Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred T***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 13. Dezember 1992 in Salzburg Angelika K***** mit Gewalt, indem er sie in den Trockenraum drängte, ihr Hose und Unterhose herunterriß und sie auf einen Holztisch drückte, zur Duldung des Beischlafs genötigt hat.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred T***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 13. Dezember 1992 in Salzburg Angelika K***** mit Gewalt, indem er sie in den Trockenraum drängte, ihr Hose und Unterhose herunterriß und sie auf einen Holztisch drückte, zur Duldung des Beischlafs genötigt hat.
Seine dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Seine dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Daß Angelika K***** den Angeklagten - ihren ehemaligen Lebensgefährten - zwei Tage nach dem inkriminierten Vorfall zu sich (allein) in die Wohnung gelassen habe, legt - den Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) zuwider - keineswegs nahe, daß sich die Tat nicht auf die vom Schöffensenat festgestellte Weise abgespielt hätte, und zwar weder aus der Sicht unmittelbar auf das Geschehen selbst noch mittelbar in der Blickrichtung, daß Angelika K***** als Zeugin wahrheitswidrig ausgesagt hätte. Somit liegt in der unterbliebenen Erörterung dieses Umstandes durch die Tatrichter - denen nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO die Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung gesetzlich aufgetragen ist - keine nichtigkeitsrelevante Unvollständigkeit.Daß Angelika K***** den Angeklagten - ihren ehemaligen Lebensgefährten - zwei Tage nach dem inkriminierten Vorfall zu sich (allein) in die Wohnung gelassen habe, legt - den Ausführungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - keineswegs nahe, daß sich die Tat nicht auf die vom Schöffensenat festgestellte Weise abgespielt hätte, und zwar weder aus der Sicht unmittelbar auf das Geschehen selbst noch mittelbar in der Blickrichtung, daß Angelika K***** als Zeugin wahrheitswidrig ausgesagt hätte. Somit liegt in der unterbliebenen Erörterung dieses Umstandes durch die Tatrichter - denen nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO die Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung gesetzlich aufgetragen ist - keine nichtigkeitsrelevante Unvollständigkeit.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) versagt, weil der Beschwerdeführer darin keine Umstände geltend macht, die für sich allein oder in Verbindung mit sonstigen Beweisergebnissen geeignet sind, gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erhebliche Bedenken zu erwecken. Die Tatrichter stützten ihre Überzeugung auf die Aussage des Tatopfers Angelika K*****, die den Angeklagten vor der Polizei, vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung im wesentlichen gleichlautend belastet hat und deren Angaben durch die Bekundungen der Zeugin Roswitha S***** bestätigt wurden, der Angelika K***** am darauffolgenden Vormittag den Vorfall telefonisch geschildert hat. Auch im Licht der Beschwerdeeinwände zur Untermauerung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, die insbesondere fortdauernde Kontakte zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin ins Treffen führen, ist den Akten nichts zu entnehmen, was dem Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung bedeutsam entgegenstünde.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versagt, weil der Beschwerdeführer darin keine Umstände geltend macht, die für sich allein oder in Verbindung mit sonstigen Beweisergebnissen geeignet sind, gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erhebliche Bedenken zu erwecken. Die Tatrichter stützten ihre Überzeugung auf die Aussage des Tatopfers Angelika K*****, die den Angeklagten vor der Polizei, vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung im wesentlichen gleichlautend belastet hat und deren Angaben durch die Bekundungen der Zeugin Roswitha S***** bestätigt wurden, der Angelika K***** am darauffolgenden Vormittag den Vorfall telefonisch geschildert hat. Auch im Licht der Beschwerdeeinwände zur Untermauerung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, die insbesondere fortdauernde Kontakte zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin ins Treffen führen, ist den Akten nichts zu entnehmen, was dem Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung bedeutsam entgegenstünde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.