der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen mit einer solchen Laufgeschwindigkeit die Stiegen hinab flüchtete, daß er seinen Lauf vor einer - wie von ihm zu erwarten - sich ihm entgegenstellenden Person nicht mehr stoppen konnte (S 432 dA), so liegt die objektive Vorhersehbarkeit der Gefährlichkeit dieses Verhaltens auf der Hand vergleiche hiezu Burgstaller, WK, Rz. 35, 38 und 48 zu Paragraph 6, StGB), unbeschadet der weiteren Urteilsannahme, daß der Angeklagte auf die beiden Polizeibeamten zulief und sie zur Seite stieß (S 416 dA). Anhaltspunkte dafür, daß dem Angeklagten die deliktstypische Gefährlichkeit seines Fluchtversuches und demnach die objektive Sorgfaltswidrigkeit seiner Vorgangsweise im Tatzeitpunkt nach seinen intellektuellen und körperlichen Fähigkeiten nicht erkennbar gewesen wäre, liegen nicht vor, sodaß auch die für den Fahrlässigkeitsbegriff des Paragraph 6, Absatz eins, StGB erforderliche subjektive Sorgfaltswidrigkeit vom Erstgericht zutreffend bejaht wurde. Sind doch dem gesamten Verfahren keine Hinweise zu entnehmen, daß der Angeklagte nach seinen persönlichen Verhältnissen den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht nachkommen hätte können. Das Erstgericht bejahte sohin - entgegen der Beschwerdeauffassung - zu Recht die Voraussetzungen fahrlässigen Handelns des Angeklagten im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, StGB. Vollständigkeitshalber sei bemerkt, daß die Beschwerdebehauptung, die Beamten hätten sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. U*** ihre Verletzungen selber zugefügt, schon deshalb unbeachtlich ist, weil sie von den Urteilsfeststellungen abweicht und in unzulässiger Weise bloß auf den Versuch der Bekämpfung der freien schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinausläuft.
III./ Die gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3 (letzter Fall) StGB (Punkt 3./ des Schuldspruchs) gerichtete Mängelrüge des Angeklagten (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) entbehrt zum Großteil einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung:römisch drei./ Die gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3, (letzter Fall) StGB (Punkt 3./ des Schuldspruchs) gerichtete Mängelrüge des Angeklagten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) entbehrt zum Großteil einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung:
Die Urteilsfeststellung über die Kenntnis des Angeklagten davon, daß die im Schuldspruch zu Punkt 3./ im einzelnen angeführten Geräte aus einem Einbruchsdiebstahl stammten, stützte das Erstgericht auf die auch insoweit den Angeklagten eindeutig belastenden Angaben der Zeugin Christine P*** vor der Polizei (S 27 und 28 dA), die sie im wesentlichen auch vor dem Untersuchungsrichter (ON 5 dA) wiederholte. Weiters konnte das Erstgericht auch noch auf das, später allerdings nicht mehr aufrechterhaltene, aber mit den belastenden Angaben der Zeugin P*** im Vorverfahren im Einklang stehende Eingeständnis des Angeklagten vor der Polizei (S 38 dA) verweisen, aus der Zeitung erfahren zu haben, daß solche Geräte bei einem Autoeinbruch gestohlen worden seien, und die von der Zeugin P*** angekauften Geräte mit diesem Zeitungsbericht in Verbindung gebracht zu haben (Ersturteil, S 429 dA). Im angefochtenen Urteil blieb aber auch nicht unberücksichtigt, daß die Zeugin P*** ihre den Angeklagten belastenden Angaben im Vorverfahren in der Hauptverhandlung (am 22.September 1986) nicht aufrechterhielt (vgl. S 369 und 370 dA). Es wird vielmehr ausführlich dargelegt, aus welchen Erwägungen das Erstgericht die belastenden (und auch mit dem ursprünglichen Eingeständnis des Angeklagten übereinstimmenden) Angaben der Zeugin P*** als taugliche Grundlage für die Sachverhaltsfeststellung zum Schuldspruch Punkt 3./ heranzog und ihrer entlastenden Darstellung in der Hauptverhandlung den Glauben versagte (Ersturteil, S 438, 439 und 440 dA).Die Urteilsfeststellung über die Kenntnis des Angeklagten davon, daß die im Schuldspruch zu Punkt 3./ im einzelnen angeführten Geräte aus einem Einbruchsdiebstahl stammten, stützte das Erstgericht auf die auch insoweit den Angeklagten eindeutig belastenden Angaben der Zeugin Christine P*** vor der Polizei (S 27 und 28 dA), die sie im wesentlichen auch vor dem Untersuchungsrichter (ON 5 dA) wiederholte. Weiters konnte das Erstgericht auch noch auf das, später allerdings nicht mehr aufrechterhaltene, aber mit den belastenden Angaben der Zeugin P*** im Vorverfahren im Einklang stehende Eingeständnis des Angeklagten vor der Polizei (S 38 dA) verweisen, aus der Zeitung erfahren zu haben, daß solche Geräte bei einem Autoeinbruch gestohlen worden seien, und die von der Zeugin P*** angekauften Geräte mit diesem Zeitungsbericht in Verbindung gebracht zu haben (Ersturteil, S 429 dA). Im angefochtenen Urteil blieb aber auch nicht unberücksichtigt, daß die Zeugin P*** ihre den Angeklagten belastenden Angaben im Vorverfahren in der Hauptverhandlung (am 22.September 1986) nicht aufrechterhielt vergleiche S 369 und 370 dA). Es wird vielmehr ausführlich dargelegt, aus welchen Erwägungen das Erstgericht die belastenden (und auch mit dem ursprünglichen Eingeständnis des Angeklagten übereinstimmenden) Angaben der Zeugin P*** als taugliche Grundlage für die Sachverhaltsfeststellung zum Schuldspruch Punkt 3./ heranzog und ihrer entlastenden Darstellung in der Hauptverhandlung den Glauben versagte (Ersturteil, S 438, 439 und 440 dA).
In seiner gegen den Schuldspruch zu Punkt 3./ gerichteten Mängelrüge will der Beschwerdeführer nach Inhalt und Zielsetzung seiner Beschwerdeausführungen bloß darlegen, daß der ihn entlastenden Aussage der Zeugin P*** in der Hauptverhandlung der Vorzug einzuräumen gewesen wäre, woraus er für ihn günstigere Schlußfolgerungen gezogen wissen will. Damit bekämpft der Angeklagte aber der Sache nach in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Weise nur die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, ohne eine Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit oder einen sonstigen, dem angefochtenen Urteil im Schuldspruch zu Punkt 3./ anhaftenden formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO aufzuzeigen.In seiner gegen den Schuldspruch zu Punkt 3./ gerichteten Mängelrüge will der Beschwerdeführer nach Inhalt und Zielsetzung seiner Beschwerdeausführungen bloß darlegen, daß der ihn entlastenden Aussage der Zeugin P*** in der Hauptverhandlung der Vorzug einzuräumen gewesen wäre, woraus er für ihn günstigere Schlußfolgerungen gezogen wissen will. Damit bekämpft der Angeklagte aber der Sache nach in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Weise nur die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, ohne eine Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit oder einen sonstigen, dem angefochtenen Urteil im Schuldspruch zu Punkt 3./ anhaftenden formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufzuzeigen.
Soweit schließlich der Beschwerdeführer Begründungsmängel zu dem vom Erstgericht angenommenen Wert der vom Schuldspruch zu Punkt 3./ erfaßten Sachen behauptet, übersieht er zunächst, daß das Schöffengericht nur von einem - ungefähren - Wert dieses verhehlten Diebsgutes in der Höhe von ca. 50.000 S ausgeht (S 426 dA). Im übrigen behauptet der Beschwerdeführer gar nicht einen unter der Wertqualifikation des § 164 Abs. 2 StGB (von 5.000 S) liegenden Wert, sodaß die Mängelrüge insoweit auch keine entscheidende Tatsache berührt.Soweit schließlich der Beschwerdeführer Begründungsmängel zu dem vom Erstgericht angenommenen Wert der vom Schuldspruch zu Punkt 3./ erfaßten Sachen behauptet, übersieht er zunächst, daß das Schöffengericht nur von einem - ungefähren - Wert dieses verhehlten Diebsgutes in der Höhe von ca. 50.000 S ausgeht (S 426 dA). Im übrigen behauptet der Beschwerdeführer gar nicht einen unter der Wertqualifikation des Paragraph 164, Absatz 2, StGB (von 5.000 S) liegenden Wert, sodaß die Mängelrüge insoweit auch keine entscheidende Tatsache berührt.
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch zu Punkt 1./ (wegen Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 StGB) und zu Punkt 2./ (wegen Vergehens nach dem § 165 StGB) und demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben und im Umfang der Aufhebung gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst dahin zu erkennen, daß der Angeklagte (auch) insoweit gemäß dem § 259 Z 3 StPO (infolge Verjährung der Taten) freigesprochen wird.Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch zu Punkt 1./ (wegen Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins, StGB) und zu Punkt 2./ (wegen Vergehens nach dem Paragraph 165, StGB) und demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben und im Umfang der Aufhebung gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst dahin zu erkennen, daß der Angeklagte (auch) insoweit gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO (infolge Verjährung der Taten) freigesprochen wird.
Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen.
Für die verbliebenden Schuldsprüche wegen Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3, letzter Fall, StGB und wegen des zweifachen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 StGB und § 88 Abs. 1 und Abs. 4, erster Fall, StGB war die Strafe nach dem § 164 Abs. 3 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB und unter Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB neu zu bemessen.Für die verbliebenden Schuldsprüche wegen Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3,, letzter Fall, StGB und wegen des zweifachen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins, StGB und Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4,, erster Fall, StGB war die Strafe nach dem Paragraph 164, Absatz 3, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB und unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB neu zu bemessen.
Bei dieser Neubemessung wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte er demgegenüber die Schadensgutmachung.
Bei sorgfältiger Abwägung dieser Strafzumessungsgründe wird eine Geldstrafe im Ausmaß von 300 Tagessätzen dem Unrechtsgehalt der Tathandlungen, der Schwere der Schuld und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten gerecht.
Die Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, weil es nach der Lage des Falles der Vollstreckung der Geldstrafe bedarf, um die Strafzwecke zu erreichen.Die Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB kam nicht in Betracht, weil es nach der Lage des Falles der Vollstreckung der Geldstrafe bedarf, um die Strafzwecke zu erreichen.
Die Entscheidungen über die Höhe des einzelnen Tagessatzes, die Vorhaftanrechnung und die Verfahrenskosten erster Instanz wurden aus dem angefochtenen Urteil übernommen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.